Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.05.2007, Az.: 17 UF 72/07
Zulässigkeit der Rückführung von durch eine Mutter widerrechtlich nach Italien verbrachten Kindern nach Deutschland durch den Vater bei Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Voraussetzungen des Erlasses einer Rückführungsanordnung nach Art. 12 Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ); Begriff des Vorliegens einer Verletzung des Sorgerechtes; Geltung des Art. 42 Brüssel-IIa Verordnung für Rückgabeentscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.05.2007
- Aktenzeichen
- 17 UF 72/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 50606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0524.17UF72.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 02.03.2007 - AZ: 42 F 42015/07
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 HKÜ
- Art.11 Abs. 8 VO Brüssel-IIa
- Art. 40 Abs.1 Buchst. b VO Brüssel-IIa
- Art. 42 VO Brüssel-IIa
Fundstellen
- FamRBint 2007, 85-86 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- FamRZ 2007, 1587-1588 (Volltext mit red. LS)
- FuR 2008, 242-245 (Volltext mit red. LS)
- IPRax 2008, VI Heft 2 (amtl. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 590-592
Verfahrensgegenstand
Rückführung bzw. Herausgabe der Kinder
Redaktioneller Leitsatz
Verbringt der allein sorgeberechtigte Elternteil ein Kind ins Ausland, hat der andere Elternteil keinen Rückführungsanspruch nach Art.12 HKÜ. Eine damit gleichzeitig verbundene Verletzung des Umgangsrechts des anderen Elternteils bleibt insoweit unberücksichtigt.
In der Familiensache
...
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 24. Mai 2007
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Celle vom 2. März 2007 wird der Antrag des Antragstellers vom 1. Februar 2007 zurückgewiesen.
- 2.
Die Gerichtsgebühren und Auslagen für das erstinstanzliche Verfahren trägt der Antragsteller. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Auslagen des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils hälftig.
- 3.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindeseltern streiten darüber, ob die Antragsgegnerin die beiden gemeinsamen Kinder ... und ... widerrechtlich von Italien nach Deutschland verbracht hat und ob vom Antragsteller daher die Rückführung der beiden Kinder nach Italien verlangt werden kann.
a)
Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers (nachfolgend Kindesvater) mit der Antragsgegnerin (nachfolgend Kindesmutter) sind zwei Kinder, nämlich der am ... geborene, somit jetzt ... -jährige ... und die am ... geborene, somit jetzt ... -jährige Rebecca hervorgegangen. Im September 2004 haben die Parteien sich getrennt. Die Folgen der Auflösung ihrer Beziehung haben die Parteien am 21. Dezember 2004 in einer schriftlichen Vereinbarung (Bl.94 - 97 d.A.) geregelt, in der sie hinsichtlich der gemeinsamen Kinder unter Ziffer 1) folgende Regelungen getroffen haben:
"Die Kindesmutter erhält das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder ... und .... Der Vater hat die Möglichkeit sie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntag Abend zu sehen und bei sich zu haben sowie unter der Woche montags und donnerstags vom Schulschluss der Kinder an bis 20.30 - 20.45 Uhr, dienstags nach seinem Arbeitsende an bis nach der Abendmahlzeit mit der Möglichkeit zur Übernachtung in Abhängigkeit von den Verpflichtungen der Eltern oder der Kinder und nach vorheriger Abstimmung der Eltern untereinander, und jeden zweiten Freitag, jeweils in der Woche, in der die Kinder am Wochenende nicht bei ihm sind, wiederum vom Schlussschluss an bis 20.30 - 20.45 Uhr. Während der Schulferien kann der Vater sie außerdem am Montag Morgen und Freitag Morgen sehen und bei sich haben.
Die Kinder werden daher, da sie der Mutter zugesprochen sind, unter der Woche nachts bei ihr sein sowie immer, wenn sie nicht bei Vater sind an jedem zweiten Wochenende sowie am Mittwoch Nachmittag und jeden zweiten Freitag in der Woche, in der sie am Wochenende nicht bei ihr sind, ferner während der Schulferien dienstags, mittwochs und donnerstags morgens.
