§ 3 LBlindgG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
- Redaktionelle Abkürzung
- LBlindgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141020000000
(1) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.
(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei volljährigen Blinden
- 1.der Pflegestufe I mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und
- 2.der Pflegestufe II oder III mit 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II
angerechnet. Bei minderjährigen Blinden werden 50 vom Hundert der sich aus Satz 1 ergebenden Beträge angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.