Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 04.04.2019, Az.: 2 B 572/19

Konkurrenstreit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.04.2019
Aktenzeichen
2 B 572/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Wertigkeit eines Statusamtes der Besoldungsgruppe B 2 entspricht der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.881,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Übertragung des Amtes des Vizepräsidenten des Landgerichts bei dem Landgericht A-Stadt auf den Beigeladenen.

Der Antragsteller steht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Niedersachsen. Er versieht seinen Dienst im Statusamt eines Ministerialrats (B 2) als Referatsleiter E. im niedersächsischen Justizministerium. Der Beigeladene ist Vizepräsident bei dem Landgericht F. (Besoldungsgruppe R 2 Z). Beide bewarben sich um die in der niedersächsischen Rechtspflege vom 15. Juli 2018 ausgeschriebene Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Landgerichts (Besoldungsgruppe R 3 NBesO) bei dem Landgericht A-Stadt. Beide erlangten in ihren aktuellen Beurteilungen für ihr jeweiliges ausgeübtes Amt wie auch in der Eignungsprognose für das angestrebte Amt jeweils die höchste Notenstufe.

Unter dem 17. Januar 2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er sich für den Beigeladenen entschieden habe. Ausschlaggebend sei der Leistungsvergleich anhand der aktuellen Beurteilungen. Diese seien schlüssig, aussagekräftig und vergleichbar. Der Antragsteller und der ausgewählte Beigeladene stünden in vergleichbaren Statusämtern und erlangten in ihren aktuellen Beurteilungen jeweils die höchste Notenstufe. Eine Ausschärfung der Beurteilungen lasse einen Vorsprung eines der Bewerber nicht erkennen. Daher werde auf das leistungsbezogene Kriterium der dienstlichen Erfahrungen und der damit verbundenen Eignung für das angestrebte Amt abgestellt, aus dem sich ein Vorsprung für den Beigeladenen ergebe. Dieser sei bereits mit der stellvertretenden Leitung eines Gerichts befasst und habe auch während seiner Tätigkeit im Justizministerium unter anderem als Leiter des Referates G. umfangreiche Erfahrung sammeln können, die zu einem Eignungsvorsprung führten. Zum anderen kommen dem ausgewählten Beigeladenen ein eindeutiger Vorsprung zu, soweit das Amt eines Vizepräsidenten eines Landgerichts neben der Tätigkeit in der Justizverwaltung auch die Leitung eines Spruchkörpers mit sich bringe.

Der Antragsteller hat am 28. Januar 2019 zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung ausgeführt: Die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung folge bereits daraus, dass der Antragsgegner von einer Höhengleichheit der Statusämter B 2 und R 2 mit Amtszulage ausgehe. Denn für den Vergleich der Ämter komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf deren Wertigkeit an, die sich aus der Höhe des Grundgehaltes ergebe. Das Eingangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 liege sehr deutlich um mehrere tausend Euro unter dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Erfahrungsstufe des Beigeladenen liege das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 deutlich über der von R 2 Z. Selbst unter Berücksichtigung der höchsten Erfahrungsstufe in der Besoldungsgruppe R 2 zuzüglich der Amtszulage bestehe noch ein Besoldungsunterschied von mehr als 40 € monatlich. Der ursprüngliche Besetzungsvorschlag des Oberlandesgerichts H. vom 28. September 2018 habe auch ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Entgegen den Hilfserwägungen im Auswahlvermerk sei die Besoldung in dem Amt des Antragstellers nach B 2 auch nicht nur geringfügig höher als die des Beigeladenen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass dann, wenn der Besoldungsgesetzgeber mit der entsprechenden Zulage den Gleichstand mit einer anderen Besoldungsgruppe hätte erreichen wollen, es nahegelegen hätte, die Zulage entsprechend auszugestalten. So habe der Besoldungsgesetzgeber ganz bewusst gleiche Besoldungsverhältnisse in der R-Besoldung und der B-Besoldung ab der Besoldungsgruppe B 3/R 3 geschaffen.

