Abschnitt 7 JodLRdErl - Transport
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
- Redaktionelle Abkürzung
- JodLRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
7.1 Der Transport vom Lagerort zu den einzelnen Ausgabestellen, an denen die Bevölkerung die Jodtabletten entgegennehmen kann, ist im Ereignisfall schnellstmöglich durchzuführen.
7.2 In den Planungen sind die ausführenden Einsatzeinheiten, die Lagerorte und die Ausgabestellen für den jeweiligen Transport festzuhalten. Die Planungen sind zu dokumentieren und in die örtliche Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) zu integrieren.
7.3 Für die Belieferung der Ausgabestellen sind durch die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde Transportpläne zu erstellen ("Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch") und fortzuschreiben. Der Transportplan umfasst mindestens Angaben zu vorgeplanten Transportkomponenten, Anschrift und Zugangsregelung zum Lagerort, zu beliefernde Ausgabestellen, Festlegung der Routen und die Anzahl der Verpackungseinheiten je Ausgabestelle.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)