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  • ab 28.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 JodLRdErl - Anordnung der Maßnahme und Aufforderung zur Einnahme

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
Redaktionelle Abkürzung
JodLRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

4.1 Die Ausgabe von Jodtabletten ist eine vorsorgliche Maßnahme. Die Einnahme wird gesondert angeordnet.

4.2 Die Durchführung der Maßnahme und die Aufforderung zur Einnahme werden durch die oberste Katastrophenschutzbehörde angeordnet. Gemäß § 27 Abs. 4 NKatSG obliegt der obersten Katastrophenschutzbehörde die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung in den Fällen, in denen der landesweite Notfallplan nach § 10c Abs. 1 Satz 2 NKatSG dies vorsieht. Das Ende und ein ggf. frühzeitiger Abbruch der Maßnahme werden durch die oberste Katastrophenschutzbehörde angeordnet.

4.3 Abhängig von der Ausbreitungsprognose kann die Durchführung der Maßnahme auf den Bezirk einzelner unterer Katastrophenschutzbehörden oder Teile dieser beschränkt werden.

4.4 Die Maßnahmen zur Jodblockade sind im Ereignisfall zeitkritisch. Die Planungen haben im Vorfeld zu erfolgen und sind in einem externen Notfallplan "Iod-Tabletten-Versorgung" (Nummer 2.4 der Anlage des Bezugserlasses, Kennziffernplan) festzuhalten und fortzuschreiben. Die Gliederung des externen Notfallplans ist in Anlage 1 festgelegt. Dieser ist als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" (Planungsteil) und "Verschlusssache - Vertraulich" (Anlagenteil) einzustufen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)