Die Eltern haben die Möglichkeit, monatsweise zu vereinbaren, die Kinder anstelle an jedem zweiten Wochenende den ganzen Samstag oder Sonntag zu sich zu nehmen, wobei in der darauffolgenden Woche die jeweils einem Elternteil zustehenden Tage getauscht werden. Der Vater kann die Kinder außerdem eine Woche in den Weihnachtsferien sehen und bei sich haben, geeigneter Weise im jährlichen Wechsel vom letzten Schul- oder Kindergartentag an bis zum 30. Dezember bzw. vom 30. Dezember an bis zum ersten Schultag nach den Ferien, sowie jedes zweite Jahr in den Osterferien und in den Sommerferien in einem Zeitraum, den die Parteien jeweils bis zum 30. April eines Jahres vereinbaren werden sowie jedenfalls vom Urlaubsbeginn des Vaters an, geeigneter Weise am 20. Juli bis zum 15. August (falls Herr ... nicht auf Anweisung seines Dienststellenleiters seinen Urlaub in den Gerichtsferien nehmen muss); die Kinder werden vom 15. August an bis zum Schulbeginn bei der Mutter sein sowie, wenn möglich, eine Woche lang im Juni.
Die Begleitung der Kinder auf dem Weg von der Wohnung der Mutter zu der des Vaters und umgekehrt obliegt abwechselnd beiden Elternteilen, wobei jedes Elternteil die Möglichkeit hat, einen Angehörigen seines Vertrauens damit zu beauftragen, falls es nachweislich nicht selbst die Kinder begleiten kann.
Beide Elternteile erklären von Anfang an ihre Bereitschaft, die Kinder selbst zu versorgen, falls dies dem anderen nicht möglich ist und sie verpflichten sich dazu, dem anderen Elternteil den Besuch der Kinder an den ihm zustehenden Tagen zu ermöglichen, um den Kindern einen fortgesetzten regelmäßigen Kontakt mit beiden Elternteilen zu gewähren, wobei der Freiheit und den Verpflichtungen des anderen und der Kinder sowie den organisatorischen Erfordernissen beider Eltern Respekt zu zollen ist.
Frau ... nimmt zur Kenntnis, dass Herr ... sich möglicherweise vom Wohnort der minderjährigen Kinder entfernt, um seine Tochter ... zu besuchen und um an von seiner Dienststelle angeordneten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen oder falls er außerhalb des Bezirks zu tun hat, wobei Herr ... sich dazu verpflichtet, bei diesen Gelegenheiten Frau ... angemessen im voraus davon zu unterrichten und sich mit ihr auch bezüglich der Versorgung der Kinder während seiner Abwesenheit abzustimmen."
Im Jahr 2005 hat die Kindesmutter ihren jetzigen Ehemann,... geheiratet. Aus dieser Beziehung entstammt die am ... geborene, somit jetzt ca. ... alte Tochter ....
Am 24. März 2006 hat sich die Kindesmutter an das Jugendgericht ... gewandt, um Veränderungen der getroffenen Vereinbarung vom 21. Dezember 2004 (insbesondere eine Einschränkung des vereinbarten Umgangsrechts des Kindesvaters) zu erreichen (Bl.250 ff. d.A.).
Auf Antrag des Kindesvaters untersagte das Polizeipräsidium ... der Kindesmutter mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 (Bl.69 d.A.), ohne die vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichts allein oder mit den Kinder aus Italien auszureisen. Auf den mit Reisen zu Verwandten sowie mit ihrem alleinigen Sorgerecht begründeten Antrag der Kindesmutter vom 10. Januar 2007 (Bl.272 ff. d.A.) erteilte das Vormundschaftsgericht ... dieser am 19. Januar 2007 eine Passerlaubnis sowie die Befugnis, die beiden Kinder in ihren Pass eintragen zu lassen und zugleich die vorläufige Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung angeordnet (Bl.101 ff.d.A.). Diese Entscheidung hat das Vormundschaftsgericht ... zwar am 2. Februar 2007 wieder revidiert. Zwischenzeit, nämlich in der Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2007 hat die Kindesmutter aber mit den beiden Kindern, ihrem Ehemann sowie der weiteren Tochter ... in Richtung Deutschland verlassen, wo sie bis heute lebt.
