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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 SHGFördErl - Anweisung zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Redaktionelle Abkürzung
SHGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

7.3 Die Anträge der Maßnahmeträger sind unter Berücksichtigung der auf der Homepage der LAG SBP (www.lag-nds.de) hinterlegten Verfahrenshinweise fristgerecht der LAG SBP vorzulegen. Die LAG SBP koordiniert und bündelt diese und stellt entsprechend dem mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Verfahren als Erstempfänger den entscheidungsreifen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung.

7.4 Folgeanträge für bereits laufende Zuwendungen sind von der LAG SBP bis zum 30. November des laufenden Jahres - vor Beginn des Bewilligungszeitraumes - der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns.

7.5 Maßnahmeträger sollen in der Regel Empfänger mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Andernfalls ist eindeutig festzulegen, welche Personen dem Zuwendungsgeber für die zweckgerechte Verwendung der Mittel haften.

7.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)