JodLRdErl,NI - Jodtabletten-Lagerungsrunderlass

Katastrophenschutz;
Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
Redaktionelle Abkürzung
JodLRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

RdErl. d. MI v. 28.9.2022 - 36.2-14602/600 -

Vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

- VORIS 21100 -

Bezug: Erl. v. 1.9.2019 (Nds. MBl. S. 1282, S. 1498)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zuständigkeit2
Zielgruppe3
Anordnung der Maßnahme und Aufforderung zur Einnahme4
Lagerung5
Verlust und Schaden6
Transport7
Ausgabe8
Vertraulichkeit und Bekanntmachung9
Landesrahmenkonzept Jodblockade10
Erstausstattung11
Schlussbestimmungen12
Gliederung Externer Notfallplan "Iod-Tabletten-Versorgung (Punkt 2.4 der Anlage Kennziffernplan, Erl. d. MI v. 1.9.2019 [Nds. MBl. S. 1282, S. 1498])" Anlage

Abschnitt 1 JodLRdErl - Allgemeines

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Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
Redaktionelle Abkürzung
JodLRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Zur Lagerung, Ausgabe und Verwendung von Jodtabletten ergehen gemäß den Vorgaben des StrlSchG vom 27.6.2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.5.2021 (BGBl. I S. 1194), den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zu "Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen" vom 19. Februar 2015 (BAnz AT 04.01.2016 B4) und zu der "Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem Notfall mit Freisetzung von radioaktivem Jod" vom 12. September 2018 (BAnz AT 07.05.2019 B4) die folgenden Hinweise und Regelungen.

1.2 Die Jodblockade dient der Eindämmung gesundheitlicher Risiken bei einem entsprechenden Schadensereignis mit Freisetzung radioaktiven Jods. Gemäß § 1 Abs. 1 NKatSG in der Fassung vom 26.8.2022 (Nds. GVBl. S. 504) sind die Vorbereitung der Bekämpfung und die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen Aufgaben des Katastrophenschutzes.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 2 JodLRdErl - Zuständigkeit

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Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
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Niedersachsen
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21100

2.1 Die Zuständigkeit für die Bevorratung, Verteilung und Abgabe von Jodtabletten gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG obliegt gemäß § 1 StrlSchG i. V. m. Nummer 6.2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26.8.2021 (Nds. GVBl. S. 618), den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim.

2.2 Im gesamten Logistikprozess (Lagerung, Transport und Ausgabe) sind die Jodtabletten als Arzneimittel unter Berücksichtigung der KIV vom 5.6.2003 (BGBl. I S. 850), geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1818), zu behandeln, so dass sie ihre Eigenschaften (Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit) nicht verändern.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 3 JodLRdErl - Zielgruppe

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Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

3.1 Die Zielgruppe der Jodblockade umfasst alle Personen bis zum Abschluss des 45. Lebensjahres, die sich in Niedersachsen aufhalten. Für jede Person der Zielgruppe ist eine Faltschachtel mit je vier Jod-Tabletten in Durchdrückverpackung, einschließlich Beipackzettel vorgesehen.

3.2 Jede untere Katastrophenschutzbehörde erhält gemäß Zuweisung der obersten Katastrophenschutzbehörde die der Zielgruppengröße in ihrem Bezirk entsprechende Anzahl an Faltschachteln.

3.3 Für Einsatzkräfte sind bis zu 5 % der für den Bezirk vorgesehenen Menge vorzuhalten und für die entsprechende Ausgabe gesondert konfektioniert und eindeutig gekennzeichnet einzulagern.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 4 JodLRdErl - Anordnung der Maßnahme und Aufforderung zur Einnahme

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Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
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21100

4.1 Die Ausgabe von Jodtabletten ist eine vorsorgliche Maßnahme. Die Einnahme wird gesondert angeordnet.

4.2 Die Durchführung der Maßnahme und die Aufforderung zur Einnahme werden durch die oberste Katastrophenschutzbehörde angeordnet. Gemäß § 27 Abs. 4 NKatSG obliegt der obersten Katastrophenschutzbehörde die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung in den Fällen, in denen der landesweite Notfallplan nach § 10c Abs. 1 Satz 2 NKatSG dies vorsieht. Das Ende und ein ggf. frühzeitiger Abbruch der Maßnahme werden durch die oberste Katastrophenschutzbehörde angeordnet.

4.3 Abhängig von der Ausbreitungsprognose kann die Durchführung der Maßnahme auf den Bezirk einzelner unterer Katastrophenschutzbehörden oder Teile dieser beschränkt werden.

4.4 Die Maßnahmen zur Jodblockade sind im Ereignisfall zeitkritisch. Die Planungen haben im Vorfeld zu erfolgen und sind in einem externen Notfallplan "Iod-Tabletten-Versorgung" (Nummer 2.4 der Anlage des Bezugserlasses, Kennziffernplan) festzuhalten und fortzuschreiben. Die Gliederung des externen Notfallplans ist in Anlage 1 festgelegt. Dieser ist als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" (Planungsteil) und "Verschlusssache - Vertraulich" (Anlagenteil) einzustufen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)