Im Nachgang dieser Ausreise hat das Jugendgericht ... am 30. Januar 2007 (Bl.15 ff. d.A.) mit einer vorläufigen Verfügung dem Kindesvater die Ausübung der elterliche Sorge übertragen und der Kindesmutter aufgegeben, die Kinder sofort nach ... zurückzubringen (Bl.25 d.A.). Diese Entscheidung ist von dem Rechtsanwalt der Kindesmutter angefochten worden.
b)
Mit seinem Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - Celle vom 1. Februar 2007 verlangt der Kindesvater die Rückführung beider Kinder nach .... Er stützt sein Anliegen dabei zum einen auf Art. 12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (nachfolgend HKÜ), da die Kindesmutter die beiden gemeinsamen Kinder unter Verletzung seines Mitsorgerechts widerrechtlich nach Deutschland gebracht habe. Zum anderen verlangt der Kindesvater die sofortige Vollstreckung der in der vorläufigen Verfügung des Jugendgerichts ... vom 31. Januar 2007 enthaltenen Rückführungsanordnung auf der Grundlage von Art.42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/03 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/00 (nachfolgend Brüssel IIa Verordnung).
Die Kindesmutter tritt dem entgegen. Ihre Ausreise mit den beiden Kindern sei rechtmäßig erfolgt. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe ihr allein die elterliche Sorge für beide Kinder zugestanden. Darüber hinaus komme eine Rückführung der Kinder schon deswegen nicht in Betracht, weil die damit verbundene Trennung der Kinder von ihr als Hauptbezugsperson sowie ein Leben von ... und ... allein mit dem Kindesvater eine schwerwiegende Gefahr körperlicher und seelischer Schäden für die beiden i.S. von Art.13 HKÜ darstellen würden.
Seitens der Zentralen Behörde Italiens ist unter dem 20. Februar 2007 (Bl.81 d.A.) eine Bescheinigung nach Art.15 HKÜ (nachfolgend Widerrechtlichkeitsbescheinigung) ausgestellt worden, in der das Verbringen der beiden Kinder nach Deutschland als widerrechtlich bezeichnet wird.
c)
Mit Beschluss vom 2. März 2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Celle den Anträgen des Kindesvaters entsprochen und die Herausgabe der beiden Kinder an den Kindesvater zum Zwecke der Rückführung nach ... angeordnet (Bl.155 ff. d.A.). Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit ihrer sofortige Beschwerde.
Im Beschwerdeverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Untermauerung ihrer jeweiligen Standpunkte haben beide Kindeseltern Privatgutachten vorgelegt. Der Kindesvater stützt sich auf ein Gutachten von Prof. ... von der ... in ... vom 16. April 2007 (Bl.411 ff. d.A.). Die Kindesmutter beruft sich insoweit auf eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. ... von der Universität ... vom 22. Februar 2007 (Bl.99 f. d.A.), auf zwei Stellungnahmen von Prof. ... von der Universität ... (Bl.185 ff. und Bl.588 f. d.A.) sowie auf eine Stellungnahme von Prof. ... von der Universität ... (Bl.594 d.A.).
Der Senat hat von der Zentralen Behörde Italiens eine ergänzende Stellungnahme zur ersten Widerrechtlichkeitsbescheinigung vom 20. Februar 2007 erbeten (Bl.375 d.A.). Die darauf hin von der Zentralen Behörde ... ausgestellte zweite Widerrechtlichkeitsbescheinigung vom 19. April 2007 (Bl.400 d.A.) ist durch eine weitere, dritte Widerrechtlichkeitsbescheinigung vom 26. April 2007 ergänzt worden (Bl.403 d.A.).
Die für die Erteilung der vom Senat erbetenen ergänzenden Stellungnahme zur ersten Widerrechtlichkeitsbescheinigung erforderliche Zeit ist entsprechend der im Anhörungstermin am 26. März 2007 zwischen den beiden Kindeseltern getroffenen Vereinbarung (Zwischenvereinbarung Bl.364 d.A.) u.a. auch dazu genutzt worden, den Vorwurf der Kindesmutter eines etwaigen sexuellen Missbrauchs der beiden Kinder durch den Kindesvater näher aufzuklären. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Bemühungen wird auf das insoweit eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten vom 1. Mai 2007 (Bl.437 ff. d.A.) verwiesen.
II.
