Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SHGFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Redaktionelle Abkürzung
SHGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Gefördert werden Maßnahmen der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit, die den in sozialen Brennpunkten gehäuft auftretenden sozialen Schwierigkeiten entgegenwirken, wenn diese Maßnahmen unter Stärkung der Selbsthilfekräfte der dort wohnenden Personen und ihrer Selbstorganisationen dazu beitragen,

  • durch präventive Angebote drohende Notlagen ganz oder teilweise abzuwenden;

  • den nachbarschaftlichen und familiären Zusammenhalt oder die gegenseitige Unterstützung u. a. durch den Aufbau zielgruppenübergreifender Netzwerke zu fördern;

  • über Hilfeangebote zu informieren, Hilfen selbst zu entwickeln und sie zu koordinieren. Dies umfasst den Abbau von Zugangsschwellen zu bestehenden Hilfeangeboten und die Vermittlung zu solchen Hilfeangeboten;

  • die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in ehrenamtlichen und freiwilligen Diensten zu fördern;

  • ehrenamtlich aktive Bewohnerinnen und Bewohner für ihre Tätigkeit zu qualifizieren und weiterzubilden;

  • innovative Formen der Engagementförderung wie z. B. Stadtteilkassen umzusetzen;

  • besondere Maßnahmen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, wie Planungen und Entwicklungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse, zu unterstützen, wobei gemeindliche Aufgaben nicht Gegenstand der Förderung sind; - besondere Beteiligungs- und Mitwirkungs- und Hilfemöglichkeiten für die in Nummer 4.1 genannten Personenkreise zu initiieren;

  • die Begegnung verschiedener Kulturen und Religionen und das friedliche Miteinander im Wohngebiet zu fördern;

  • die Mitwirkung an Öffentlichkeitsarbeit und positiver Imageförderung für das Wohngebiet zu fördern.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)