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§ 3 LBliGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBliGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

(1) Auf das Blindengeld werden die Leistungen angerechnet, die dem blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen.

(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,

  1. 1.
    in Fällen der Pflegestufe I mit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit 130 Euro und nach der Vollendung des 25. Lebensjahres mit 135 Euro sowie
  2. 2.
    in Fällen der Pflegestufe II oder III bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit 170 Euro und nach der Vollendung des 25. Lebensjahres mit 165 Euro

angerechnet. Entsprechende Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.