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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 32 KomHKVO - Haushaltswirtschaftliche Sperre

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordern, kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Inanspruchnahme der Haushaltsermächtigungen ganz oder teilweise sperren. 2Eine haushaltswirtschaftliche Sperre darf nur nach einer Verbesserung der Entwicklung aufgehoben werden. 3Die Vertretung wird über eine haushaltswirtschaftliche Sperre und deren Aufhebung unterrichtet.