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§ 6 SchVO-SGB XI - Mündliche Verhandlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu laden sind. Eine Verhandlung in Abwesenheit von Parteien ist nur zulässig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist zulässig, wenn die Parteien sich außerhalb der mündlichen Verhandlung geeinigt und der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftlich zugestimmt haben.

(2) Bei der mündlichen Verhandlung können Beauftragte der Aufsichtsbehörde anwesend sein.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.