Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.05.2007, Az.: 3 U 271/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.05.2007
- Aktenzeichen
- 3 U 271/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 59302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0502.3U271.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 10.11.2006 - AZ: 13 O 170/06
In dem Rechtsstreit
...
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. November 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (13 O 170/06 ) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der zwischen ihr und dem Beklagten geschlossene Darlehensvertrag vom 27. November./30. Dezember 1997 wirksam ist. Der Beklagte verlangt widerklagend die Rückabwicklung des Darlehensvertrages.
Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs eines Gesellschaftsanteils an der "Vierten Grundbesitz Wohnbaufonds GbR" in Höhe von 30 000 DM zuzüglich eines Agios von 1 500 DM. Die Beteiligung wurde dem Beklagten durch den für die H.... & Partner GmbH tätigen Handelsvertreter L.... vermittelt. Der Kontakt zu ihm wurde über einen Nachbarn hergestellt. Etwa Anfang November meldete sich Herr L.... bei dem Beklagten und stellte ihm die Möglichkeit der Beteiligung an der "Vierten Grundbesitz Wohnbaufonds GbR", einem geschlossenen Immobilienfonds, vor, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies im Rahmes eines Hausbesuchs erfolgte oder ob der Termin im Büro des Vermittlers L.... stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang erteilte der Beklagte unter dem 11. November 1997 im Hinblick auf die erforderliche Finanzierung des Erwerbs der Fondsanteile eine Selbstauskunft (Anlage K 2, Bl. 17 d.A.). Am 25. November 1997 unterzeichnete er sodann ein als "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages Vierte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR" überschriebenes Formular, mit dem er die C.... GmbH (im Folgenden Treuhänderin) ermächtigte, seinen wirtschaftlichen Beitritt zu dem Immobilienfonds in vorgenannter Höhe zu bewirken sowie eine darauf bezogene Widerrufsbelehrung (Anlagen K 3 und R 2, Bl. 19, 20 d.A.). Zugleich bestätigte er, den Verkaufsprospekt zu kennen und ausgehändigt bekommen zu haben. Zwei Tage später, am 29. November 1997, unterschrieb er auch den Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 35 000 DM - netto 31 500 DM (Anlage K 1, Bl. 13 f.d.A.). Zur Sicherung des Darlehens schloss der Beklagte eine Lebensversicherung ab, die er an die Klägerin abtrat. Der Darlehensvertrag wurde von dem Beklagten im Folgenden ordnungsgemäß bedient und nach Ablauf der fünfjährigen Zinsbindungsfrist am 20./27. Januar 2003 prolongiert. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2005 hat sich der Beklagte den Widerruf seiner Vertragserklärung vorbehalten und Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses begehrt. Mit der Klageerwiderung vom 21. Juli 2006 hat er seine dem Darlehensvertrag zugrunde liegende Willenserklärung widerrufen lassen. Er hat den Darlehensvertrag ferner wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Klägerin meint, der Darlehensvertrag sei wirksam zustande gekommen. Sie hat bestritten, dass der Beklagte seine Willenserklärung in einer Haustürsituation abgegeben hat und hat behauptet, das Darlehen sei entsprechend der Vorgaben in dem Darlehensvertrag an die Treuhänderin ausbezahlt worden. Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei nicht rechtzeitig erfolgt. Die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. In Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche, auf die sich der Beklagte im Wege des Einwendungsdurchgriffs bezieht, hat sie eine ungenügende Risikoaufklärung durch den Vermittler L.... bestritten und hat sich im Übrigen auf die Einrede der Verjährung berufen.