Eine Stichentscheidung auf der Basis dienstlicher Erfahrungen hätte nicht stattfinden dürfen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Auswahlvermerk ausreichend ausschärfend betrachtet worden sein. Zwar heißt es dort, dass beide Bewerber nach ihrem jeweiligen Beurteilungssystem auch in allen Einzelmerkmalen bestmöglich beurteilt seien und auch eine weitere textliche Ausschärfung der jeweiligen Beurteilungen keinen Vorsprung für einen der Bewerber erkennen ließe; weiter ausgeführt worden sei dies aber nicht.

Zudem übersehe die Stichentscheidung zum einen die kleine Größe des Landgerichts F. mit 24,5 Richterplanstellen im Bezirk und den eingeschränkten Aufgabenbereich des Vizepräsidenten des Landgerichts sowie zum anderen die Erfahrungen und besonderen Leistungen des Antragstellers in verschiedenen leitenden Funktionen im Justizministerium. Auch insoweit könne auf dem Besetzungsvorschlag des Oberlandesgerichts H. vom 28. September 2018 verwiesen werden, der ausdrücklich einen Eignungsvorsprung des Antragstellers im Verhältnis zu dem Beigeladenen betont habe.

Der Antragsgegner verkenne schließlich auch die Bedeutung der im Auswahlvorgang des Oberlandesgerichts vom 28. September 2018 hervorgehobenen Verwaltungserfahrungen des Antragstellers in der Spitze der Landesverwaltung im Verhältnis zur Leitungserfahrung des Beigeladenen insbesondere im Amt eines Vizepräsidenten am Landgericht F.. Denn der Antragsgegner unterstelle mit seiner Wertung, dass die in der Justizverwaltung von dem Antragsteller gewonnene Erfahrung bereits strukturell nicht an die in dem Gericht erworbenen Leitungserfahrung des Beigeladenen heranreichen könne. Damit stelle sich der Antragsgegner aber in klarem Widerspruch zu dem jüngst überarbeiteten „Personalwirtschaftlichen Konzept“ des Justizministeriums. Aus einer Antwort auf eine mündliche Anfrage zu diesem personalwirtschaftlichen Konzept werde deutlich, dass der Antragsgegner die in dem Ministerium gewonnenen Verwaltungserfahrungen für überaus bedeutsam halte. Vor diesem Hintergrund verkenne der Antragsgegner seinen eigenen grundlegenden Maßstab, wenn er gleichwohl die vom Antragsteller in der Führungsspitze des Ministeriums gewonnenen Verwaltungserfahrungen als im Vergleich zu der vom Beigeladenen aktuell als Vizepräsident des Landgerichts F. gewonnenen Verwaltungserfahrungen als weniger bedeutend im Hinblick auf das angestrebte Amt einschätze.

Schließlich sei im Auswahlvermerk des Oberlandesgerichts H. vom 28. September 2018 zutreffend unterstrichen worden, dass die Erfahrung des Beigeladenen in der Leitung eines Spruchkörpers nur von untergeordneter Bedeutung sein könne, weil die Besoldungsstufe des angestrebten Amtes (R 3) nicht durch die Leitung eines gerichtlichen Spruchkörpers gerechtfertigt sei, sondern durch die mit der Stellvertretung des Präsidenten des Landgerichts verbundene besondere Verantwortung in Angelegenheiten der Justizverwaltung.

Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung vom 17. Januar 2019 zu untersagen, dem Beigeladenen die Stelle des Vizepräsidenten des Landgerichts (Besoldungsgruppe R 3 NBesO) bei dem Landgericht A-Stadt zu übertragen und ihn zum Vizepräsidenten des Landgerichts A-Stadt unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 3 zu ernennen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien als „im Wesentlichen gleich“ anzusehen. Der Ansatz des Antragstellers, bei der Prüfung der „Höherwertigkeit“ von Statusämtern maßgeblich auf das konkrete (je nach Erfahrungsstufe unterschiedliche) Grundgehalt abzustellen, würde aus den Erfahrungsstufen innerhalb eines Statusamtes ein Differenzierungskriterium für die Wertigkeit verschiedener Statusämter untereinander machen. Diese Sichtweise verkenne, dass sich jede dienstliche Beurteilung an den abstrakten Anforderungen des bekleideten Statusamtes (und nicht der konkreten Erfahrungsstufe) zu orientieren habe. Für die Bestimmung der Höherwertigkeit eines Statusamtes, an dessen Anforderungen die dienstlichen Beurteilungen zu messen sein, werde daher zurecht maßgeblich auf das Endgrundgehalt abgestellt. Ungeachtet dessen könne im vorliegenden Fall sogar dahinstehen, ob das Statusamt eines Ministerialrats (B 2) mit demjenigen eines Vizepräsidenten des Landgerichts (R 2 Z) vollständig vergleichbar sei. Die beiden Statusämter fielen jedenfalls nicht derart weit auseinander, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls einen etwaigen Statusamtsvorsprung nicht aufwiegen könnten. Eine schematische Anwendung verbiete sich hier aufgrund des Vorliegens besonderer Gründe. Der Beigeladene bekleide nämlich bereits seit Oktober 2013 das Amt eines Vizepräsidenten am Landgericht. Er übe damit - anders als der Antragsteller - genau die Tätigkeiten aus, die auch für das angestrebte Amt von zentraler Bedeutung seien. Die Gewichtung der in den jeweiligen Statusämtern vom Antragsteller und vom Beigeladenen erbrachten Leistungen sei - gerade vor dem Hintergrund des abweichenden Besetzungsberichtes - einzelfallbezogen vorgenommen worden.

Soweit der Antragsteller meine, ihm komme selbst beim Abstellen auf das weitere leistungsbezogene Kriterium der dienstlichen Erfahrungen ein Vorsprung zu, könne er hiermit nicht durchdringen. Hinsichtlich der dienstlichen Erfahrung der Bewerber sei insbesondere entscheidend, dass der Beigeladene bereits seit etwa fünf Jahren Vizepräsident eines - wenn auch kleineren - Landgerichts sei und folglich sowohl mit der stellvertretenden Leitung des Gerichts als auch mit der Leitung eines Spruchkörpers befasst sei. Auf der anderen Seite seien auch die umfangreichen Erfahrungen des Antragstellers berücksichtigt und einzelne davon (ebenso wie beim Antragsteller) im Auswahlvermerk besonders hervorgehoben worden. Umfassend gewürdigt worden seien auch die bereits im Besetzungsbericht dokumentierten weiteren (amtsgerichtlichen) Verwaltungserfahrungen des Antragstellers. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei dann jedoch den Erfahrungen des Beigeladenen - bezogen auf das angestrebte Amt - größeres Gewicht beigemessen worden. Darin liege auch kein Widerspruch zu seiner personalwirtschaftlichen Konzeption. Eine Rückkehr in den Geschäftsbereich nach einer Tätigkeit im Justizministerium und der damit verbundenen gesammelten ministeriellen Verwaltungserfahrung sei ausdrückliches Ziel des Justizministeriums. Bei der Auswahlentscheidung könne ein solcher Bewerber deshalb aber nicht bevorzugt behandelt werden. Vielmehr sei die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Dabei sei - wie hier erfolgt - den im Ministerium gewonnenen Verwaltungserfahrungen des Antragstellers durchaus erhebliches Gewicht beizumessen. Sie würden aber im konkreten Fall hinter den weitergehenden Erfahrungen des Beigeladenen, der im Übrigen ebenfalls über mehrjährige ministerielle Verwaltungserfahrung verfüge, zurücktreten.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich bei Ämtern der Besoldungsgruppe B 2 und der Besoldungsgruppe R 2 Z um statusrechtlich höhengleiche Ämter. Hiervon sei bereits das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Mai 2013 - 2 B 322/13 -, juris, zutreffend ausgegangen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ihm, dem Beigeladenen, mit Blick auf seine Tätigkeit als Vizepräsidenten des Landgerichts F. einen ausschlaggebenden Erfahrungsvorsprung attestiert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Die Kammer sieht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch als nicht verletzt an. Die Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Erfüllen die Bewerber - wie hier - jeweils die formalen Anforderungen für die Übernahme des zu besetzenden Amtes, ist nach Art. 33 Abs. 2 GG der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten geeignete Bewerber auszuwählen. Jeder Bewerber hat nach Maßgabe des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips (Grundsatzes der Bestenauslese) das Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Bei einer Beförderung hat der auswählende Dienstherr deshalb in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Nur wenn aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen ist, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. So kann sie zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 204/17 - mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, juris Rn. 15).

