Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.09.2013, Az.: 2 Ws 211/13
Befassen des Gerichts mit der Sache bei Aktenkundigkeit von Tatsachen bzgl. Rechtfertigung eines Widerrufs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.09.2013
- Aktenzeichen
- 2 Ws 211/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 47502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2013:0923.2WS211.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- StA Verden - AZ: 225 Js 1528/09
- AG Rotenburg-Wümme - 09.09.2009
- LG Lüneburg - 21.08.2013 - AZ: 17a BRs 84/13
Rechtsgrundlage
- § 462a Abs. 1 StPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Gericht wird schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können.
- 2.
Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann; Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszuges.
- 3.
Das Befasstsein endet erst nach abschließender Entscheidung in dieser Sache.
In der Bewährungssache
gegen N. E.,
geboren am xxxxxx 1980 in R. (W.),
zurzeit: Justizvollzugsanstalt B., A. S., B.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt H., R. (W.) -
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 21.08.2013 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxx am 23.09.2013
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 21.08.2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle die durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 09.09.2009 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Dieser Beschluss war aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer in Celle war zur Entscheidung über den Widerruf nicht zuständig.
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhielt, als das Gericht mit der Sache befasst wurde, § 462a Abs. 1 StPO.
Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - hier die Widerrufsentscheidung -, wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1984, 525; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach [...]). Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann; Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszuges (BGHSt 26, 214; BGH NStZ 1984, 525; BGH NStZ 1997, 406 [BGH 16.04.1997 - 2 ARs 112/97]; BGH StraFo 2005, 171 [BGH 03.12.2004 - 2 ARs 377/04]; Karlsruher-Kommentar-Appl, StPO, 6. Aufl., § 462a, Rz. 17). Hier ist erstmals ein Gericht mit der Frage eines Bewährungswiderrufes befasst worden, als die JVA Oldenburg das Amtsgericht Rotenburg mit Fax-Schreiben vom 24.01.2013 über die Nachverurteilung durch das Amtsgericht München informiert hat. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Verurteilte zur Verbüßung einer Haftstrafe in der JVA Oldenburg zuständig wurde damit die StVK in Oldenburg.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg ist auch im Weiteren für das Widerrufsverfahren zuständig geblieben. Eine spätere Verlegung des Verurteilten in einen Zuständigkeitsbezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer führt nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Das Befasstsein dieser Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1997, 406 [BGH 16.04.1997 - 2 ARs 112/97]; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach [...]).
Die Kostenentscheidung folgt aus analoger Anwendung von § 467 StPO.