§ 6 SchVO-SGB XI - Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000100000
(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu laden sind. Eine Verhandlung in Abwesenheit von Parteien ist nur zulässig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
(2) Bei der mündlichen Verhandlung können Beauftragte der Aufsichtsbehörde anwesend sein.