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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 30 KomHKVO - Geldanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, sollen sicher und ertragsorientiert angelegt werden. 2Die Kommune soll die Sicherheitsanforderungen und Ertragsgrundsätze regeln. 3Die Mittel müssen für ihre Zweckbestimmung rechtzeitig verfügbar sein. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Anlagen des Finanzvermögens entsprechend.