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§ 9 Nds. ArbZVO - Abweichungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

(1) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Dienststellen können

  1. 1.
    für einzelne Verwaltungsbereiche von den §§ 2, 4 Satz 2 und § 5 abweichende Regelungen treffen, wenn es ihre besonderen Belange erfordern und der Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewahrt wird;
  2. 2.
    anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ausfällt, wenn ein besonderer Anlass dies rechtfertigt; § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
  3. 3.
    die regelmäßige Arbeitszeit für einen vorher bestimmten Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit ist spätestens innerhalb von sechs Monaten auszugleichen. Unter Beachtung dienstlicher Belange darf zum Ausgleich auch eine tageweise Freistellung vom Dienst zugelassen werden, die auch für die Dauer von höchstens drei Monaten zusammengefasst werden kann.

(2) Die Dienstvorgesetzten können

  1. 1.
    eine vorübergehende Arbeitszeitverlängerung oder -verkürzung nach Absatz 1 Nr. 3 anordnen, wenn die Betroffenen einverstanden sind;
  2. 2.
    anordnen, dass an Sonntagen, Feiertagen oder an anderen dienstfreien Tagen Dienst zu leisten ist, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Eine entsprechende Dienstbefreiung soll möglichst zusammenhängend an anderen Tagen gewährt werden. Ist an Sonn- oder Feiertagen Dienst geleistet worden, so ist ein Ersatzruhetag in der Regel innerhalb von zwei Wochen in Verbindung mit der nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Ruhezeit zu gewähren;
  3. 3.
    bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes im Einzelfall von Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, wenn und soweit dies für eine familiengerechte Arbeitszeitgestaltung notwendig ist.

(3) Von den §§ 4 und 5 Abs. 2 darf ausnahmsweise vorübergehend abgewichen werden, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse dringend geboten erscheint; dem Gesundheitsschutz ist Rechnung zu tragen.