Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 24.04.2019, Az.: 11 B 1773/19
Klägerbezeichnung; Kolumbien; Verfristete Antragstellung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 24.04.2019
- Aktenzeichen
- 11 B 1773/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs 1 AsylVfG 1992
- § 82 Abs 1 S 1 VwGO
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antragsteller ist kolumbianischer Staatsangehöriger und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 11 A 1772/19) anzuordnen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung, die mit einer einwöchigen Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG verbunden ist, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Laut Postzustellungsurkunde und dem Vorbringen des Antragstellers ist ihm der angegriffene Bundesamtsbescheid am 29. März 2019 zugestellt worden. Somit hat die Wochenfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Freitag, den 5. April 2019 geendet. Klage und Eilantrag sind aber erst am 8. April 2019 wirksam und damit jeweils verfristet anhängig gemacht worden.
Das am 5. April 2019 eingegangene Fax vermochte die Fristen nicht zu wahren. Denn dieses Schriftstück enthielt entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Bezeichnung des Klägers bzw. Antragstellers und wies damit hinsichtlich des zwingenden Inhalts solcher Schriftstücke eine nicht nachträglich heilbare Lücke auf. An der entsprechenden Stelle befinden sich lediglich nicht leserliche Bögen und Striche, aber weder Name noch Adresse. Auch aus sonstigen Umständen ließ sich nichts Näheres bestimmen. Denn der Bescheid war dem Fax nicht beigefügt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsgrund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat.
Davon abgesehen wäre der Eilantrag auch unbegründet. Zur näheren Begründung wird nach Prüfung des Vorbringens auf die Gründe des angefochtenen Bundesamtsbescheids Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).