Der Beklagte ist dem Feststellungsbegehren der Klägerin entgegengetreten und hat behauptet, der Vertrag sei in einer Haustürsituation geschlossen worden. Er habe sich Anfang November 1997 in einem finanziellen Engpass befunden; sein Nachbar habe ihm daher den Kontakt zu dem Vermittler L.... vermittelt, damit dieser ihn wegen einer Optimierung seiner Finanzen habe beraten können. Dieser habe sich dann telefonisch bei ihm gemeldet und einen Hausbesuch bei ihm verabredet. Bereits bei dem ersten Gespräch mit Herrn L.... sei es - anders als er erwartet habe - nicht um eine Finanzoptimierung gegangen; vielmehr habe er ihm die Fondsbeteiligung nicht zuletzt als Altersvorsorge und Steuersparmodell vorgestellt und erklärt, die Beteiligung würde sich aufgrund der Steuerersparnisse und der zu erwartenden Mieteinnahmen auch ohne Eigenkapital im Prinzip von selbst tragen und daher nur eine geringe monatliche Belastung darstellen. Die Finanzierung durch die Klägerin habe Herr L.... - unstreitig - als zum Konzept gehörig vorgestellt. Er habe ihn - den Beklagten - dazu veranlasst, sich von einem anderen Investmentfonds zu trennen und stattdessen die in Rede stehende Fondsbeteiligung zu zeichnen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte Herrn L.... darauf hingewiesen, es sei ihm wichtig, dass er auch dieses Engagement jederzeit beenden könne. Eine Risikoaufklärung habe der Vermittler nicht vorgenommen und insbesondere nicht auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen. Ferner habe er ihn nicht auf die erheblichen "harten" und "weichen" Kosten aufmerksam gemacht und nicht darauf hingewiesen, dass eine Veräußerung der Beteiligung mangels intakten Zweitmarktes nahezu ausgeschlossen gewesen sei. Er habe auch nicht auf den Prospekt verwiesen. Abgesehen davon vermittle der Prospekt auch kein zutreffendes Bild über die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten. Er enthalte keine explizite und umfassende Risikoaufklärung. Die prospektierten Mieteinnahmen seien angesichts der Markt- und Objektlage deutlich zu hoch und tatsächlich nicht erzielbar gewesen. Das Mietausfallrisiko sei - unstreitig - erst ab 2004 und zudem nur mit 2 % der Mieteinnahmen kalkuliert gewesen. Der Vermittler habe die Ungereimtheiten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung erkennen müssen.
Der Beklagte hat weiter behauptet, er habe sich gleich nach dem ersten Vermittlerbesuch dazu entschlossen, die Beteiligung zu zeichnen. Er habe alle Vertragserklärungen zu Hause abgegeben. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weshalb er seine Willenserklärung noch habe widerrufen können, sodass der Vertrag nunmehr rückabzuwickeln sei und ihm die bislang geleisteten Darlehensraten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteiligung zu erstatten seien. Der Darlehensvertrag sei auch deswegen nichtig, weil er nicht die Mindestangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz enthalte. Außerdem hat er mit Nichtwissen bestritten, dass die Darlehensvaluta an die Treuhänderin ausgezahlt worden sei. Im Übrigen habe er auch keine Auszahlungsanweisung erteilt. Er hat ferner gemeint, der mit der Treuhänderin geschlossene Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig; es habe daher kein wirksamer Fondsbeitritt erklärt werden können.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz schuldet, und die darüber hinaus gehende Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hin hat es die Klägerin nach dem Hilfsantrag des Beklagten verurteilt, die Teilzahlungen aus dem Darlehensvertrag neu zu berechnen, und hat die Widerklage im Übrigen abgewiesen. Der Darlehensvertrag sei wirksam. Er sei insbesondere nicht wegen eines sich aus dem Fehlen des Gesamtbetrages ergebenden Formmangels nichtig. Ein solcher Mangel sei durch vertragsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta an den Treuhänder geheilt worden. Das Bestreiten des Beklagten sei insoweit unzulässig. Die Gesamtbetragsangabe sei allerdings falsch, so dass der Beklagte statt des Vertragszinssatzes nur den gesetzlichen Zinssatz schulde. Der Vertrag sei nicht durch wirksamen Widerruf nach dem HWiG weggefallen. Eine etwaige Haustürsituation sei nicht kausal für den Vertrag geworden. Ob ein Widerrufsrecht überhaupt bestanden habe, sei unklar, denn eine diesbezügliche Widerrufsbelehrung hätten die Parteien nicht vorgelegt. Ein Zusatz, der zutreffend auf die Widerrufserstreckung im Fall des verbundenen Geschäfts hinweise, sei aber nicht unzulässig. Der Beklagte könne die Rückzahlung des Kredits nicht nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern, denn ihm stünden keine Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer zu, die ihn gegenüber der Klägerin zur Verweigerung ihrer Leistung berechtigen würden. Im Übrigen seien alle denkbaren Schadensersatzansprüche verjährt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er führt