§ 1 GGA-Gesetz - Rechtsform, Sitz, Dienstherrnfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gründung des "Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben" (GGA-Gesetz)
- Amtliche Abkürzung
- GGA-Gesetz
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75200010000000
(1) Das Institut für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben (Institut) wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover errichtet. Es hat Dienstherrnfähigkeit.
(2) Das Institut gibt sich eine Satzung.