Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.09.2013, Az.: 322 SsRs 203/13

Verpflichtung zur Aufstellung eines Sicherheitsplans und Gesundheitsschutzplans bei Tätigwerden der Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber mit gefährlichen Arbeiten auf einer Baustelle

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.09.2013
Aktenzeichen
322 SsRs 203/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 47508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0918.322SSRS203.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 03.04.2013
StA Hannover - AZ: 7751 Js 5403/13

Fundstellen

  • BauR 2014, 317
  • BauR 2015, 919-920
  • IBR 2014, 20
  • NJW-Spezial 2013, 750

Amtlicher Leitsatz

Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist nicht von der Frage abhängig, ob die Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf einer Baustelle mit gefährlichen Arbeiten gem. § 2 Abs. 3 BaustellV tätig werden.

In der Bußgeldsache
gegen P. L.,geboren am xxxxxx 1973 in H.,wohnhaft E., H.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt M. B., H. -
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach der Baustellenverordnung
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxx am 18.09.2013 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 03.04.2013 wird als unbegründet verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hannover hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht bezüglich der Nichterstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung (BaustellV) zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt.

Den amtsgerichtlichen Feststellungen zufolge ließ die K. Hausverwaltung OHG als Bauherrin eine energetische Sanierung an einem Mehrfamilienhaus in H. durchführen. Allein verantwortlicher Geschäftsführer der OHG war der Betroffene. Projektplanung, Auftragsvergabe und Bauaufsicht oblagen der bei der OHG angestellten Architektin S. Diese beauftragte ein Gerüstbauunternehmen mit der Einrüstung der Frontfassade und einen Malerbetrieb mit der Durchführung der übrigen Arbeiten. Am 14.06.2012 stellte das Gewerbeaufsichtsamt H. ein mehr als zwölf Meter hohes Gerüst auf der Baustelle fest. § 2 Abs. 3 BaustellV i.V.m. Anhang II sieht wegen der Absturzgefahr bei einer Höhe von mehr als sieben Metern die Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes vor, sofern auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Ein solcher Plan war nicht erstellt worden. Verantwortlich dafür ist nach § 4 BaustellV der Bauherr, es sei denn, er hat diese Verantwortlichkeit delegiert.

Der Betroffene meint, ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 3 BaustellV habe nicht vorgelegen, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Es seien nicht Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber i.S.d. § 2 Abs. 3 BaustellV auf der Baustelle tätig gewesen sein, weil Gerüstbauer und Maler nacheinander und nicht gleichzeitig auf der Baustelle gearbeitet hätten. Der Auf- und Abbau des Gerüstes habe nur kurze Zeit in Anspruch genommen, nur zwischen diesen beiden Tätigkeiten und nicht zur selben Zeit seien die Maler auf der Baustelle tätig gewesen.

Der Betroffene meint außerdem, vor Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens hätte das Gewerbeaufsichtsamt eine Anordnung zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans unter Fristsetzung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsschutzgesetz erteilen müssen, dies sei nicht geschehen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Der Betroffene ist einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 19 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BaustellV schuldig, weil er fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 BaustellV nicht dafür gesorgt hat, dass vor Errichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wurde.

1.

Der Betroffene war für die Aufstellung des Planes verantwortlich. Diese Verpflichtung trifft gem. § 4 i.V.m. § 2 Abs. 3 BaustellV den Bauherrn. Bauherr ist diejenige natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung, auf deren Veranlassung und in deren Verantwortung eine Baumaßnahme vorbereitet und durchgeführt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 09.08.2006, 1 Ss OWi 417/06, zit. nach [...]), hier die K. Hausverwaltung OHG. Als Geschäftsführer der OHG gem. § 114 HGB ist der Betroffene Normadressat der sich aus der Baustellenverordnung ergebenden Verpflichtungen des Bauherrn, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Dabei umfasst der Begriff des "Handelns" sowohl positives Tun als auch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 9 Rz. 14).

Die dem Betroffenen danach obliegenden Aufgaben sind nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht auf einen Dritten übertragen worden, was § 4 BaustellV als Spezialregelung über § 9 Abs. 2 OWiG hinaus grundsätzlich zulässt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 05.05.2003, 2 SsOWi 46/03, zitiert nach [...]). Insbesondere war der bei der OHG angestellten Architektin S. weder arbeitsvertraglich noch durch besondere Weisung diese Verantwortung übertragen worden.

2.

Es war für die Baustelle nach § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. BaustellV auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich.

a) Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils handelte es sich um besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Verordnung, weil die Beschäftigten der Gefahr des Absturzes aus einer Höhe von mehr als sieben Metern ausgesetzt waren. Die Absturzhöhe betrug zwölf Meter.

b) Es waren auf der Baustelle ein Gerüstbauunternehmen und ein Malerunternehmen tätig, also mehrere Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 3 BaustellV. Dass die Beschäftigten der beiden Unternehmen nicht gleichzeitig, sondern nacheinander tätig waren, ändert nichts an der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.