zur Haustürsituation ergänzend aus, er habe beim ersten Gespräch mit dem Vermittler in seiner Wohnung sein Einverständnis mit dem Erwerb der kreditfinanzierten Gesellschaftsbeteiligung erklärt und sogleich die Selbstauskunft unterzeichnet. Zwischen dem Erstgespräch und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages hätten daher nur 16 Tage gelegen. Er legt ferner die Widerrufsbelehrung vor. Insoweit wird auf Anlage BK 1 (Bl. 264 R d.A.) verwiesen. Er meint, es sei nicht zutreffend und lasse sich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen, dass nur vorsätzliches Verhalten des Vermittlers zum Einwendungsdurchgriff berechtige. Ihm stünden insoweit Ansprüche gegen den Vermittler aus Verschulden bei Vertragsschluss zu, der zudem auch eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. November 2006 - 13 O 170/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen;
die Klägerin unter Abänderung des am 11. (gemeint 10.) November 2006 verkündeten Urteils zu verurteilen, an den Beklagten 11 594,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der dem Beklagten gegen die C.... GmbH zustehenden Forderungen aus dem Treuhandvertrag sowie der Rechte aus der Beteiligung an der Vierte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR an die Klägerin und Freistellung von Pflichten;
sowie die Klägerin unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 10. November 2006 zu verurteilen, die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der Y.... Lebensversicherung AG, Versicherungsschein Nr. ..., rückabzutreten.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte kann weder mit dem Klagabweisungsantrag noch mit dem Widerklageantrag (erstinstanzlicher Hauptantrag) durchdringen.
1. Zur Klage
a) Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Die Wirksamkeit eines Vertrages kann grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 4 mit Hinweis auf BGH MDR 1982, 928). Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet - wie hier durch den (schon 2005 angekündigten) Widerruf der auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung - und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 7). Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 7a mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 1552, 1554; VersR 1991, 788).
b) Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist mit der aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Einschränkung wirksam. Begründete Einwände stehen dem Beklagten demgegenüber nicht zu.
aa) Der Darlehensvertrag wäre dann nicht wirksam, wenn der Beklagte seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 Nr. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung rechtzeitig widerrufen hätte.
Insoweit fehlt es bereits an einer Haustürsituation.
Auch wenn der Beklagte den Kreditvertrag am 27. November 1997 bei sich zu Hause unterzeichnet hat, ist er hierdurch nicht in eine Lage gebracht worden, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen, oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, Umdruck Seite 7 Rn. 14). Es fehlt daher an der notwendigen Kausalität zwischen der Haustürsituation und der Abgabe der Willenserklärung.
Insoweit ist es auch ohne maßgebliche Bedeutung, ob der erste Besuch des Vermittlers L.... und die Unterzeichnung der Selbstauskunft zusammen fielen oder ob es - wovon offenbar das Landgericht ausgegangen ist - zuvor noch einen weiteren Besuch gegeben hat. Denn der Vermittler L.... hatte die später von dem Beklagten gezeichnete Fondsbeteiligung schon bei dem ersten Gespräch, das spätestens am 11. November 1997 stattgefunden hat, vorgestellt. Der Beklagte wusste, dass er hierfür eine Finanzierung benötigte. Zu diesem Zweck hatte er zugleich eine Selbstauskunft erteilt. Es konnte ihn daher nicht überraschen, im Folgenden mit dem Darlehensvertrag konfrontiert zu werden, zumal er selbst vorgetragen hatte, sich im Grunde genommen schon bei dem ersten Besuch am 11. November und nicht erst am Tag der Zeichnung für die Kapitalanlage entschieden zu haben.
Auch eine frühere Haustürsituation vom 11. November 1997 konnte bei der gegebenen Sachlage bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages nicht mehr fortwirken. Der Beklagte hatte seit dem ersten Besuch des Vermittlers immerhin gute zwei Wochen Zeit, sich über die Möglichkeit der Finanzierung zu informieren und sich ferner zu überlegen, ob er die Anlagemöglichkeit überhaupt wahrnehmen wollte. Auch wenn er sich schon bei dem ersten Gesprächstermin in Bezug auf das ihm dabei - sicherlich überraschend - unterbreitete Angebot für die Investition in den Immobilienfonds entschieden haben sollte, hat er jedoch noch keine bindenden Erklärungen abgegeben und hätte die Zeit bis zur Zeichnung der Kapitalanlage nutzen können, um sich entweder anhand des Prospekts oder auf andere Weise über die Anlagemöglichkeit und deren Finanzierung zu informieren.
