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§ 1 GGA-Gesetz - Rechtsform, Sitz, Dienstherrnfähigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gründung des "Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben" (GGA-Gesetz)
Amtliche Abkürzung
GGA-Gesetz
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75200010000000

(1) Das Institut für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben (Institut) wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover errichtet. Es hat Dienstherrnfähigkeit.

(2) Das Institut gibt sich eine Satzung.