Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 28.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 JodLRdErl - Lagerung

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
Redaktionelle Abkürzung
JodLRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

5.1 Grundsätzlich ist eine dezentrale Lagerung innerhalb des Bezirks der für die Lagerung zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde anzustreben. Dort wo aufgrund der erforderlichen Transportwege eine zentrale Lagerung ausreichend ist, ist diese vorzusehen. Eine Abgabe der Zuständigkeit für die Lagerung an eine andere Stelle, insbesondere einen privaten Dienstleister, ist nicht möglich.

5.2 Als Lagerort ist eine bauliche Anlage vorgesehen, in der die Jodtabletten bis zur Anordnung der Maßnahme Jodblockade gelagert werden. Von diesem Ort werden die Jodtabletten zu den Ausgabestellen transportiert.

5.3 Der Lagerort muss jederzeit und ganzjährig erreichbar sein. Die Jodtabletten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Die vom Hersteller der Jodtabletten vorgegebenen Hinweise und Anforderungen insbesondere in Bezug auf die Lagerungsbedingungen sind einzuhalten. Folgende Vorgaben sind zusätzlich zu beachten:

  • Lagerung nicht direkt auf dem Boden,

  • Lagerung in einem sauberen Raum (frei von Staub, Abfall und Ungeziefer),

  • Lagerung geschützt vor großen Schwankungen der Temperatur und Luftfeuchtigkeit,

  • Lagerung außerhalb von Bereichen direkter Sonneneinstrahlung,

  • Lagerung im Temperaturbereich + 5°C bis + 25°C,

  • Lagerung unter fortlaufender Temperaturkontrolle.

5.4 Für jeden Lagerort ist durch die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde ein Lagerplan zu führen (Verschlussstufe "Verschlusssache - Vertraulich") und fortzuschreiben. Der Lagerplan umfasst mindestens Angaben zu Anschrift, Beschreibung des Lagerortes, der Zugangsregelung, Anfahrt, die zugeordneten Ausgabestellen und den Lagerbestand.

5.5 Durch die untere Katastrophenschutzbehörde sind periodische Überprüfungen des Lagerbestandes und der Lagerbedingungen am Lagerort durchzuführen. Die Häufigkeit liegt im Ermessen der unteren Katastrophenschutzbehörde unter Abwägung der Eignung des Lagerortes.

5.6 Die untere Katastrophenschutzbehörde teilt jährlich zum 1. April den jeweiligen Bestand an Jodtabletten schriftlich gegenüber der obersten Katastrophenschutzbehörde mit.

5.7 Jede Auslagerung ist schriftlich zu dokumentieren. Hierbei sind mindestens Zeitpunkt der Auslagerung, Menge, Zielort und ausgebende sowie entgegennehmende Person zu erfassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)