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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 25 KomHKVO - Bewirtschaftung der Erträge und Einzahlungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Erträge und Einzahlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erfassen. 2Forderungen sind geltend zu machen und einzuziehen. 3Der Eingang ist zu überwachen.

(2) Haushaltsreste werden zu ihrer Bewirtschaftung in den Haushaltsüberwachungslisten für das Folgejahr vorgetragen.