Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 05.04.2019, Az.: 4 A 8090/17

Abdeckung; Gülle

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
05.04.2019
Aktenzeichen
4 A 8090/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 20.12.2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.08.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich die Anordnung des Beklagten, eine künstliche, nicht biologisch abbaubare Schwimmschicht auf Güllebehältern aufzubringen.

Der Kläger betreibt Mastschweinehaltung mit 1.817 Tierplätzen und zur Lagerung der anfallenden Schweinegülle einen Güllehochbehälter. Da der Kläger einen Vertrag über die Abnahme von mindestens 200 m³ Rindergülle im Jahr abgeschlossen hat, lagert er in dem Behälter auch Rindergülle. Die Mischgülle aus Rinder- und Schweinegülle bildet eine natürliche Schwimmschicht, die im Regelfall 20- 70 % der Ammoniak- und Geruchsemissionen mindert.

Mit Bescheid vom 20.12.2016 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger das Aufbringen einer künstlichen, biologisch nicht abbaubaren Schwimmschicht in Form von Schwimmfolien, Schwimmkörpern oder Granulaten auf dem Güllebehälter BE 12 auf dem Betrieb des Klägers bis spätestens zum 30.04.2017 an und drohte für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht folgt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 750 Euro an. Zu Begründung verweist der Bescheid darauf, dass der Runderlass „Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Schweine- und Mischgülle gemäß BImSchG“ vom 03.04.2014 den Beklagten binde. Die natürlich gebildete Schwimmschicht könne nicht anerkannt werden. Eine feste Abdeckung des Güllebehälters komme aus statischen Gründen nicht in Betracht.

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.12.2016 wies der Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2017, zugestellt am 07.08.2017, zurück.

Am 07.09.2017 hat der Kläger Klage erhoben.

Er beanstandet, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung nicht gegeben seien. Zwar sei sein Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, doch werde der Betrieb des Güllebehälters nicht von der Vorsorgepflicht erfasst. Die TA Luft verlange eine Emissionsminderung von mindestens 80 %. Dies konkretisiere den maßgeblichen Stand der Technik. Die Auswahl der konkreten Behälterabdeckung sei aber in das Ermessen des Anlagenbetreibers gestellt. Der niedersächsische Erlass verkenne, dass Strohhäcksel als künstliche Abdeckungsmethode als gleichwertige Maßnahme im Sinne der – den Beklagten bindenden – TA Luft anerkannt seien. Er gehe mit seinen Anforderungen über die TA Luft hinaus. Gesicherte Erkenntnisfortschritte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides, um von dem Stand der Technik im Sinne der TA Luft abzurücken, gebe es nicht.

De Kläger verweist auch darauf, dass die ihm abverlangten Maßnahmen weder erforderlich noch wirtschaftlich zumutbar seien. Die niedersächsische Erlassregelung dürfe den Stand der Technik nicht bestimmen.

Der Kläger beantragt,

die nachträgliche Anordnung des Beklagten vom 20.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Erlass konkretisiere die Vorgaben der TA Luft. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren keine Angaben dazu gemacht, welche finanzielle Belastung die angeordneten Maßnahmen ihm brächten.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.12.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, seinen Güllehochbehälter mit einer künstlichen, biologisch nicht abbaubaren Abdeckung zu versehen. Das Gericht lehnt sich bei den folgenden Erwägungen eng an das Urteil des VG Osnabrück vom 25.10.2018 (Az. 2 A 47/17 -, V. n. b.) und das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2016 (Az. 8 A 2691/15 -, juris) an:

I. Rechtsgrundlage für den Erlass einer nachträglichen Anordnung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach können zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden.