Der Antragsgegner hat die aktuellen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seiner Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt und die Auswahlentscheidung in seinem Auswahlvermerk vom 14. November 2018 dokumentiert. Gegen die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Auswahlvermerk geht zutreffend davon aus, dass es sich bei den Ämtern der Besoldungsgruppe B 2 und der Besoldungsgruppe R 2 Z um statusrechtlich höhengleiche Ämter handelt und die Beurteilungen insoweit vergleichbar sind. Die Kammer folgt der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 6. Mai 2013 - 2 B 322/13 -, juris; das OVG Bautzen führt unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend aus:

Die Wertigkeit eines Amts richtet sich zwar primär nach der Bedeutung und Schwierigkeit der mit ihm verbundenen Aufgaben; die Einordnung im Einzelfall mag damit gelegentlich Schwierigkeiten bereiten. Die Anforderungen des Amtes werden jedoch durch dessen besoldungsrechtliche Einordnung nachgezeichnet, so dass die Höhe der Besoldung als Maßstab für die Wertigkeit des Amtes herangezogen werden kann. Denn es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Mit der Anknüpfung der Besoldung an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien soll sichergestellt werden, dass die Bezüge auch die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter abbilden. Die Korrelation zwischen Wertigkeit des Amtes und Bezügehöhe besteht dabei über Laufbahnen und Besoldungsordnungen hinweg im Verhältnis zwischen allen Beamten und Richtern. Die einem Amt innewohnende Wertigkeit kommt mithin in der Besoldungshöhe zum Ausdruck (vgl. BVerfG, Urt. v. 27. September 2005, BVerfGE 114, 258, 293 [BVerfG 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02]; Urt. v. 6. März 2007, BVerfGE 117, 330, 355 [BVerfG 06.03.2007 - 2 BvR 556/04]; Urt. v. 14. Februar 2012, BVerfGE 130, 263 [BVerfG 14.02.2012 - 2 BvL 4/10], Rn. 146 f.).

Stellt damit die Besoldungshöhe einen zuverlässigen Indikator für die Wertigkeit eines Statusamts dar, können keine Zweifel daran bestehen, dass das dem Beigeladenen übertragene Amt der Besoldungsgruppe B 2 gegenüber dem Amt des Antragstellers der Besoldungsgruppe R 2 höherwertig ist. Selbst das Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe R 2 liegt deutlich niedriger als jenes der Besoldungsgruppe B 2. Deshalb wird auch allgemein angenommen, dass die Wertigkeit eines Statusamts der Besoldungsgruppe R 2 etwa derjenigen der Besoldungsgruppe A 16 entspricht, die Besoldungsgruppe B 2 damit der Besoldungsgruppe R 2 + Z vergleichbar ist.