Die gemäß § 40 Abs.2 IntFamRVG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle kann der Kindesvater weder auf der Grundlage des HKÜ noch der Brüssel IIa Verordnung die Rückführung der Kinder nach Italien oder die Herausgabe der beiden Kinder verlangen. Im einzelnen gilt folgendes:
1.
Rückführung nach dem HKÜ
a)
Der Erlass einer Rückführungsanordnung nach Art.12 HKÜ setzt voraus, dass die betroffenen Kinder widerrechtlich in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht worden sind. Von einem widerrechtlichen Verbringen ist dann auszugehen, wenn damit eine Verletzung des Sorgerechts nach dem Recht des Ursprungsstaates verbunden ist und dieses Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens auch tatsächlich ausgeübt wurde bzw. die Ausübung durch das Verbringen vereitelt wurde (Art.3 HKiEntÜ, Art.2 Nr.11 Brüssel IIa Verordnung). Es muss somit eine Verletzung des Sorgerechts vorliegen. Diese liegt dann vor, wenn der zurückbleibende Elternteil zumindest Mitinhaber der Personensorge, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist. Die Verletzung bzw. die mit der Umsiedlung verbundene teilweise Vereitelung "nur" des Umgangsrechts reicht nicht aus (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 645, 646; vgl. auch Entscheidung des Kassationsgerichtshofs Italiens vom 18.3.2005, Nr.6014).
b)
Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Amtsgerichts Celle ist vorliegend nicht von einer Sorgerechtsverletzung auszugehen. Vielmehr war die Kindesmutter zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Verbringens der beiden Kinder am 25./26. Januar 2007 nach Deutschland nach dem hier anzuwendenden italienischem Recht alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, so dass durch das Verbringen der beiden Kinder nach Deutschland kein (Mit-)Sorgerecht des Kindesvaters verletzt worden ist.
Da beide Eltern die Kinder nach der Geburt anerkannt und zudem zusammengelebt haben, stand ihnen die elterliche Sorge zunächst gemeinsam zu (Art. 317 bis Abs.2 S.1 Codice civile). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Frage, wem das Sorgerecht nach der Trennung der zuvor zusammenlebenden nichtehelichen Eltern zusteht, gab es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Februar 2006, somit bis zum 16. März 2006 nicht. Erst mit diesem Gesetz wurde der Art.155 Codice civile, welcher nunmehr grundsätzlich ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern vorsieht, auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften für anwendbar erklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten nicht miteinander verheiratete Eltern nach ihrer Trennung die Möglichkeit, Vereinbarungen über die elterliche Sorge zu treffen (vgl. Gutachten Prof. Schlesinger, S.5, Bl.414 d.A.; Gutachten Prof. Henrich, S.2, Bl.100 d.A.; Gutachten Prof. Dossetti, S.5, Bl.189 d.A.). Eine solche Vereinbarung haben die Kindeseltern vorliegend am 21. Dezember 2004 geschlossen (Bl.94 - 97).
c)
An der Wirksamkeit und der Verbindlichkeit dieser Vereinbarung bis zur gerichtlichen Entscheidung am 30. Januar 2007 bestehen keine Zweifel. Soweit in den von den Parteien eingereichten Gutachten dazu Stellung genommen wird, gehen die Sachverständigen alle übereinstimmend davon aus, dass die am 21. Dezember 2004 zwischen den Kindeseltern getroffene Vereinbarung zulässig und wirksam war sowie dass für deren Wirksamkeit weder eine gerichtliche Kontrolle noch Bestätigung erforderlich war (vgl. Gutachten Prof. ..., S.5, Bl.414 d.A.; Gutachten Prof. ..., S.2, Bl.100 d.A.; Gutachten Prof. ..., S.5, Bl.189 d.A.).
