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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I ArbZJVollzAV

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitregelung für den Schichtdienst im Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
ArbZJVollzAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

Gemäß § 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) wird für die Arbeitszeit der im Schichtdienst des Justizvollzuges tätigen Beamtinnen und Beamten Folgendes bestimmt:

1. Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitstage

  1. a.

    Abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 Nds. ArbZVO ist im Justizvollzug auch an Wochenenden und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst zu leisten.

  2. b.

    Für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag und den 24. und 31. Dezember vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit um ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn diese auf einen Wochentag fallen.

  3. c.

    Innerhalb jedes 28-Tage-Zeitraums ist mindestens ein dienstfreies Wochenende zu gewähren.

2. Pausen

Muss die Beamtin oder der Beamte während der vorgeschriebenen Pausen aus dienstlichen Gründen an ihrem oder seinem unmittelbaren Dienstbereich verbleiben, wird die Pause abweichend von § 5 Abs. 1 Nds. ArbZVO auf die Arbeitszeit angerechnet.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III Satz 2 der AV i.d.F. vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)