Nds. ArbZVO,NI - Niedersächsische Arbeitszeitverordnung

Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

Vom 6. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 476 - VORIS 20411 01 63 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 43)

Auf Grund des § 80 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 258), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Regelmäßige Arbeitszeit2
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit3
Arbeitszeitbeschränkungen4
Pausen, Ruhezeiten5
Freistellungstag6
Mehrarbeit7
Teilzeitbeschäftigung8
Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten8a
Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Freijahresregelung und der freiwilligen Arbeitszeitkonten8b
Abweichungen9
Langzeitkonten im kommunalen Bereich9a
Ermächtigung10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten11

§ 1 Nds. ArbZVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

1Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten. 2Die Arbeitszeit der übrigen Beamtinnen und Beamten ist nach den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln.

§ 2 Nds. ArbZVO - Regelmäßige Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. 2Sie vermindert sich für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Zeit.

(2) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme der Sonnabende.

(3) 1Der 24. und der 31. Dezember sind dienstfrei. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Nds. ArbZVO - Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

(1) 1Die Dienststellen regeln Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen. 2Im Rahmen der Dienstaufsicht kann diese Befugnis ganz oder teilweise eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) 1Soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle zulässt, ist die tägliche Arbeitszeit so zu regeln, dass die Beamtinnen und Beamten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Mittagspause innerhalb festgelegter Grenzen selbst bestimmen können (gleitende Arbeitszeit). 2Gleitzeitregelungen können vorsehen, dass ganze Tage zum Zeitausgleich in Anspruch genommen werden dürfen.

§ 4 Nds. ArbZVO - Arbeitszeitbeschränkungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

1Länger als zehn Stunden täglich soll nicht, länger als zwölf Stunden darf nicht gearbeitet werden. 2Im Durchschnitt eines Bezugszeitraums von vier Monaten darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.