Eine nachträgliche Anordnung im Sinne des § 17 Abs. 1 BImSchG kann seinem Schutzzweck nach sowohl bei unveränderter als auch bei veränderter Sach- und Rechtslage ergehen. Sie ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Anlage durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gedeckt ist. Denn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt nur fest, dass die Anlage mit den zum Zeitpunkt der Genehmigungs-erteilung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Im Immissionsschutzrecht gibt es keinen Grundsatz, dass eine dem Anlagenbetreiber eingeräumte Rechtsposition trotz Rechtsänderungen zu belassen ist. Diese Anpassungspflicht ergibt sich aus der dynamischen Natur der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 7 C 14/08 –, juris, Rn. 22 f.). Insofern kommt es für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG allein darauf an, dass eine Situation vorliegt, in der die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten ohne die entsprechende Anordnung nicht gewährleistet erscheint (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2016 – 8 A 2691/15 –, juris Rn. 26).

II. Die Voraussetzungen für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Eine Pflicht des Klägers, seinen Güllehochbehälter nachzurüsten, ergibt sich weder aus der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.) noch aus der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (dazu 2.).

1. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geregelte Schutzpflicht ist keine Grundlage für die angeordnete Nachrüstung. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit nicht hervorgerufen werden können. Als Instrument der Gefahrenabwehr greift die Vorschrift nur dann ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr anerkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. An einer Gefahr fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 7 C 19.02 –, juris Rn. 12).

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines konkreten Schadenseintritts hat der Beklagte weder aufgezeigt noch ist sie in sonstiger Weise ersichtlich. Er hat die nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG von vornherein auch nicht wegen eines konkret drohenden Schadenseintritts, sondern allein zur Durchsetzung eines von ihm angenommenen neuen Stands der Technik zur Vorsorge im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlassen.

2. Die Pflicht des Klägers, den Güllehochbehälter mit einer künstlichen Schwimmdecke zu versehen, folgt auch nicht aus der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen. Im Gegensatz zum Schutzgebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dient die Vorsorge nicht dem Schutz vor konkret bzw. belegbar schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern soll dem Entstehen von Umwelteinwirkungen generell vorbeugen (BT-Drs. 7/1513, S. 2). Die Vorsorgepflicht erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, also noch keine Gefahr, sondern lediglich ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken zu minimieren (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003, a. a. O.).

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Forderung des Beklagten steht mit der sich in Nr. 5.4.7.1 lit. h) der TA Luft 2002 näher bestimmten Vorsorgepflicht des Klägers nicht in Einklang (dazu a.). Der Beklagte durfte auch nicht ausnahmsweise von den Vorgaben der TA Luft abweichen. Dass die in der TA Luft 2002 verbindlich niedergelegten Standards durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind, ist nicht erkennbar (dazu b.). Die Nachrüstung des Güllehochbehälters durfte auch nicht als über den Stand der Technik hinausgehende Vorsorgemaßnahme angeordnet werden (dazu c.). Im Einzelnen:

a.) Den von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG geforderten Stand der Technik im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschreibt § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG als den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Es handelt sich um einen (gerichtlich voll überprüfbaren) unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Jarass, BImSchG-Kommentar, 12. Auflage 2017, § 3 Rn. 117), bei dessen Auslegung gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG die in der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG i. V. m. der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG sind bei der Bestimmung des Standes der Technik die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen und der Grundsatz der Vorsorge und der Vorbeugung zu berücksichtigen. Die Anlage listet mehrere Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik auf. Dazu gehören insbesondere vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden (Nr. 4), Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen (Nr. 5) sowie Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen (Nr. 6). Der Stand der Technik ist ein genereller Maßstab, für den die Umstände des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich keine Rolle spielen, sodass es auf die wirtschaftliche Lage des betroffenen Betreibers ebenso wenig ankommt wie auf die örtlichen Gegebenheiten in der Nachbarschaft seiner Anlage (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23.07.2015 – 7 C 10/13 –, juris Rn. 18; Jarass, BImSchG-Kommentar, 12. Auflage 2017, § 3 Rn. 118).

Da es sich bei dem Güllehochbehälter um eine bauliche Anlage zur Lagerung von Flüssigmist außerhalb eines Stalles handelt, der dem Halten bzw. der Aufzucht von Nutztieren dient, wird der Stand der Technik im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zudem durch Nr. 5.4.7.1 lit. h) der TA Luft 2002 konkretisiert. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassen wurde, enthält die TA Luft 2002 grundsätzlich verbindliche Regelungen, Festlegungen und Vorgaben für die mit Genehmigungen, nachträglichen Anordnungen und Ermittlungsanordnungen befassten Verwaltungsbehörden. Nach Nr. 1 Satz 2 lit. d) der TA Luft 2002 sind deren Vorschriften bei der Entscheidung über nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG zu beachten. Zugleich konkretisiert sie unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes durch generelle, dem gleichmäßigen Gesetzesvollzug dienende Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertungen verkörpern. Derartige Standards sind auch die Emissionswerte, die angeben, welche von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, dementsprechend als Grundlage für Emissionsbegrenzungen nach dem Stand der Technik dienen und im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Maß der gesetzlich gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisieren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Mit dieser Funktion sind die in der TA Luft 2002 vorgegebenen Emissionswerte auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich (BVerwG, Beschluss vom 21.03.1996 – 7 B 165/95 –, juris Rn. 9 m. w. N.; Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342).

Nach Nr. 5.1.1 Satz 1 der TA Luft 2002 enthalten die danach folgenden Vorschriften unter anderem Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, emissionsbegrenzende Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, sowie sonstige Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Dazu gehört auch Nr. 5.4.7.1 lit. h) Satz 1 der TA Luft 2002, wonach die Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles in geschlossenen Behältern erfolgen soll oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden sind, die einen Emissionsminderungsgrad von 80% der Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreicht. Im Vergleich zu ihrer Vorgängervorschrift konkretisiert Nr. 5.4.7.1. lit. h) der TA Luft 2002 die Vorgaben hinsichtlich des einzuhaltenden Emissionsminderungsgrades und den hierfür erforderlichen Maßnahmen. So ordnete Nr. 3.3.7.1.1 lit. e) der TA Luft 1986 lediglich an, dass die Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles in geschlossenen Behältern erfolgen soll oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden sind (GMBl., S. 95). Aus den Gesetzgebungsmaterialien zu Nr. 5.4.7.1 lit. h) der TA Luft 2002 geht hervor, dass die Forderung der Nr. 3.3.7.1.1 lit. e) der TA Luft 1986 nach einer Behälterabdeckung beibehalten werden sollte, weil sie die wirksamste Methode zur Emissionsminderung an Flüssigmistlagerbehältern sei und dementsprechend weiterhin als Alternative zu den sonstigen Abdeckmethoden angeführt werden solle. Weiter heißt es dort, dass die Forderung nach einer unverzüglichen Wiederherstellung der funktionstüchtigen Oberflächenabdeckung alle künstlichen Abdeckmethoden und nicht nur die Stroh-abdeckung betreffe (vgl. BR-Drs. 1058/1/01, S. 71).

Mit der angefochtenen Verfügung verlangt der Beklagte, dass der Kläger seinen Güllehochbehälter mit einer künstlichen, biologisch nicht abbaubaren Schwimmschicht in Form von Schwimmfolien, Schwimmkörpern oder Granulaten versieht. Zur Begründung bezieht er sich auf einen Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 03.04.2014 – 33-40500/201.4 – „Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Schweine- und Mischgülle gemäß BImSchG“ (Nds. MBl. Nr. 15/2014, S. 315). Dieser führt unter Ziff. 2 („Stand der Technik“) aus, dass sich die Forderung der TA Luft 2002 für nach dem BImSchG genehmigungsbedürfte Anlagen nach einer geschlossenen oder hinsichtlich des Emissionsminderungsgrades vergleichbaren Abdeckung zur Minderung von Ammoniak und geruchsintensiver Stoffe durch die Ausführung einer geschlossenen Abdeckung, eines geschlossenen Zeltdaches oder einer geschlossenen Kunststoffabdeckung mit Minderungsgraden von mehr als 90% mit verhältnismäßigem Aufwand erreichen lasse. Angesichts dessen ordnet Ziff. 3 des Runderlasses („Neuanlagen zur Lagerung von Schweinegülle“) an, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (Neugenehmigung nach § 4 BImSchG oder Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG) für Anlagen zur Lagerung von Schweinegülle in der Regel die Ausführung einer geschlossenen Abdeckung, eines geschlossenen Zeltdaches oder einer geschlossenen Kunststoffabdeckung zu fordern habe. Für Bestandsanlagen, die noch keine geschlossene Abdeckung oder ein geschlossenes Zeltdach oder eine geschlossene Kunststoffabdeckung haben, regelt Ziff. 4 des Runderlasses („Bestehende Anlagen zur Lagerung von Schweinegülle“), dass die zuständige Behörde eine entsprechende Nachrüstung zu fordern habe, weil nur eine geschlossene Abdeckung dem gegenwärtigen Stand der Technik entspreche.

In einer Antwort auf eine Landtagsanfrage umschrieb das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 27.07.2016 das Ziel des Erlasses wie folgt:

1. Inwiefern hätte die Landesregierung die Möglichkeit gehabt, auch die Abdeckung mit Stroh zuzulassen?

Ziel des Erlasses ist die größtmögliche Senkung der Ammoniakemissionen aus der Lagerung von Gülle außerhalb von Gebäuden in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen auf der Basis des Standes der Technik. Der Stand der Technik hat sich seit dem Erlass der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) im Jahr 2002 weiterentwickelt.

In dem derzeitigen Arbeitspapier des Bundesumweltministeriums (BMUB) zur Anpassung der TA Luft vom 29.05.2015 ist eine Anpassung der Nr. 5.4.7.1 Buchst. h) TA Luft dahingehend vorgesehen, dass u. a. der Emissionsminderungsgrad von derzeit mindestens 80 % auf mindestens 90 % heraufgesetzt wird.

Abdeckungen aus biologisch abbaubarem Material wie Strohhäckseln erreichen selbst unter optimalen Bedingungen (Mindestschichtdicke, Umgangsvorkehrungen) lediglich einen Emissionsminderungsgrad von 80 % im Mittel. Sie entsprechen daher nicht mehr dem Stand der Technik und wurden konsequenterweise im Erlass nicht „zugelassen“.

2. Welche Abwägungen haben dazu geführt, dass die von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als wirksame und kostengünstige Variante eingestufte Möglichkeit der Strohabdeckung im Erlass der Landesregierung keine Anwendung findet?

Die Ausführung einer Abdeckung aus biologisch abbaubarem Material wie Strohhäcksel erreicht einen Emissionsminderungsgrad von 80 % nur unter optimalen Bedingungen. Aufgrund der mit der Aufrechterhaltung des optimalen Zustands und der erforderlichen Nachweisführung des Emissionsminderungsgrades für jeden Betriebszustand verbundenen Kosten erfolgte keine Aufnahme in den Erlass.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat in der Arbeitsgruppe „Ammoniakminderung“ mitgewirkt und die Handlungsempfehlungen mitgetragen. Sie wurde zusätzlich zum Entwurf des Erlasses angehört. Der qualitative Unterschied zwischen Abdeckungen aus biologisch nicht abbaubaren und biologisch abbaubaren Materialien wurde von dort nicht infrage gestellt.

In dem zitierten Artikel der Landwirtschaftskammer Niedersachsen wird auch ausgeführt: „Neben dem Stroh sind auch Leichtmaterialschüttungen aus spezialbehandelter Perlite oder aus Blähton-kugeln zur Abdeckung von Güllebehältern geeignet.“ Und weiter: „Zeltdächer sind die am häufigsten verwendete Güllebehälterabdeckung. … Die emissionsmindernde Wirkung der Zeltdächer ist sehr gut. Ihr Wirkungsgrad liegt für Geruch und Ammoniak bei 90 bis 95 %.“ Es wird somit in dem in Bezug genommenen Aufsatz der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 25.03.2013 nicht ausschließlich auf Stroh als kostengünstige Möglichkeit der Abdeckung abgestellt…..

Die Forderung des Beklagten, den Güllehochbehälter mit einer künstlichen Abdeckung zu versehen, weil sich mit einer solchen ein Emissionsminderungsgrad von mehr als 90% mit verhältnismäßigem Aufwand erreichen lasse, steht mit Nr. 5.4.7.1 lit. h) der TA Luft 2002 nicht in Einklang. Sie geht über die sich aus der Vorschrift ergebende Vorsorgepflicht hinaus. Denn nach dieser Vorschrift muss mit der verwendeten Behälterabdeckung lediglich ein Emissionsminderungsgrad von 80% erreicht werden. Zudem eröffnet Nr. 5.4.7.1 lit. h) der TA Luft 2002 dem Anlagenbetreiber ein Auswahlermessen, welche „gleichwertigen Maßnahmen“ er zur Erreichung des vorgeschriebenen Emissionsminderungsgrades ergreifen kann. Dazu gehören auch die von dem Kläger angeführten Strohhäcksel. Dass mit einer Strohhäckselschicht ein Emissionsminderungsgrad von 80% erreicht werden kann, ergibt sich aus der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1 (S. 49, Tabelle 19), die gemäß Nr. 5.1.1 a. E. der TA Luft 2002 als Erkenntnisquelle herangezogen werden kann. Die Entstehungsgeschichte von Ziff. 5.4.7.1 lit. h) der TA Luft 2002 macht zudem deutlich, dass auch die Verfasser der TA Luft 2002 hiervon ausgingen. Denn in den Gesetzgebungsmaterialien wird eine Strohabdeckung als Alternative zu einer geschlossenen Abdeckung namentlich genannt (vgl. BR-Drs. 1058/1/01, S. 71 und BR-Drs. 1058/1, S. 152).

b.) Der Beklagte durfte auch nicht ausnahmsweise von den verbindlichen Vorgaben der Nr. 5.4.7.1 lit. h) der TA Luft 2002 abrücken. Die Voraussetzungen für den Wegfall ihrer Bindungswirkung sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass die in der TA Luft 2002 verbindlich konkretisierten Standards durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die oben dargestellte Bindungswirkung der TA Luft, wenn g e s i c h e r t e Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik ihre Vorgaben obsolet werden lassen. In diesem Fall können die neuen Erkenntnisse den Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen, die der Konkretisierung des Standes der Technik in der TA Luft zugrunde liegen, den Boden entziehen. Um dies beurteilen zu können, müssen der Erkenntnisstand bei Erlass der TA Luft 2002 und dessen seinerzeitige Umsetzungen mit dem jetzigen Stand der Technik miteinander verglichen werden (BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 – 7 C 21.00 –, juris, Rn. 14).

aa.) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die Vorgaben von Nr. 5.7.4.1 lit. h) der TA Luft 2002 durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind. Er bezieht sich allein auf den Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 03.04.2014 und meint, dieser regele ausführlich, was heutzutage als Stand der Technik anzusehen sei. Dies hilft nicht weiter, denn der Erlassgeber führt nicht aus, wie er zu seiner Einschätzung gelangt ist, sondern er unterstellt ohne Weiteres, dass Nr. 5.4.7.1 lit. h) der TA Luft 2002 nicht mehr den gegenwärtigen Stand der Technik wiedergibt. Soweit dieser unter Ziff. 2 ausführt, dass sich durch eine geschlossene oder vergleichbare Abdeckung ein Emissionsminderungsgrad von mehr als 90% mit verhältnismäßigem Aufwand erreichen lasse und dies effektiver als die übrigen Abdeckungsmöglichkeiten sei, fehlt es an einem Vergleich zwischen dem Erkenntnisstand bei Erlass der TA Luft im Jahr 2002 und dem jetzigen Erkenntnisstand. Ein solcher ist auch nicht entbehrlich, weil dem Gesetzgeber, wie die oben dargestellte Entstehungsgeschichte der TA Luft 2002 zeigt, die unterschiedlichen Effizienzgrade der Abdeckungsmethoden bekannt waren. So heißt es in der Begründung zu Nr. 5.4.7.1 lit. h) der TA Luft 2002 (vgl. BR-Drs. 1058/1/01, S. 71), dass eine geschlossene oder dieser vergleichbare Abdeckung die wirksamste Methode zur Emissionsminderung an Flüssigmistbehältern sei und deshalb weiterhin als Alternative zu den sonstigen Abdeckmethoden angeführt werden solle. Diese Erwägung macht deutlich, dass sich die Verfasser der TA Luft bewusst nicht für die technisch beste Lösung – eine geschlossene Abdeckung – entschieden haben, sondern auch weitere Abdeckmöglichkeiten zulassen wollten, die den geforderten Emissionsminderungsgrad von 80% zu erreichen imstande sind.

bb.) Dass die Vorgaben von Nr. 5.7.4.1 lit. h) der TA Luft 2002 als überholt zu bewerten sind, ergibt sich auch nicht anderen Erkenntnismitteln.

aaa.) Weder der Forschungsbericht „UN ECE-Luftreinhaltekonvention – Task Force on Reactive Nitrogen: Systematische Kosten-Nutzen-Analyse von Minderungsmaßnahmen für Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft für nationale Kostenabschätzungen“ des Umweltbundesamtes von November 2011 (abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/fi-les/medien/461/publikationen/4206.pdf) noch der Abschlussbericht „Wirtschaftliche Bewertung von Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen aus der Tierhaltung in Nordrhein-Westfalen“ des Fachbereichs Agrarwirtschaft der Fachhochschule Soest von 2011/12 (veröffentlicht als „Forschungsbericht Nr. 29“; abrufbar unter: https://www4.fh-swf.de/media/downloads/fbaw_1/forschung_1/abgeschlossene_fp/agraroekonomie/Zusammenfassung_FB_Verminderung_von_Emissionen_in_der_Tierhaltung.pdf) sind nach ihrer Zielrichtung und ihren tatsächlichen Feststellungen geeignet, einen gegenüber der TA Luft 2002 gesicherten Erkenntnisfortschritt aufzuzeigen.

Der Forschungsbericht des Umweltbundesamtes enthält keinen Vergleich des jetzigen Erkenntnisstandes mit dem Erkenntnisstand bei Erlass der TA Luft 2002 im Hinblick auf die mit den verschiedenen Abdeckmöglichkeiten jeweils erreichbaren Emissionsminderungsgraden. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass neue Abdeckmöglichkeiten hinzugetreten wären oder sich das Emissionsminderungspotential der in Betracht kommenden Maßnahmen mittlerweile erhöht oder sonst entscheidungserheblich verändert hätte. Dies festzustellen war auch nicht beabsichtigt. Ziel des Forschungsberichtes ist es, die Methodik zur Ermittlung von Minderungskosten gemäß internationaler Abstimmung zu aktualisieren, um die Transparenz und innere Konsistenz zu erhöhen und den Vergleich auf internationaler Ebene zu ermöglichen (vgl. Einleitung).

Auch der Abschlussbericht der Fachhochschule Soest vergleicht nicht den aktuellen Kenntnisstand mit dem Erkenntnisstand bei Erlass der TA Luft 2002 hinsichtlich der praktischen Eignung verschiedener Behälterabdeckungen. Er betrifft nur die den Verfassern der TA Luft 2002 bekannten Maßnahmen zur Minderung von Emissionen in der Tierhaltung in wirtschaftlicher Hinsicht.

bbb.) Ein neuer Stand der Technik ergibt sich auch nicht aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 09. September 2016 für eine Novellierung der TA Luft 2002. Der Entwurf sieht in Nr. 5.4.7.1 lit. j) zwar einen Emissionsminderungsgrad von 90% für Anlagen zur Lagerung von Gülle außerhalb des Stalles vor, konkrete Schlüsse auf eine Überholung der bisherigen Werte lassen sich hieraus aber noch nicht ziehen. Der Entwurf war in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchbescheids – weder in Kraft getreten noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Das Bundesumweltministerium hat den oben genannten Entwurf auch mittlerweile mehrfach angepasst. Die neueste Fassung datiert vom 16.07.2018. Insofern mögen die seit Jahren andauernden Bemühungen um eine Anpassung der TA Luft 2002 zwar ein Indiz für den tatsächlichen Fortschritt des Standes der Technik auch im Hinblick auf die Lagerung von Flüssigmist außerhalb eines Stalles sein, eine gesicherte Erkenntnisquelle stellen sie jedoch nicht dar, zumal die Entwürfe des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Vergleich des damaligen und des heutigen Erkenntnisstandes weder beinhalten noch ermöglichen. In diesem Zusammenhang weist die Kammer allerdings darauf hin, dass der Kläger angesichts der dynamischen Natur der Betreiberpflichten (vgl. § 5 BImSchG) zur Nachrüstung seines Güllehochbehälters verpflichtet sein könnte, sobald die neue TA Luft (den bisherigen Entwürfen entsprechend) in Kraft tritt.

c.) Der Beklagte durfte die Nachrüstung des Güllehochbehälters auch nicht als über den Stand der Technik hinausgehende Vorsorgemaßnahme anordnen.

Dem Stand der Technik kommt eine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen nicht zu. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung kann auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge „insbesondere“ durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sie kann im Einzelfall auch über den Stand der Technik hinausgehen. Seit der Neufassung des § 5 Abs. 1 BImSchG durch Art. 2 Nr. 5 lit. a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. S. 1950) ist der Stand der Technik bei allen Vorsorgemaßnahmen einzuhalten, nicht nur bei Maßnahmen der Emissionsbegrenzung. Er ist nach der Begründung des Gesetzesentwurfs allerdings nur ein Regelstandard (BT-Drs. 14/4599, S. 126). Die dem Stand der Technik entsprechenden Vorsorgemaßnahmen können als Regel, d. h. unabhängig von den Umständen des Einzelfalls verlangt werden. Die Pflicht, Vorsorge nach dem sich fortentwickelnden Stand der Technik zu treffen, ist deshalb ein ebenso effizientes wie wettbewerbsneutrales Mittel zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt. Der „Regelstandard“ schließt jedoch nicht aus, einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Aufwand und erreichbarer Immissionsminderung in der Nachbarschaft der Anlage eine über den Stand der Technik hinausgehende Emissionsbegrenzung zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 23.07.2015, a. a. O., juris Rn. 21).

Daran gemessen durfte der Beklagte die Nachrüstung des Güllehochbehälters nicht als über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahme anordnen, weil es an dem erforderlichen Einzelfallbezug fehlt. Eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Immissionssituation der Anlage des Klägers hat der Beklagte nicht getroffen. Mit der geforderten Maßnahme wollte er gerade nicht die Einhaltung des sich aus Nr. 5.4.7.1 lit. h) der TA Luft 2002 ergebenden Emissionsminderungsgrades von 80% sicherstellen, sondern auf der Grundlage des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 03.04.2014 eine weitergehende Geruchsminderungsrate von mehr als 90% erreichen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.