Abschnitt 9 JodLRdErl - Vertraulichkeit und Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
- Redaktionelle Abkürzung
- JodLRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
9.1 Detaillierte Planungen sind als Verschlusssache einzustufen.
9.1.1 | Als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" sind die konkreten Planungen der Einzelmaßnahme Transport sowie genaue Planungen zum Ablauf der Ausgabe einzustufen. |
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9.1.2 | Als "Verschlusssache - Vertraulich" sind die Lagerorte sowie die Menge der dort eingelagerten Jodtabletten einzustufen. |
9.2 Mit der Aktivierung der Ausgabestellen gelten die Verschlusssachen als offen, wodurch der Zugriff durch Einsatzkräfte und Ausgabepersonal ermöglicht wird.
9.3 Die Information der Bevölkerung über die Maßnahme Jodblockade erfolgt auf örtlicher Ebene durch die untere Katastrophenschutzbehörde. Sie ist Bestandteil des vorbereitenden Katastrophenschutzes. Im Rahmen örtlicher Bekanntmachungen hat insbesondere eine Information über die geplanten Ausgabestellen zu erfolgen. Die Information sollte in geeigneter Art und Weise regelmäßig wiederholt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)