§ 3 LBlindgG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
- Redaktionelle Abkürzung
- LBlindgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141020000000
(1) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.
(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,
- 1.in Fällen der Pflegestufe I mit 30 vom Hundert des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und
- 2.in Fällen der Pflegestufen II oder III mit 20 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II
angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.