Mit dem Antragsgegner und dem Beigeladenen geht die Kammer davon aus, dass der Ansatz des Antragstellers, bei der Prüfung der „Höherwertigkeit“ von Statusämtern sei maßgeblich auf das konkrete (je nach Erfahrungsstufe unterschiedliche) Grundgehalt abzustellen, aus den Erfahrungsstufen innerhalb eines Statusamtes ein Differenzierungskriterium für die Wertigkeit verschiedener Statusämter untereinander machen würde. Nach dieser Lesart wäre einem erfahrenen R 1-Richter in der letzten Erfahrungsstufe gegenüber deutlich dienstjüngeren R 1 Z-, R 2- oder sogar R 2 Z-Kollegen ein Statusamtsvorteil zuzusprechen, solange der R 1-Richter ein (aufgrund seiner Erfahrungsstufe) höheres Grundgehalt bezieht. Diese Sichtweise ist evident unzutreffend und verkennt, dass sich jede dienstliche Beurteilung an den abstrakten Anforderungen des bekleideten Statusamtes (und nicht der konkreten Erfahrungsstufe) zu orientieren hat. Ausschließlich auf die konkrete Höhe des Gehalts der Konkurrenten abzustellen hieße im Ergebnis, dass ein Konkurrent aus Bayern im Statusamt der Besoldungsgruppe R 2 Z ein höherwertigeres Amt hätte als der Antragsteller als Ministerialrat in Niedersachsen. Für die Bestimmung der Höherwertigkeit eines Statusamtes, an dessen Anforderungen die dienstlichen Beurteilungen zu messen sind, ist daher zurecht maßgeblich auf das Endgrundgehalt abzustellen. Das Anfangsgrundgehalt ist schon deshalb vorliegend kein taugliches Kriterium, weil die B Besoldung im Gegensatz zur R Besoldung bis einschließlich R 2 Z keine Erfahrungsstufen kennt. Der Antragsteller benennt im Übrigen auch kein richterliches Statusamt, welches seiner Ansicht nach höhengleich mit der Besoldungsgruppe B 2 sein soll.

Die Auffassung des Antragstellers lässt sich auch nicht mit der Systematik der Besoldungstabelle der niedersächsischen Besoldungsordnung in Einklang bringen. Zu Recht weist er zwar darauf hin, dass der niedersächsische Gesetzgeber sich für eine Gleichsetzung der Beträge des Grundgehalts von B 3/R 3 bis einschließlich B 8/R 8 entschieden hat. Wenn aber danach das Statusamt B 3 seiner Wertigkeit nach dem Statusamt R 3 entspricht, muss das Statusamt B 2 systematisch unter dem Statusamt R 3 angesiedelt sein. Nach der Rechtsprechung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 204/17 -, juris) liegt das Statusamt der Besoldungsgruppe R 4 zwei Stufen über einem Amt der Besoldungsgruppe R 3, da das Amt der Besoldungsgruppe R 3 Z innerhalb der Hierarchie als eigenständige Stufe zwischen den Stufen R 4 und R 3 zu berücksichtigen sei. Bei Richterämtern mit und ohne Amtszulage handelt es sich statusrechtlich also um verschiedene Ämter Daraus folgt sogleich, dass das Statusamt des Beigeladenen der Besoldungsgruppe R 2 Z hierarchisch unmittelbar unter dem ausgeschriebenen Amt der Besoldungsgruppe R 3 zu verorten ist.

