Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.05.2007, Az.: 6 U 241/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.05.2007
- Aktenzeichen
- 6 U 241/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 59355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0524.6U241.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 10.11.2006 - AZ: 8 O 165/06
In dem Rechtsstreit
...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Vorschuss zu den Kosten für die Sanierung der Balkonbeläge und Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten, falls die Mängelbeseitigung teurer wird als veranschlagt.
1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Betracht kommende Gewährleistungsansprüche mit Ablauf des 23. September 1998 verjährt seien. Wie der Senat bereits mit Schreiben vom 7. Mai 2007 ausgeführt hat, hat die am 12. April 2006 bei Gericht eingereichte und der Beklagten am 11. Mai 2006 zugestellte Klage die Verjährung nicht gehemmt. Die mit Abnahme des Werkes am 23. September 1993 begonnene fünfjährige Verjährung war am 23. September 1998 vollendet.
2. Die Beklagte hat dem Kläger keinen Mangel ihres Werkes arglistig verschwiegen, sodass nicht bis zum 31. Dezember 2001 die dreißigjährige Verjährung (§§ 195, 638 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BGB a.F.) und seit Ende des Jahres 2004 die dreijährige Verjährung (§ 199 Abs. 1, § 634a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) lief.
a) Die Beklagte hat den Kläger nicht über Beschaffenheit und Haltbarkeit des für die Balkonbeläge verwendeten Materials getäuscht. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten ihm vor der Abnahme des Werks anlässlich einer Vorbegehung auf seine Nachfrage hin erklärt habe, dass es sich bei dem Balkonbelag um ein günstiges und haltbares Material handele, das auf Ladeflächen von Lkw ausgelegt werde und dort mindestens 15 Jahre halte. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese Angaben falsch waren oder der Geschäftsführer der Beklagten über weiter reichende Kenntnisse dieses Materials verfügte.
b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte es für möglich gehalten hat, öffentliche Bauvorschriften bei Verwendung des Materials nicht eingehalten zu haben. Unabhängig davon, ob die Beklagte sich bei dem Baustoffhändler B. nach der Eignung des Materials für Balkone erkundigt hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Beklagten arglistig gehandelt hat, d.h. es auch für möglich gehalten hat, es bedürfe einer bauaufsichtlichen Zulassung für das Material.
Arglistig verschweigt der Unternehmer einen Mangel, wenn er sich dessen bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für den Entschluss des Bestellers erheblich ist, d.h. diesen unter Umständen von der Abnahme abhalten würde, und den Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben dazu verpflichtet ist (vgl. OLG Köln, BauR 2001, S. 1271). Unter welchen Voraussetzungen bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik durch Verwendung neuer noch nicht erprobter Baustoffe und -methoden ein arglistiges Verhalten des Bauunternehmers vorliegt, ist umstritten. Teilweise wird eine Arglist des Unternehmers nur angenommen, wenn der Bauunternehmer anstelle des vertraglich festgelegten bewusst ein billigeres und in der Qualität schlechteres Baumaterial verwendet. Nach der weitesten Ansicht handelt demgegenüber ein Unternehmer grundsätzlich arglistig, wenn er einen neuen, in der Praxis noch nicht erprobten Baustoff verwendet, ohne den Bauherren hierüber und über das mit der Anwendung verbundene Risiko zu unterrichten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16. Mai 2001; zitiert nach juris).
Ein arglistiges Verhalten der Beklagten kann danach nicht festgestellt werden. Ein bestimmter Balkonbelag war vertraglich nicht vereinbart. Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vortrag - wie ausgeführt - auch bereits vor der Abnahme aufgrund einer Begehung davon Kenntnis, dass es sich bei dem Balkonbelag um kein übliches Balkonmaterial handelte, und die Beklagte hatte bei der Gelegenheit unstreitig auch nicht erklärt, dass das Material schon als Balkonbelag erprobt sei und vielfach Anwendung gefunden habe. Aufgrund der unstreitigen Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten hatte der Kläger genügend Informationen zu dem von der Beklagten verwendeten Balkonmaterial.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) nicht vorliegen.