Weiterhin ergibt sich aus den vorstehend aufgeführten drei Gutachten übereinstimmend, dass die am 16. März 2006 in Kraft getretene Neufassung des Art.155 Codice civile auf die Wirksamkeit zuvor getroffener Sorgerechtsvereinbarungen keine Auswirkungen hat ( ..., S.6, Bl.415 d.A.; ..., S.2, Bl.100 d.A.; ..., S.7, Bl.191 d.A.). Durch die Änderung der Rechtslage trat somit keine Veränderung der zwischen den Kindeseltern individuell vereinbarten Sorgerechtslage für die beiden Kinder ein. Demzufolge kann aus der vom Kindesvater zitierten Entscheidung Nr.8362 des Kassationsgerichtshofs Italiens vom 22. März 2007, nach der die elterliche Gewalt bei getrenntlebenden Eltern nichtehelich geborener Kinder automatisch beiden Eltern zusteht, für dieses Verfahren nichts hergeleitet werden. Die zitierte Entscheidung bezieht sich nämlich auf Eltern, die anders als die Kindeseltern dieses Verfahrens vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 16. März 2006 keine individuelle Sorgerechtsvereinbarung getroffen haben. Nicht zuletzt ist auch das Jugendgericht ... von einer Fortgeltung der Vereinbarung über den 16. März 2006 hinaus ausgegangen. Ansonsten hätte es in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2006 die Kindeseltern bei deren Frage nach den geltenden Regeln bis zu einer zu treffenden Entscheidung nicht auf die von den Kindeseltern getroffene Vereinbarung vom 21. Dezember 2004 verwiesen (Bl.105 d.A.).
d)
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser somit wirksamen und zum Zeitpunkt der Ausreise der Kindesmutter mit den beiden Kindern gültigen Vereinbarung steht die elterliche Sorge der Kindesmutter allein und nicht gemeinsam mit dem Kindesvater zu. Diesem ist in dieser Vereinbarung "nur" ein umfangreiches Besuchsrecht eingeräumt worden.
Soweit im Gutachten von Prof. ... (S.5-6, Bl.415-416 d.A.) davon ausgegangen wird, dass nach der Vereinbarung der Parteien auch dem Kindesvater die elterliche Sorge zustand, bzw. die Eltern eine gemeinsame Teilnahme an der Ausübung des Sorgerechts vereinbart haben, überzeugt dies weder vor dem Hintergrund der eindeutigen sprachlichen Formulierung noch den ansonsten aus der Akte ersichtlichen Äußerungen der Kindeseltern. In der Vereinbarung heißt es sprachlich völlig eindeutig "Die Kindesmutter erhält das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder ... und ... ". Weiterhin ist z.B. die Formulierung "Die Kinder werden daher, da sie der Mutter zugesprochen sind, unter der Woche nachts bei ihr sein" enthalten. Die ausführlichen und detaillierten Regelungen der Vereinbarung vom 21. Dezember 2004 enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass dem Kindesvater neben seinem umfänglichen Umgangsrecht Teile des der Mutter übertragenen Sorgerechts zustehen sollten.
Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kindesvater Befugnisse eingeräumt werden sollten, über den Aufenthalt der Kinder mit zu entscheiden. Vielmehr enthält die Vereinbarung der Parteien außer der Grundaussage, dass die Kindesmutter die elterliche Sorge erhält, insoweit keine weitere Regelung.
Vor diesem Hintergrund kann die hier vorliegende Fallgestaltung auch nicht mit der vom Kindesvater zitierten Entscheidung des OLG München vom 19. Januar 2004 verglichen werden. Denn in jenem Verfahren waren dem dortigen Kindesvater durch die Aufnahme spezieller Regeln für die Abänderung des Aufenthaltsorts in die getroffene Sorgerechtsvereinbarung anders als in diesem Fall gerade bestimmte Befugnisse, über den Aufenthaltsort der Kinder mitzubestimmen, ausdrücklich eingeräumt worden (vgl. Gutachten Prof. .... S.8, Bl.417 d.A.).
Dass auch der Antragsteller die Formulierungen in der Vereinbarung vom 21. Dezember 2004 als Einigung über ein alleiniges Sorgerecht für die Kindesmutter und nicht als Mitsorgerechtsvereinbarung für beide Eltern verstanden hat, ergibt sich darüber hinaus zunächst aus seinem eigenem Schreiben an die Kindesmutter vom 24. Mai 2006 (Bl.105 d.A.). Dort schreibt er nämlich: "Ich muss leider beklagen, dass Dein Verhalten auch weiterhin nicht den Pflichten des sorgeberechtigten Elternteils hinsichtlich der minderjährigen Kinder und den von uns unterzeichneten Besuchsmodalitäten entspricht.". Auch die vom Kindesvater im gerichtlichen Verfahren vor dem Jugendgericht ... vorgetragene Formulierung (Bl.323 d.A.) "Die Übertragung der Sorge für die Kinder an die Mutter wurde in der Tat vom Vater nur aufgrund der Tatsache akzeptiert, ... Bl.323 d.A.) macht deutlich, welchen Inhalt die im Dezember 2004 geschlossene Vereinbarung für den rechtskundigen Kindesvater hatte.