Zwar ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung nicht erforderlich. Die hiervon ausgehende Indizwirkung nimmt jedoch mit zunehmendem zeitlichem Abstand ab und kann nach gewisser Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls ( BGH Urt.v. 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, Umdruck S. 7 Rn. 14).
Der zwischen den Gesprächen liegende Zeitraum von gut zwei Wochen seit Kenntnis von der zu finanzierenden Fondsbeteiligung und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages ist vorliegend jedoch als lang genug anzusehen, um den erforderlichen Kausalzusammenhang entfallen zu lassen. Ein weiteres Indiz für die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs liegt auch darin, dass der Darlehensnehmer - wie hier - trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung den Fondsbeitritt bzw. hier den Antrag auf Abschluss eines Treuhandauftrags und die damit verbundenen Vollmachten nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen hat (BGH, a.a.O., S. 9 Rn. 15). Dies beruht auf der rechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist (BGH, a.a.O.). Denn im Vordergrund der Entscheidung stand nicht die Kreditaufnahme, sondern das finanzierte Geschäft als geplante Kapitalanlage. Der Widerruf des Darlehensvertrages erfolgt in der Regel - und dies wird auch aus dem Vortrag des Beklagten deutlich - nicht aus darlehensbedingten Gründen, sondern weil der Darlehensnehmer an der Kapitalanlage nicht mehr festhalten will. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Widerrufsrecht bezüglich der gezeichneten Beteiligung im Zeitpunkt der Unterschrift unter dem Darlehensvertrag noch nicht abgelaufen war.
Dagegen spricht auch nicht die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Zwar stellt Art. 1 dieser Richtlinie allein darauf ab, dass der Vertrag etwa in der Wohnung des Verbrauchers geschlossen worden ist, sofern der Besuch nicht auf dessen ausdrücklichen Wunsch erfolgte. Dass auch nach der EU-Richtlinie ein Überraschungsmoment Voraussetzung dafür ist, eine Haustürsituation annehmen zu können, ist jedoch bereits ihrer Präambel zu entnehmen. Dort heißt es, Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden geschlossen würden, seien dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative zu den Vertragsverhandlungen häufig von dem Gewerbetreibenden ausgehe und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet sei. Letzterer habe häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Dieses Überraschungsmoment gebe es nicht nur bei Haustürgeschäften, sondern auch bei anderen Geschäften, die auf Initiative des Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen würden. Hiernach kann gerade nicht angenommen werden, allein der Umstand, dass der Vertrag im häuslichen Bereich abgeschlossen worden ist, reiche auch ohne eine damit verbundene Überrumpelungssituation für die Annahme einer Haustürsituation aus.
Nichts anderes ergibt sich auch aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (= EuGH) vom 25. Oktober 2005 (C-229/04 "Crailsheimer Volksbank", hier zitiert nach Juris) oder 22. April 1999 (C-423/97, abgedruckt u.a. in EuZW 1999, 377 ff. [EuGH 22.04.1999 - C 423/97]). Der EuGH befasst sich in diesen Entscheidungen nur mit den Fragen, ob die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG eine Beeinflussung oder Manipulation der Verbraucher durch den Gewerbetreibenden voraussetzt ( EuZW 1999, 377, 379 [EuGH 22.04.1999 - C 423/97]) bzw. ob es darauf ankommt, dass der Gewerbetreibende (etwa die Bank) weiß, dass das Geschäft in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde (EuGH, Urt.v. 25. Oktober 2005, hier zitiert nach Juris Rn. 41 ff.). Mit der Frage, ob allein ein zu Hause abgeschlossenes Geschäft ausreicht, um die Anwendbarkeit der Richtlinie zu bejahen, auch wenn eine kausale Überrumpelungssituation nicht vorliegt, hat sich der Gerichtshof nicht auseinander gesetzt. Wie vorstehend ausgeführt, kann aus der Richtlinie nichts Gegenteiliges geschlossen werden.
bb) Hinzu kommt, dass die nunmehr in zweiter Instanz von dem Beklagten vorgelegte Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und sein erst mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 erklärter Widerruf daher nicht mehr rechtzeitig war. Die dem Beklagten in Bezug auf den Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung), so dass die einwöchige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist.