Die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 19 Arbeitsplatzschutzgesetz erlassene Baustellenverordnung stellt einen besonderen Teil des Arbeitsschutzgesetzes dar. Sie beruht auf den von der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 118a EWG-Vertrag erlassenen speziellen Richtlinien zum betrieblichen Arbeitsschutz auf Baustellen. Mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan soll den besonderen Gefahren entgegengewirkt werden, die entweder aufgrund der Größe bzw. des Umfangs (§ 2 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BaustellV) oder der besonderen Gefahrenlagen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BaustellV) drohen. In solchen Fällen ist eine Planung erforderlich, um Gefahren aufgrund mangelhafter Abstimmung zu vermeiden. Solche Gefahren können sowohl bei gleichzeitigen als auch bei aufeinander folgenden Arbeiten auf einer Baustelle auftreten.

Dies spiegelt sich auch in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB). Die RAB bilden den amtlichen Stand der Interpretation der Baustellenverordnung ab. Sie werden regelmäßig von einem Ausschuss des Bundesarbeitsministeriums verfasst und überprüft (vgl. Kollmer, Kommentar zur Baustellenverordnung, 2. Aufl., Einf. zu den RAB).

Nach Nr. 12 RAB 10 liegt ein Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber dann vor, wenn Beschäftige von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle Arbeiten verrichten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Tätigwerden der Beschäftigen einzelner Arbeitgeber so groß ist, dass nach einer Baustellenräumung eine erneute Einrichtung der Baustelle vorgenommen werde, oder wenn ausschließlich kontrollierende oder kooperierende Tätigkeiten ausgeführt werden. Beide Ausnahmen liegen hier nicht vor.

Für die Einbeziehung der Gerüstbauarbeiten spricht auch RAB 31, worin die Anforderung an den Inhalt und die Form eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans beschrieben werden. Unter Nr. 3.2. - inhaltliche Mindestanforderungen - wird zum Arbeitsablauf als Grundelement des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes dargelegt, dieser sollte nach Gewerken gegliedert werden. Die Ermittlung und Benennung der Gewerke solle sich an VOB Teil C ATV DIN 18300 ff. anlehnen. Darin finden sich unter DIN 18363 die Maler- und Lackierarbeiten und in DIN 18451 die Gerüstarbeiten.

§ 2 Abs. 1 BaustellV und den erläuternden Vorschriften ist also zu entnehmen, dass der Normgeber auch die Einteilung von Arbeiten, die nacheinander durchgeführt werden, als gefahrenträchtig ansieht; Koordinierungsbedarf durch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan besteht auch für diesem Fall (ebenso die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 06.02.2013, 22 CS 13.53, und VG Augsburg, Beschl. v. 05.12.2012, Au 5 S 12.1221, jeweils zitiert nach [...]). Soweit die Kommentierung von Kollmer (a.a.O. § 2 BaustellV Rdnr. 106) einen Plan für entbehrlich hält, wenn die Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber nacheinander und nicht "über Kreuz" tätig sind, begründet sie diese Auffassung nicht und setzt sich insbesondere nicht mit den anderslautenden Regeln in Nr. 12 RAB auseinander. Letztlich wäre aber auch nach dieser Auffassung ein Plan aufzustellen gewesen, weil Gerüstbauer und Maler "über Kreuz" tätig waren.

c) Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht auch von Fahrlässigkeit des Betroffenen ausgegangen, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht hat walten lassen.

Soweit er sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) beruft, weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass ihm ausreichend Informationsquellen zur Verfügung gestanden hätten, um seiner Erkundigungspflicht nachzukommen. Auf einen Irrtum der ausführenden Architektin kommt es bereits deshalb nicht an, weil die Verantwortlichkeit für das Bauvorhaben nicht auf sie übertragen war.

d) Soweit der Betroffene schließlich meint, die nach § 22 ArbSchG zuständige Behörde habe keine Anordnung zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes getroffen, verkennt er den Regelungsgehalt dieser Vorschrift. § 22 ArbSchG eröffnet der Behörde die Möglichkeit, verantwortlichen Personen ggfls. unter Fristsetzung vorzugeben, welche bislang unterlassenen Maßnahmen noch durchzuführen sind. § 22 ArbSchG verpflichtet die Behörde aber nicht zu einer solchen Anordnung, zumal sie in der Praxis auch nicht die Möglichkeit hat, jedem Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes nachzugehen. Für die Verantwortlichkeit des Bauherrn nach § 4 BaustellV ist es deshalb ohne Bedeutung, ob die Behörde hätte eingreifen können.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.