§ 7 Nds. ArbZVO - Mehrarbeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016300000
1Mehrarbeit im Sinne des § 60 Abs. 3 NBG leistet, wer auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung im Hauptamt über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst leistet oder, soweit ein Amt nicht verliehen ist, einem Hauptamt entsprechende Aufgaben wahrnimmt. 2Bei gleitender Arbeitszeit ist eine nachträgliche Genehmigung von Mehrarbeit nur zulässig, wenn deren vorherige Anordnung nicht möglich war. 3Die Gewährung von Dienstbefreiung oder Entschädigung richtet sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.