Die Widerrufserklärung lautete:
"Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche gegenüber der (...) schriftlich widerrufen.
Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande."
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten. Zwar schließt die Vorschrift nicht schlechthin jeden Zusatz zur Belehrung aus, denn ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Unzulässig sind jedoch Erklärungen, die
einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken ( BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, NJW 2002, 3369 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 16).
aa) Soweit die Widerrufsbelehrung vorliegend einen Hinweis i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung enthält, wonach im Falle des Widerrufs auch das finanzierte verbundene Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist dieser Zusatz als solcher nicht zu beanstanden. Zwar hat der - zwischenzeitlich nicht mehr für die kreditfinanzierten Fondsimmobilien zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Belehrung mit einer entsprechenden Formulierung für unwirksam gehalten ( BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528, hier zitiert nach Juris Rn. 15). Diese Auffassung teilt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 23. November 2004 - 6 U 82/03, WM 2005, 972 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 96 ff.) nicht. Die zutreffende Erklärung der Rechtslage ist für den Kunden, der bei verbundenen Geschäften durchaus Zweifel daran haben kann, ob der Widerruf seiner auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung wegen seiner gleichzeitigen Verpflichtung aus dem Fondsbeitritt überhaupt nützlich sein kann, eher hilfreich. Es ist im Gegenteil denkbar, dass das Fehlen einer solchen Erläuterung den Kunden davon abhalten kann, sein Widerrufsrecht auszuüben. Dementsprechend hat auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Bezug auf die oben genannte Entscheidung des II. Zivilsenats - obiter dictum - angemerkt, es sei zweifelhaft, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG einen Zusatz zu der Widerrufsbelehrung verbieten solle, der zutreffend auf die Widerrufserstreckung im Falle eines verbundenen Geschäfts hinweise ( BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 17).
bb) Auch der Hinweis darauf, der Lauf der Frist beginne erst nach Aushändigung der Belehrung über das Widerrufsrecht, nicht jedoch bevor der Darlehensnehmer eine vom Darlehensgeber gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten habe, ist nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende und aus dem Verständnis des Verbrauchers unmissverständliche Belehrung. Er soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses tatsächlich auszuüben. Bereits vor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch § 361a BGB a.F. entsprach es der Zielsetzung des Haustürwiderrufsgesetzes (und des Verbraucherkreditgesetzes), den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn nicht über die Berechnung im Unklaren zu lassen. Das sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich vor (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, a.a.O., Rn. 16).
Zwar stellt der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG allein auf die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbelehrung ab, die hier vorliegende Formulierung ist jedoch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Mit der vom Bundesgerichtshof für unzulässig angesehenen Formulierung einer Widerrufserklärung, nach der der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde beginnen sollte, nicht jedoch bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben worden sei (BGH, a.a.O., Rn. 18), ist dieser Fall nicht zu vergleichen, denn um eine "vorzeitige" vor Abgabe der Vertragserklärung erfolgte Widerrufsbelehrung, die in besonderem Maß die Gefahr in sich birgt, im "entscheidenden Moment" bereits wieder in Vergessenheit geraten zu sein, geht es hier nicht. Die vorliegende Belehrung bezieht sich hingegen eindeutig auf die Vertragserklärung des Verbrauchers und führt diesem sein Widerrufsrecht aber klar und deutlich vor Augen. Sie entspricht zudem der mittlerweile geltenden gesetzlichen Fassung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB und führt im Ergebnis zu einer Begünstigung und nicht zu einer Benachteiligung des Verbrauchers.
cc) Der Darlehensvertrag ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG nichtig. Zwar enthält der Darlehensvertrag eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wonach der Vertragszins nur für einen bestimmten Zeitraum innerhalb der Vertragslaufzeit fest vereinbart wurde, so dass er nur die Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung ausweist und damit nicht alle zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen für die gesamte Laufzeit des Kredits.
