Abschnitt 6 JodLRdErl - Verlust und Schaden
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
- Redaktionelle Abkürzung
- JodLRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
6.1 Bei Verlust von Jodtabletten hat die untere Katastrophenschutzbehörde unverzüglich den Fehlbestand festzustellen und die oberste Katastrophenschutzbehörde hierüber schriftlich zu unterrichten. Die bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Schutzmaßnahmen sind zu überprüfen und soweit geboten zu verschärfen. Die Planungen der Jodblockade sind unverzüglich um die Verlustmenge zu korrigieren.
6.2 Unbrauchbar gewordene Jodtabletten sind unverzüglich der obersten Katastrophenschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Gründe für den eingetretenen Schaden anzuzeigen. Sofern der schädigende Einfluss anhält und weitere Jodtabletten unbrauchbar werden könnten, ist der schädigende Einfluss unmittelbar zu beenden. Ist dieses nicht möglich, ist eine zeitweise Auslagerung für die Dauer der Behebung vorzunehmen und zu dokumentieren. Bei fortdauernden oder wiederholt auftretenden widrigen Einflüssen ist der Lagerort aufzugeben.
6.3 Die oberste Katastrophenschutzbehörde prüft die Aussonderung von Jodtabletten und gibt diese ggf. für die Aussonderung frei. Im Falle der angeordneten Aussonderung sind die Jodtabletten durch die untere Katastrophenschutzbehörde der fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
6.4 Die für die Lagerung zuständige untere Katastrophenschutzbehörde haftet für die Schäden, die durch eine unsachgemäße Lagerung oder mangelnde Überprüfung entstehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)