e)
Der von der Kindesmutter am 24. März 2006 gestellte Antrag an das Jugendgericht ..., die Vereinbarung der Kindeseltern (insbesondere zum Besuchsrecht) zu verändern, hat bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich am 25./26. Januar 2007 nicht zu einer Veränderung der Rechtslage geführt. Auf die bis zu einer Entscheidung des Jugendgerichts ... unveränderte Situation hatte der Kindesvater die Kindesmutter in seinem Schreiben vom 24. Mai 2006 (Bl.105 d.A.) noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Der Kindesvater hatte in diesem Schreiben daran erinnert, dass der Richter am Jugendgericht ... beide Parteien ausdrücklich auf die Fortgeltung der von beiden Parteien unterzeichneten Abmachung bis zu einer noch zu treffenden gerichtlichen Entscheidung verwiesen habe.
f)
Der alleinigen Sorge der Kindesmutter und damit der fehlenden Widerrechtlichkeit des Verbringens nach Deutschland stehen auch nicht die vom Kindesvater vorgelegten Widerrechtlichkeitsbescheinigungen der Zentralen Behörde ... vom 20. Februar 2007 (Bl.81 d.A.), 19.April 2007 (Bl.400 d.A.) und vom 26. April 2007 (Bl.403) entgegen. Zwar drücken alle drei Bescheinigungen im Ergebnis aus, dass eine Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Kindesmutter gegeben sei. Eine nähere Erläuterung und Begründung dieser Auffassung erfolgt jedoch nicht, so dass der Senat diese Bescheinigungen nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen kann.
Die erste Widerrechtlichkeitsbescheinigung vom 20. Februar 2007 verweist ausdrücklich auf den erst als Reaktion auf die Ausreise ergangenen Beschluss vom 30. Januar 2007. Da es für Frage der Widerrechtlichkeit jedoch allein auf den Zeitpunkt des Verbringens - hier vor dem 26. Januar 2007 - ankommt, kann eine spätere Übertragung der elterliche Sorge auf die Widerrechtlichkeit keinen Einfluss haben (OLG Nürnberg FamRZ 2001, 645, 646; OLG Hamm 1991, 1346; OLG Düsseldorf 1994, 181, 182; Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, Rdnr.52). Diese sich so ergebende Unklarheit in der ersten Widerrechtlichkeitsbescheinigung hat der Senat zum Anlass genommen, die Zentrale Behörde ... um eine nähere Erläuterung ihrer Bescheinigung insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. ... zu bitten (Bl.375 d.A.). Aber auch die daraufhin ergangenen zwei weiteren Bescheinigungen führen nicht zu einem für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis.
Die zweite Bescheinigung der Zentralen Behörde ... vom 19. April 2007 bestätigt zwar sprachlich erneut die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Kindesmutter. Die nachfolgenden Ausführungen in der Bescheinigung sprechen jedoch im Gegensatz dazu eher dafür, dass auch die Zentrale Behörde ... davon ausgeht, dass die vertragliche Regelung der Kindeseltern vom 22. Dezember 2004 zum Zeitpunkt der Ausreise nach Deutschland Bestand hatte und dass "nur" das Besuchsrecht des Antragstellers durch das Verbringen nach Deutschland gefährdet wurde.
In der schließlich noch weiter folgenden dritten Bescheinigung vom 26. April 2007 vertritt die Zentrale Behörde ... die - allerdings nicht weiter begründete - Auffassung, dass die Vereinbarung der Eltern wegen einer fehlenden gerichtlichen Bestätigung nicht gültig sei. Anschließend wird erneut auf die Entscheidung des Jugendgerichts ... vom 30. Januar 2007 verwiesen. Angesichts der insbesondere auch in dem vom Kindesvater selbst vorgelegten Privatgutachten von Prof. ... (S.4 unten, Bl.414 d.A.) gemeinsam mit den beiden anderen Sachverständigen vertretenen und darüber hinaus auch nachvollziehbar begründeten Auffassung, nach der entsprechende Sorgerechtsvereinbarungen für ihre Wirksamkeit gerade keine gerichtliche Bestätigung bedürfen, sieht der Senat keine Möglichkeit die dritte Widerrechtlichkeitsbescheinigung der Zentralen Behörde ... zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Dies gilt umso mehr, als in dieser dritten Bescheinigung ebenso wie der vorherigen zweiten Bescheinigung vom 19. April 2007 die vom Senat ausdrücklich erbetene Stellungnahme zu den Ausführungen von Prof. ... von der Universität ... nicht enthalten ist.