(1) Der hierin liegende Formmangel ist aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die weisungsgemäße Auszahlung an die Treuhänderin geheilt worden. Die Heilung setzt hiernach den Empfang des versprochenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag i.S.d. § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden. Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" i.S.d. § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat. Die Rechtslage ist bei einem verbundenen Geschäft i.S.v. § 9 VerbrKrG nicht anders zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, Umdruck S. 11 f., Rn. 19 f.). Vorliegend ist die Darlehensvaluta - wie sich schon aus dem Darlehensvertrag ergibt - absprachegemäß an die Treuhänderin geflossen, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag nachkommen und den Beitritt zum Immobilienfonds in der vereinbarten Höhe bewirken konnte. Soweit der Beklagte den Empfang des Geldes durch die Treuhänderin bestreitet, ist dies schon deswegen unbeachtlich, weil diese den wirtschaftlichen Beitritt des Beklagten zu dem Immobilienfonds, von dem außer Frage steht, dass er bewirkt worden ist, kaum ohne den dafür erforderlichen Geldbetrag veranlasst hätte. Auch das Bestreiten, eine entsprechende Anweisung erteilt zu haben, ist zum einen schon wegen des Hinweises auf Seite 2 des von dem Beklagten unterzeichneten Darlehensvertrages, wonach die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Treuhänder erfolgen sollte, unerheblich. Zum anderen lag die Weiterleitung des Darlehens an die Treuhänderin offenkundig im Interesse des Beklagten.
(2) Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG reduziert sich der Zinssatz, den die Klägerin von dem Beklagten nach der Heilung des zunächst formunwirksamen Darlehensvertrages verlangen kann, auf die gesetzliche Höhe, d.h. der Darlehensvertrag ist nur mit dem gesetzlichen Zinssatz wirksam geworden.
dd) Soweit sich der Beklagte darüber hinaus im Wesentlichen darauf beruft, er könne der Klägerin Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft i.S.v. § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten, kann er damit gegenüber dem Feststellungsbegehren der Klägerin nicht durchdringen.
(1) Zwar ist vorliegend ohne Weiteres ein Verbund i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG zwischen dem Darlehen und der damit im Ergebnis finanzierten Fondsbeteiligung anzunehmen. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereiterklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck Rn. 14). Vorliegend bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin der von der Fondsgesellschaft mit dem Vertrieb der Anteile beauftragten Vertriebsgesellschaft - der Fa.C.... & C...., der sich sowohl Verkäufer als auch Klägerin bedienten - die für die Anbahnung der Kreditverträge nötigen Unterlagen überlassen hat - wie dem Senat auch aus einer Vielzahl weiterer Verfahren bekannt ist. Beide Verträge stellten ferner eine wirtschaftliche Einheit dar. Insbesondere nimmt der Darlehensvertrag auf den mit der Darlehensvaluta zu finanzierenden Fondsanteil Bezug. Die Klägerin hat das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts letztlich auch gar nicht in Abrede genommen.
(2) Unabhängig davon kann sich der Beklagte gegenüber dem Feststellungsbegehren der Klägerin nicht auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen.
Der sogenannte Einwendungsdurchgriff gibt dem Verbraucher das Recht, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag zustehen, die ihn auch gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Geschäft zur Verweigerung der Leistung berechtigen würden. Dies bedeutet jedoch, dass der Einwendungsdurchgriff nur einem Zahlungsverlangen entgegengehalten werden kann. Die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrags beeinträchtigt er als solches nicht.
Ob darüber hinaus ggf. begründete Einwendungen das Feststellungsinteresse und damit die Zulässigkeit der Klage wieder entfallen lassen könnten, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn der Beklagte kann solche nicht geltend machen.
(a) Nicht zu folgen ist insoweit der Auffassung des Beklagten, wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB sei der Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig, weshalb die Treuhänderin die Beteiligung an dem Immobilienfonds gar nicht hätte bewirken können, was der Beklagte dem Darlehensvertrag gegenüber einwenden könne.
(aa) Vorliegend sollte die Treuhänderin die Beteiligung an dem Immobilienfonds zugunsten und für Rechnung des Treugebers halten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies rechtlich so nicht umgesetzt werden konnte.
