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§ 9 Nds. ArbZVO - Abweichungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

(1) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Dienststellen können

  1. 1.

    für einzelne Verwaltungsbereiche von § 2 unter Beachtung des § 4 Satz 2, und von § 5 Abs. 1 abweichende Regelungen treffen, wenn es ihre besonderen Belange erfordern und der Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewahrt wird;

  2. 2.

    anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ausfällt, wenn ein besonderer Anlass dies rechtfertigt; § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;

  3. 3.

    die regelmäßige Arbeitszeit unter Beachtung des § 4 Satz 2 für einen vorher bestimmten Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. 2Die Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit ist spätestens innerhalb von sechs Monaten auszugleichen. 3Unter Beachtung dienstlicher Belange darf zum Ausgleich auch eine tageweise Freistellung vom Dienst zugelassen werden, die auch für die Dauer von höchstens drei Monaten zusammengefasst werden kann.

(2) 1Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Dienststellen können die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes über die Beschränkung des § 4 Satz 2 hinaus auf höchstens 66 Stunden verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte eingewilligt hat. 2Die Einwilligung kann zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat widerrufen werden. 3Beamtinnen und Beamten, die in eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht einwilligen oder ihre Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. 4Die Dienststelle führt Listen über die Beamtinnen und Beamten, die eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden haben.

(3) 1Die Dienstvorgesetzten können

  1. 1.

    eine vorübergehende Arbeitszeitverkürzung nach Absatz 1 Nr. 3 anordnen, wenn die Betroffenen eingewilligt haben,

  2. 2.

    anordnen, dass an Sonntagen, Feiertagen oder an anderen dienstfreien Tagen Dienst zu leisten ist, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, und

  3. 3.

    bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes im Einzelfall von den §§ 2 und 5 unter Beachtung der Artikel 3 bis 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) abweichen, wenn und soweit dies für eine familiengerechte Arbeitszeitgestaltung notwendig ist, wobei eine über die Beschränkung des § 4 Satz 2 hinausgehende Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig ist.

2Ist im Fall einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 Dienstbefreiung zu gewähren, so soll diese möglichst zusammenhängend gewährt werden. 3Ist aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 an einem Sonn- oder Feiertag Dienst geleistet worden, so ist ein Ersatzruhetag in der Regel innerhalb von zwei Wochen in Verbindung mit der nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Ruhezeit zu gewähren.

(4) Die Dienstvorgesetzten können Abweichungen von § 4, von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 geregelten Mindestdauer der Pause und von § 5 Abs. 3 unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie 2003/88/EG zulassen, wenn

  1. 1.

    gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder

  2. 2.

    in Ausnahmefällen, in denen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht gewährt werden können, anderweitiger angemessener Schutz gewährt wird.