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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 SHGFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Redaktionelle Abkürzung
SHGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Der Erstempfänger verpflichtet sich, die Daten für das Controlling jährlich zum 31. Juli an das MS zu liefern.

Der Maßnahmeträger wird durch die LAG SBP beraten und bei der Umsetzung seines jeweiligen Projekts begleitet. Die LAG SBP als Koordinierungsstelle organisiert den landesweiten Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den nach dieser Richtlinie geförderten Projekten.

Jeder Maßnahmeträger verpflichtet sich,

  • vor Beginn und während der Maßnahme das Angebot der Projektberatung durch die LAG SBP wahrzunehmen,

  • während der Maßnahme an von der LAG SBP organisierten landesweiten inhaltlichen Veranstaltungen teilzunehmen,

  • sicherzustellen, dass mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter am Wissens- und Erfahrungsaustausch der geförderten Projekte teilnimmt,

  • den im Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Dokumentationsanforderungen der LAG SBP nachzukommen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)