Zwar bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG, sodass ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag einschließlich der in diesem Zusammenhang erteilten Vollmachten nichtig ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Februar 2005, DStR 2005, 986 m.w.N.). Von einer solchen umfassenden Vollmacht zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb - einschließlich der Vollmacht zur Bewilligung und Eintragung von Grundpfandrechten nebst dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung - ist ein überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegender und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange betreffender Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. sind die in diesem Zusammenhang erteilten Vollmachten zu unterscheiden. Angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche ist auch eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach mit rechtlichen Vorgängen verknüpft, sodass für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen ist, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im Wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht ( BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 7 f., Rn. 16).
Der von dem Beklagten am 25. November 1997 unterzeichnete Auftrag sowie das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages nebst Vollmachten betreffend die Vierte Grundbesitz Wohnbaufonds GbR (Anlage K 3, Bl. 19) enthielt keine auf den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigen rechtlichen Beratungsbedarf ausgerichtete Vollmacht. Vielmehr beschränkt sich die erteilte Vollmacht im Wesentlichen auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme von Finanzierungsdarlehen (das der Beklagte hier zudem selbst abgeschlossenen hat), mithin auf die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen.
In dem Auftrag vom 25. November 1997 heißt es insoweit: "Der Treuhänder bewirkt mit Annahme dieses Vertragsangebotes meinen/unseren wirtschaftlichen Beitritt zum vorgenannten Immobilienfonds. Der Treuhandvertrag beinhaltet (...) folgende wesentlichen Vollmachten:
Alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für meinen/unseren wirtschaftlichen Beitritt und den Beitritt weiterer Zeichner zur Gesellschaft erforderlich sind und soweit erforderlich das Ausscheiden von Gesellschaftern/Treugebern und mein/unser Ausscheiden zu erklären.
Im Namen der vorgenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die für die Durchführung des Investitionsvorhabens erforderlichen Verträge abzuschließen.
Abschluss eines Steuerberatervertrages (...).
Alle zum wirtschaftlichen Erwerb und zur Abwicklung der Gesellschaftsbeteiligung erforderlichen Aufgaben gemäß Gesellschaftsvertrag durchzuführen und die erforderlichen Verträge abzuschließen.
Für die Gesellschaft die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen (...)."
Auch der jeweils aufgrund der Vollmacht geschlossene Treuhandvertrag (hier nur als allgemeines Muster in dem Verkaufsprospekt zur Achten Grundbesitz und Wohnbaufonds GbR vorgelegt, vgl. Anlage B 1, Bl. 78 ff., 88 f.d.A.) enthält unter Nr. 2.5 eine vergleichbare Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich und zweckmäßig sind (...), insbesondere in Bezug auf den wirtschaftlichen Beitritt des Treugebers zur Gesellschaft. Der Treuhänder wird hiernach insbesondere ermächtigt, namens der Gesellschaft Konten bei Banken zu eröffnen und darüber zu verfügen, u.ä. und im Rahmen der Vollmacht abgeschlossene Verträge mit Ausnahme des Treuhandvertrages wieder aufzuheben oder sie abzuändern. Er wird weiter bevollmächtigt, den wirtschaftlichen Beitritt zur Gesellschaft und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zu bewirken sowie den Zahlungsverkehr zu regeln u.ä. Die Vollmacht berechtigt ausdrücklich nicht zur Veräußerung und zum Erwerb von Grundbesitz. Das Treuhandverhältnis und damit die erteilten Vollmachten sind zudem jederzeit widerruflich.
All diese Befugnisse hängen insbesondere mit der Bewirkung und der Ausübung der treuhänderisch übertragenen Gesellschaftsbeteiligung zusammen, sind daher vor allem wirtschaftlicher Natur.
(bb) Selbst wenn der Treuhandvertrag und die in diesem Zusammenhang erteilten Vollmachten entgegen vorstehenden Ausführungen nichtig wären, wäre die Fondsbeteiligung als das wirtschaftlich tatsächlich mit dem Kreditvertrag verbundene Geschäft jedoch wirksam zustande gekommen. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 172, 173 BGB käme es bei der hier gegebenen Konstellation nicht einmal an, denn der Fondsbeitritt ist nicht in unmittelbarer, sondern in mittelbarer Vertretung durch die Treuhänderin erfolgt. Dass die Gesellschaftsbeteiligung zwischenzeitlich gekündigt worden wäre, (und der Beklagte seinen Anspruch auf Zahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens einem Zahlungsbegehren der Klägerin entgegen setzen könnte) ist nicht ersichtlich.
