§ 31 KomHKVO - Berichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berichtet unverzüglich dem zuständigen Organ der Kommune, wenn sich abzeichnet, dass sich
- 1.
das Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtern wird oder
- 2.
die Gesamtauszahlungen für eine Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden.