Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 08.04.2019, Az.: 5 B 7642/18
ärztliche Ausbildung abgeschlossen; Assistenzarzt; Georgien; Juniorarzt; Residentur
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 08.04.2019
- Aktenzeichen
- 5 B 7642/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 70066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 BÄO
- § 49 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Widerruf einer einem georgischen Staatsbürger erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) wird sich nach summarischer Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil der Antragsteller nicht den Nachweis erbracht hat, dass er in Georgien seine Ausbildung für den ärztlichen Beruf abgeschlossen hat.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EURO festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf seiner vorläufigen Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO).
Der Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger und hat in Georgien Medizin studiert. Mit Bescheid vom C..2018 erteilte der Antragsgegner ihm nach § 10 BÄO eine jederzeit widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs für den Standort der Fachklinik D. für den Zeitraum E..2018 bis F..2020. Mit Bescheid vom G..2018 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis (1.) und ordnete die Einziehung der Erlaubnisurkunde und aller im Besitz des Antragstellers befindlichen amtlich oder notariell beglaubigten Kopien derselben und deren Rückgabe an den Antragsgegner an (3.). Er ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Anordnungen nach Ziffern 1 und 3 an. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 10 Abs. 1 BÄO könne die vorübergehende Berufserlaubnis nur Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen könnten. Hiervon sei der Antragsgegner bei Erteilung der Berufserlaubnis unter Berücksichtigung des vom Antragsteller vorgelegten Diploms TSMU Nr. H. und des vom georgischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheitswesen und soziale Sicherheit ausgestellten Zertifikats über die bestandene Qualifikationsprüfung im Fachgebiet „Heilkunde“ vom I..2017 fälschlicherweise ausgegangen. Bei erneuter Prüfung der Unterlagen sei festgestellt worden, dass der Antragsteller die für den Abschluss seiner ärztlichen Ausbildung in Georgien notwendige Residentur und abschließende Staatsprüfung nicht absolviert habe. Nach der Stellungnahme der bei der Kultusminister Konferenz angesiedelten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom J..2018 sei die ärztliche Ausbildung in Georgien nach Art. 7 des Gesetzes über die ärztliche Tätigkeit erst nach einer sich an das sechsjährige Studium anschließenden drei- bis fünfjährigen postgradualen praktischen Phase (Residentur) in einem Fachgebiet abgeschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss der Residentur werde ein staatliches Zertifikat (saxelmcipo sertipikati) ausgestellt, das die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaube. Dagegen habe der Antragsteller mit seinen vorgelegten Dokumenten lediglich den Abschluss seines sechsjährigen Medizinstudiums in Georgien und das Bestehen der Qualifikationsprüfung, die die Zulassung zur obligatorischen Residentur ermögliche, nachgewiesen.
Dieser Einschätzung schließe sich der Antragsgegner an. Voraussetzung für die Erteilung einer Berufserlaubnis sei eine im Herkunftsgebiet formal abgeschlossene ärztliche Ausbildung. Unerheblich sei, ob die georgische Residentur einer Facharztausbildung in Deutschland entspreche, die sich an eine in Deutschland abgeschlossene ärztliche Ausbildung anschließe. Ggfs. lägen insoweit nicht zu berücksichtigende länderspezifisch unterschiedliche Voraussetzungen für den ärztlichen Abschluss vor. Soweit es sich bei dem Widerruf der Berufserlaubnis um eine Ermessensentscheidung handele, liege hier eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die dem Antragsteller erteilte Berufserlaubnis sei zu widerrufen, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen würden. Aber auch bei einer Interessenabwägung habe die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers gegenüber dem hier in Rede stehenden Schutz der Volksgesundheit zurückzutreten. Die Volksgesundheit werde dadurch geschützt, dass nur Ärzte mit ausreichenden medizinischen Kenntnissen Patienten behandeln dürften. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er aufgrund des Widerrufsvorbehalts jederzeit mit einem Widerruf habe rechnen müssen.
Der Antragsteller hat gegen den Widerrufsbescheid vom G..2018 am K..2018 Klage (5 A 7642/18) erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Er ist der Ansicht, seine ärztliche Ausbildung in Georgien sei abgeschlossen. Der Antragsgegner und die ZAB interpretierten das georgische Ausbildungs- bzw. ärztliche Berufssystem falsch. Im georgischen System existierten nur zwei Ausbildungsabschnitte: Studium und Residentur. Nach Abschluss der Residentur folge kein weiterer, der deutschen Facharztweiterbildung vergleichbarer, Abschnitt. Die Residentur, die je nach Fachrichtung 3-5 Jahre dauere, entspreche der ärztlichen Weiterbildung in Deutschland. Ein Residentur- bzw. Juniorarzt im Sinne des georgischen Gesetzes über die ärztliche Tätigkeit dürfe wie ein Assistenzarzt in Deutschland nur unter Aufsicht ärztlich tätig sein. Nach der Residentur erhalte ein Assistenzarzt in Georgien den Facharztstatus. Es wäre paradox, wenn er - der Antragsteller - nach einer fünfjährigen Residentur in dem von ihm angestrebten Fachgebiet der Kardiologie und einer bestandenen Facharztprüfung in Georgien anschließend in Deutschland erneut eine Weiterbildung zum Facharzt machen müsste. Im Übrigen hätten Ärztekammern anderer Bundesländer, zum Beispiel in Rheinland-Pfalz, Thüringen, Saarland und Sachsen, früheren Kommilitonen von ihm mit gleichem Abschluss in Georgien Berufserlaubnisse bzw. Approbationen erteilt, weil die Ärztekammern die georgische Aus-/Weiterbildung mit der Weiterbildung in Deutschland gleichgestellt hätten.
Der Widerruf seiner vorübergehenden Berufserlaubnis sei aber auch ermessensfehlerhaft. Seine bisherige ärztliche Tätigkeit in der Fachklinik D. sei nicht zu beanstanden gewesen, wie sich aus dem vorgelegten Zwischenzeugnis des Chefarztes der Klinik vom L..2019 (Bl. 27 f. GA) ergebe. Eine Gefahr für die Volksgesundheit gehe von ihm nicht aus. Im Übrigen müssten Personen, die in Georgien studiert und dort noch keine Residentur absolviert hätten, von der Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 5 BÄO Gebrauch machen können. Danach könne Personen, die ihre ärztliche Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes noch nicht abgeschlossen hätten, eine vorübergehende Berufserlaubnis zum Zweck des Abschlusses ihrer Ausbildung erteilt werden.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 7641/18 gegen die in Ziffern 1. und 3. des Bescheids vom G..2018 getroffenen Anordnungen wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält daran fest, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der einschlägigen georgischen Gesetzesregelungen seine ärztliche Ausbildung in Georgien nicht abgeschlossen habe. Maßgeblich sei allein der formale Abschluss der ärztlichen Ausbildung im Herkunftsgebiet, wobei der Abschluss den Betroffenen in gleicher Weise wie einen Arzt in Deutschland mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung berechtigen müsse, den Beruf eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben. Die Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit seien Kernmerkmale des Arztberufs. Dies gelte nicht nur in Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 ÄApprO), sondern auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie sich aus der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO ergebe. Danach sei die ärztliche Ausbildung in den Mitgliedstaaten erst abgeschlossen, wenn der Betreffende berechtigt sei, den Beruf in dem jeweiligen Mitgliedstaat eigenverantwortlich auszuüben. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht. Er habe in Georgien lediglich den Status eines „Juniorarztes“ erreicht und dürfe nach georgischem Recht eine ärztliche Tätigkeit nicht eigenverantwortlich, sondern nur unter Aufsicht eines unabhängigen Arztes ausüben. Mangels abgeschlossener ärztlicher Ausbildung in Georgien hätte ihm deshalb gar keine vorübergehende Berufserlaubnis erteilt werden dürfen, weshalb das Widerrufsermessen des Antragsgegners auf Null reduziert sei. Ungeachtet dessen komme es im Rahmen einer Interessenabwägung nicht auf eine konkrete Patientengefährdung durch den Antragsteller an. Entscheidend sei allein die mit einer formal nicht abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung bestehende abstrakte Gefahr, dass Patienten durch unzureichende medizinische Fachkenntnisse zu Schaden kommen könnten. Unerheblich sei ferner, ob ggfs. Ärztekammern anderer Bundesländer eine andere Sichtweise hätten und eine ärztliche Ausbildung in Georgien auch ohne Residentur als abgeschlossen betrachteten. Die behauptete Verwaltungspraxis anderer Länder würde keinerlei Bindungswirkung für das Land Niedersachsen entfalten. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer vorübergehenden Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO. Dies würde voraussetzen, dass er allein mit seiner praktischen Tätigkeit in Deutschland seine in Georgien begonnene Berufsausbildung abschließen könnte. Dies wäre jedoch nicht der Fall, weil er in Georgien nach der praktischen Tätigkeit (Residentur) noch eine Prüfung absolvieren müsste.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Diesem Begründungserfordernis hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat ausgeführt, bei einem Arzt mit nicht abgeschlossener ärztlicher Ausbildung bestehe die abstrakte Gefahr, dass dieser Patienten nicht de lege artis behandeln könne. Ihm müsse deshalb aus Gründen des Patientenschutzes mit sofortiger Wirkung die Weiterbehandlungen von Patienten untersagt werden. Sein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse, seinen Beruf weiterhin ausüben zu können, müsse demgegenüber zurücktreten.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat in der Sache keinen Erfolg. Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in u.a. dem hier vorliegenden Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen kann, hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt es insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Zu prüfen ist, ob die Klage nach summarischer Prüfung erfolgreich sein wird. Dies ist hier zu verneinen. Vielmehr wird der Widerrufsbescheid vom G..2018 voraussichtlich im Klageverfahren Bestand haben.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Berufserlaubnis ist § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts neu erlassen werden müsste. Der Widerruf darf erfolgen, wenn er durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. § 10 BÄO in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.04.1987 (BGBl. I, S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2016 (BGBl I, S. 3191), sieht den Widerrufsvorbehalt zwingend vor. Der Widerrufsvorbehalt war im Bescheid über die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufes vom G..2018 auch enthalten.
Soweit der Antragsgegner bei seiner Widerrufsentscheidung - zu Recht - davon ausgegangen ist, dass der Ausgangsbescheid von Anfang an rechtswidrig war, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO bereits bei Erteilung der Erlaubnis am G..2018 nicht erfüllte, steht dies einem Widerruf nach § 49 VwVfG nicht entgegen, da auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt widerrufen werden kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage, 2018, § 49 Rn. 12).
Der Antragsgegner hat bei seiner Widerrufsentscheidung berücksichtigt, dass auch aufgrund eines Widerrufsvorbehalts keine freie Widerruflichkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts vorliegt. Vielmehr muss der Widerrufsvorbehalt durch zulässige gesetzgeberische Ziele gerechtfertigt sein. Nur aus Gründen, die im Rahmen der Zwecke liegen, die in den Rechtsvorschriften vorgezeichnet sind, aufgrund derer der Verwaltungsakt erlassen wurde, kommt der Widerruf in Betracht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., VwVfG, § 49 Rn. 34). Dementsprechend hat der Antragsgegner bei seinem Widerruf auf das überragende Interesse des Patientenschutzes abgestellt, wonach Patienten vor unzureichend ausgebildeten Ärzten zu schützen seien.
Der Antragsgegner hat ermessensfehlerfrei angenommen, dass vorliegend ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, weil der Antragsteller die für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO notwendige Tatbestandsvoraussetzung des Nachweises einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf nicht erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nur Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen.
Die Frage, ob eine - wie hier - in einem sogenannten Drittstaat absolvierte ärztliche Ausbildung abgeschlossen ist, bemisst sich allein nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates, hier also nach dem einschlägigen Recht in Georgien. Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsstruktur im Herkunftsstaat den/derjenigen in Deutschland entsprechen und ob bereits eine Zulassung zum Beruf erfolgt ist (VG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2018 – 4 K 2.2.2006/17 -, Rn. 22, zitiert nach juris). Dabei setzt die Kammer voraus, dass eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung den Betreffenden zur eigenverantwortlichen und selbstständigen ärztlichen Berufsausübung berechtigt. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis des Arztberufes und folgt für Deutschland aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) in der aktuellen Fassung vom 18.04.2016 (BGBl I 2002, 2405). Danach ist Ziel der ärztlichen Ausbildung der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbstständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Entscheidend ist somit, ob der Antragsteller nach georgischen Recht zur eigenverantwortlichen und selbstständigen ärztlichen Berufsausübung berechtigt ist. Dies ist nicht der Fall.
Der Antragsteller hat sein sechsjähriges Medizinstudium an der akkreditierten Staatlichen Medizinischen Universität in Tiflis mit einem Diplom (TSMU Nr. H., ausgestellt am M..2017) abgeschlossen und den akademischen Grad eines Diplommediziners erlangt (Bl. 94 ff. Verwaltungsvorgang – Vg. -). Als Diplommediziner ist der Antragsteller lt. der vom „Ministerium für die Arbeit, Gesundheitswesen und Soziale Sicherheit von Georgien“ am N..2018 ausgestellten Bescheinigung berechtigt, als Juniorarzt nach Art. 17 Absatz „g“ (richtig wohl „c)“, Anm. des Gerichts) des georgischen Gesetzes „über die Medizinische Aktivität“ (gleichbedeutend mit: „Gesetz über die ärztliche Tätigkeit“, Anm. des Gerichts) zu arbeiten (Bl. 14 Vg.). Als Juniorarzt übt er nach den einschlägigen georgischen Vorschriften keine eigenverantwortliche und selbstständige ärztliche Tätigkeit aus. Er verfügt nicht über das hierfür notwendige staatliche Zertifikat.
Nach Artikel 7 des georgischen „Gesetzes über die ärztliche Tätigkeit“ (im Folgenden: Gesetz ärztliche Tätigkeit) hat nur derjenige das Recht, eine unabhängige ärztliche Tätigkeit auszuüben, der eine akkreditierte medizinische Hochschuleinrichtung absolviert und ein entsprechendes, seine Ausbildung bestätigendes, staatliches Zertifikat erhalten hat. Voraussetzung für den Erhalt dieses staatlichen Zertifikats ist nach Art. 21 Gesetz ärztliche Tätigkeit u.a. ein Medizindiplom (b) und der Nachweis einer nachuniversitären Ausbildung in Form einer Residentur oder alternativ einer postuniversitären Berufsausbildung in einer geeigneten medizinischen Fachrichtung (c). Der Antragsteller ist zwar im Besitz eines Medizindiploms, hat aber weder eine Residentur noch eine alternativ akzeptierte Ausbildung in einer medizinischen Fachrichtung absolviert. Dementsprechend verfügt er nicht über das für die Ausübung einer selbstständigen ärztlichen Tätigkeit notwendige staatliche Zertifikat und kann dieses bei seinem derzeitigen Ausbildungsstand auch nicht erhalten.
Er fällt damit nicht unter Art. 7 (Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer unabhängigen ärztlichen Tätigkeit) Gesetz ärztliche Tätigkeit, sondern unter Art. 14 (Ausübung ärztlicher Tätigkeit) des Gesetzes. Die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit wird in Art. 14 Nr. 1 Gesetz ärztliche Tätigkeit definiert als Beschäftigung desjenigen, der keine Erlaubnis zur Ausübung unabhängiger ärztlicher Tätigkeit besitzt. Hierzu zählen Studenten der medizinischen Hochschule (Art. 14 Nr. 2 a) ), Residenten und diesen gleichgestellte Personen (Nr. 2 b) ) und der Juniorarzt (Nr. 2 c) ). Nach Art. 14 Nr. 4-6 Gesetz ärztliche Tätigkeit sind die eben Genannten gleichermaßen nicht befugt, eine unabhängige ärztliche Tätigkeit auszuüben, ausgenommen in Fällen einer lebensbedrohlichen Situation oder dringender medizinischer Versorgung, wenn die die unabhängige ärztliche Tätigkeit ausübende Person nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Auch nach Art. 5 m) Gesetz ärztliche Tätigkeit darf der Juniorarzt seine Arbeit nur unter der Führung und Verantwortung eines unabhängigen Arztes ausüben. Demnach hat ein Juniorarzt keine weitergehenderen ärztlichen Befugnisse als Studenten, Residenten und diesen gleichgestellten Personen. Diese eingeschränkten ärztlichen Befugnisse für Juniorärzte und Residenten sprechen dagegen, dass diese ihre ärztliche Ausbildung in Georgien bereits abgeschlossen haben.
Demnach hat der Antragsteller seine ärztliche Ausbildung in Georgien nicht abgeschlossen, weil er nach georgischen Recht zur selbstständigen und eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit nicht berechtigt ist und letztlich keinen höheren ärztlichen Status als ein Student hat. Nichts Anderes folgt daraus, dass er mit dem ihm derzeit fehlenden staatlichen Zertifikat möglicherweise einen einer Facharztausbildung in Deutschland vergleichbaren Ausbildungsstand erreichen würde. Er kann deshalb nicht einem Arzt in Weiterbildung in Deutschland (Assistenzarzt) gleichgestellt werden. Denn der deutsche Assistenzarzt arbeitet - im Gegensatz zum georgischen Residenten - auch in der Facharzt-ausbildung grundsätzlich eigenverantwortlich und selbstständig. Darüber hinaus berechtigt ihn die Approbation zur Zulassung in freier Praxis. Diese Rechte hat der Antragsteller in Georgien nicht. Er darf aufgrund seines Studienabschlusses mit dem akademischen Grad des diplomierten Arztes lediglich sein Studium auf der nächsten Stufe – Doktorstudium oder Residentur für den Facharzt – fortsetzen, wie sich aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Staatlichen Medizinischen Universität Tiflis vom 01.10.2018 ergibt (Bl. 34 GA). Nichts Anderes ergibt sich aus der Formulierung in dieser Bescheinigung, er sei nach Artikel 17 c) des georgischen Gesetzes „über Medizinische Tätigkeit“ berechtigt, als Assistenzarzt zu arbeiten. Diese vom Dolmetscher gewählte deutsche Übersetzung „Assistenzarzt“ anstatt „Juniorarzt“ (s.o.) hat nicht zur Folge, dass der Antragsteller mit einem Assistenzarzt in Deutschland gleichzustellen und seine Ausbildung deshalb als abgeschlossen zu bewerten wäre. Denn entscheidend ist, welche ärztlichen Befugnisse der „Assistenzarzt“ oder „Juniorarzt“ nach den einschlägigen georgischen Rechtsvorschriften hat. Würde der Antragsteller mit einem deutschen Assistenzarzt gleichgestellt und seine Ausbildung in Georgien deshalb als abgeschlossen betrachtet, wäre er in Deutschland zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Berufsausübung berechtigt, während ihm dies in Georgien nicht erlaubt ist. Auch dies macht deutlich, dass seine Ausbildung in Georgien nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann. Der Antragsteller kann auch nichts aus einer ggfs. anderen Handhabung in anderen Bundesländern für sich herleiten. Ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Erteilung einer vorübergehenden Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO zu. Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seinen Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren (s.o.).
Die Anordnung der Einziehung der Erlaubnisurkunde des Antragstellers und Herausgabe des Originals der Erlaubnisurkunde und aller im Besitz des Antragstellers befindlichen amtlichen oder notariell beglaubigten Kopien derselben ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die entsprechende Begründung im Widerrufsbescheid vom G..2018 Bezug genommen, der die Kammer für das einstweiligen Rechtsschutzverfahren folgt (s. § 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 16.3 i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, erster Halbsatz, des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).