Dem weiteren Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe es unterlassen, seine Beurteilung und die des Beigeladenen weiter auszuschärfen, vermag die Kammer nicht zu folgen, zumal der Antragsteller diese Rüge weder näher erläutert noch selbst vorgetragen hat, dass und warum seine Beurteilung bei ausschärfender Betrachtung besser sei als die des Beigeladenen.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen mit Blick auf seine Tätigkeit als Vizepräsident des Landgerichts F. einen ausschlaggebenden Erfahrungsvorsprung attestiert hat. Die auf einschlägigen Dienstposten erworbene berufliche Erfahrung ist als leistungsbezogenes Kriterium anerkannt. Die Rüge des Antragstellers, der Auswahlvermerk übersehe die „kleine Größe“ des Landgerichts F. und den eingeschränkten Aufgabenbereich des Vizepräsidenten des Landgerichts, greift nicht durch; der Auswahlvermerk stellt ausdrücklich darauf ab, dass der Beigeladene genau die Tätigkeiten (Leitung eines Spruchkörpers und Justizverwaltung) ausübe - wenn auch an einem kleineren (Hervorhebung durch die Kammer) Gericht -, die auch für das angestrebte Amt von zentraler Bedeutung seien (Bl. 55 des Auswahlvorgangs, 1. Absatz sowie Bl. 57 des Auswahlvorgangs, 2. Absatz). Wenn der Antragsgegner zulasten des Antragstellers berücksichtigt, dass dieser - anders als der Beigeladene - bisher eben noch nicht mit der stellvertretenden Leitung eines Gerichts befasst war und diese Tatsache als (mit-) ausschlaggebend bei seiner Stichentscheidung ansieht, hält er sich innerhalb des ihm zustehenden Wertungsspielraums. Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, der Auswahlvermerk übersehe auch die besonderen Leistungen des Antragstellers in verschiedenen leitenden Funktionen im Justizministerium, verweist die Kammer auf die letzte Seite des Auswahlvermerks. Darin heißt es, dass der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeiten im MJ, als Referatsleiter und insbesondere während seiner Tätigkeit als Leiter des Ministerbüros umfangreiche Erfahrungen in der Spitze der Landesverwaltung sammeln konnte. Der Auswahlvermerk geht also nicht von einem unrichtigen Sachverhalt aus; dass der Antragsgegner diese Tätigkeiten mit Blick auf das angestrebte Amt als weniger gewichtig ansieht als der Antragsteller, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Auswahlvermerk berücksichtigt im Übrigen ausdrücklich, dass der Antragsteller auch Erfahrungen in gerichtlichen Verwaltungsaufgaben gesammelt habe; diese könnten aber nicht an die Erfahrungen des Beigeladenen heranreichen, der seit fünf Jahren das Amt eines Vizepräsidenten am Landgericht innehabe.

Der Hinweis auf das personalwirtschaftliche Konzept des Justizministeriums verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, wie dieses Konzept rechtlich einzuordnen ist, versteht es die Kammer jedenfalls nicht im Sinne des Antragstellers, wonach den im Ministerium gewonnenen Verwaltungserfahrungen stets das höchste Gewicht beizumessen sei. Allenfalls kann dem personalwirtschaftlichen Konzept entnommen werden, dass solchen Erfahrungen erhebliches Gewicht beizumessen sei. Der Antragsgegner kann aber - wie hier geschehen - anderen Erfahrungen ein größeres Gewicht beimessen, wenn diese in bezogen auf das angestrebte Amt als bedeutsamer angesehen werden.

Der Antragsgegner durfte schließlich bei seiner Auswahlentscheidung ergänzend auch darauf abstellen, dass der Beigeladene als Vizepräsident eines Landgerichts - anders als der Antragsteller - Erfahrungen in der Leitung eines Spruchkörpers gesammelt hat. Selbst wenn der Schwerpunkt des angestrebten Amtes im Bereich der Justizverwaltung liegen sollte, darf der Dienstherr diesen Erfahrungsschatz zugunsten des Beigeladenen berücksichtigen. Es obliegt seiner vom Gericht nicht zu überprüfenden Bewertung, ob er diesem Kriterium nur eine geringe Bedeutung (so der Besetzungsbericht des OLG H.) oder doch eine größere Bedeutung beimisst (so der Auswahlvermerk).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist für ein Hauptsacheverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe R 3, mithin (6 x 7.813,61 € =) 46.881,66 € anzusetzen. Eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 29).