g)
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Kindesmutter zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in der Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2007 auf Grund der wirksamen Vereinbarung der Kindeseltern die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder zustand. Daher stellt sich die Mitnahme der beiden Kinder nach Deutschland durch die Kindesmutter nicht als Sorgerechtsverletzung dar. Die damit gleichzeitig verbundene Verletzung des Umgangsrechts des Kindesvaters stellt keinen Anwendungsfall für eine Rückführung nach Art.12 HKÜ dar (vgl. Gutachten Prof. ..., Bl.588 d.A.; Gutachten Prof. ..., Bl.594 d.A.). Vielmehr gilt für diese Fälle Art.21 HKÜ. Nach dieser Vorschrift ist jedoch keine Rückführung vorgesehen.
2.
Vollstreckung nach Art.42 Brüssel-IIa Verordnung
Der Kindesvater kann sein Rückgabeverlangen auch nicht auf Art.42 der Brüssel-IIa VO stützen. Zwar hat das Jugendgericht ... in seiner am 30. Januar 2007 erlassenen vorläufigen Verfügung der Kindesmutter aufgegeben, die beiden minderjährigen Kinder sofort nach ... zurückzubringen. Damit liegt jedoch keine nach Art.42 Brüssel-IIa Verordnung vollstreckbare Entscheidung vor. Art.42 Brüssel-IIa Verordnung gilt nämlich nur für diejenigen Rückgabeentscheidungen, welche auf der Grundlage des Art. 40 Abs.1b Brüssel-IIa Verordnung ergehen (Art.42 Abs.1 S.1). Bei Entscheidungen nach Art. 40 Abs.1b Brüssel-IIa Verordnung handelt es sich jeweils um Entscheidungen auf der Grundlage des Art.11 Abs.8 Brüssel-IIa Verordnung. In dieser Vorschrift geht es um Verfahren, in denen nach einer zuvor ergangenen ablehnenden Entscheidung im HKÜ-Verfahren in einer späteren Entscheidung die Rückführung des Kindes dennoch angeordnet wird. Um eine solche Entscheidung nach Abschluss des HKÜ-Verfahrens handelt es sich jedoch bei der Entscheidung vom 30. Januar 2007 eindeutig nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art.26 HKÜ, §§ 13a FGG, 131 Abs.3 u.5 KostO. Mit der hälftigen Aufteilung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen auf beide Kindeseltern trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass die insoweit im wesentlichen anfallenden Sachverständigenkosten auf die gemeinsame Zwischenvereinbarung der Kindeseltern zurückzuführen sind. Das vereinbarte Sachverständigengutachten diente ausschließlich dem Wunsch beider Kindeseltern, Klarheit über den erhobenen Vorwurf eines etwaigen sexuellen Missbrauchs zu gewinnen.
IV.
Abschließend weist der Senat die Kindeseltern darauf hin, dass nach der festen Überzeugung des Senats eine einvernehmliche Regelung der durch den Abschluss dieses Verfahren noch keineswegs dauerhaft gelösten Sorgerechtsfrage die weitaus beste Lösung insbesondere für ... und ... darstellen würde. Beide Seiten werden daher vom Senat dringend aufgefordert, das ihnen bereits unterbreitete oder ein anderes Mediationsangebot anzunehmen bzw. auf andere Weise aufeinander zuzugehen. Die Kindeseltern mögen sich bei ihrem diesbezüglichen Verhalten stets vergegenwärtigen, dass sie sich gegenüber ihren beiden Kindern ... und ... spätestens in einigen Jahren für ihr heutiges Verhalten und die etwa daraus resultierenden Verletzungen und Schäden werden rechtfertigen müssen.