§ 25 KomHKVO - Bewirtschaftung der Erträge und Einzahlungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Erträge und Einzahlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erfassen. 2Forderungen sind geltend zu machen und einzuziehen. 3Der Eingang ist zu überwachen.
(2) Haushaltsreste werden zu ihrer Bewirtschaftung in den Haushaltsüberwachungslisten für das Folgejahr vorgetragen.