(b) Aber auch im Übrigen stehen dem Beklagten keine Einwendungen aus der finanzierten Fondsbeteiligung zu, die er der Klägerin gegenüber erfolgreich geltend machen könnte.
(aa) Der Verbraucher kann im Rahmen des § 9 Abs. 3 VerbrKrG Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber dem Partner des verbundenen Geschäfts nicht entgegenhalten ( BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, WM 2006, 1066, 1070; zuletzt Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, Umdruck S. 12 Rn. 22).
Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin daher nur auf Ansprüche gegen den Vermittler berufen.
Im Rahmen der - hier gegebenen - Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er - auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen - die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind ( BGH, Urteil vom 11. September 2003 - III ZR 381/02, NJW-RR 2003, 1690). Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Fehlende Sachkunde muss der Anlagevermittler dem Vertragspartner dabei offen legen ( BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04, ZIP 2005, 1082 ff. - hier zitiert nach Juris Rn. 13). Daher bedarf es vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Parteien darüber hinaus ein Anlageberatungsvertrag mit weitergehenden Pflichten des Anlageberaters im Hinblick auf eine anlage- und anlegergerechte Beratung zustande gekommen ist, sind nicht ersichtlich. Es kann aus den Gesamtumständen nur geschlossen werden, dass es allein um die Vermittlung der später gezeichneten konkreten Kapitalanlage ging. Der Beklagte hat auch nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, dass er an Herrn L.... ausdrücklich den Wunsch nach einer umfassenden Beratung herangetragen hat. Allein der Hinweis auf die sog. "Finanzoptimierung", um die es auch nach dem Beklagtenvortrag am Ende gar nicht ging, reicht dafür nicht aus. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass der Vermittler L.... den Beklagten möglicherweise im Hinblick auf die nach seiner Behauptung eigentlich gewünschte Bereinigung eines finanziellen Engpasses zutreffend anlage- und anlegergerecht beraten hat oder nicht. Vielmehr kann es allein um die zutreffende Aufklärung in Bezug auf die zu vermittelnde Anlage gehen.
Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler L.... wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Weder gibt es ausreichende Anhaltspunkte für eine unzureichende Risikoaufklärung noch ist erkennbar, dass der Vermittler L.... den Beklagten in anderer Hinsicht falsch beraten hat.
Im Übrigen könnte sich der Beklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ein vorsätzliches Verschulden des Vermittlers L.... berufen ( BGH, Urt. vom 25. April 2006 - XI ZR 106/04, Umdruck Rn. 30). Dafür ist nichts ersichtlich. Im Einzelnen gilt Folgendes:
(bb) Die Wirtschaftlichkeit der Anlage hing vorliegend vor allem von der Vermietbarkeit des Objekts ab.
Der Beklagte beanstandet, der Vermittler habe auf die zu erwartenden stabilen Mieteinnahmen hingewiesen, ohne zu erwähnen, dass die Ausschüttungen in Zukunft niedriger ausfallen oder gar ganz ausbleiben könnten. Im Übrigen seien die zu erwartenden Mieteinnahmen in dem Verkaufsprospekt nicht richtig dargestellt gewesen, diese seien angesichts der Markt- und Objektslage nicht zu erzielen gewesen.
(aaa) Auch wenn der Vermittler L.... die sich insoweit ergebenden Risiken selbst nicht thematisiert hat, ergibt sich doch aus dem Verkaufsprospekt, den der Beklagte unstreitig erhalten hat, eine ausreichende Risikoaufklärung. Dass der Vermittler L.... nicht noch einmal gesondert auf die in dem Prospekt ausdrücklich enthaltene Darstellung "Chancen und Risken" Bezug genommen hat, ist insoweit unschädlich. Die Aushändigung des Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen ( BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, Umdruck Rn. 9). Bei Anlagemodellen wie dem Vorliegenden ist der Prospekt grundsätzlich sogar die wichtigste Informationsquelle ( BGHZ 158, 110, 120 f. hier zitiert nach Juris Rn. 37). Schon wegen der Vielzahl von Objekten, die Teil eines Immobilienfonds sind, ist es unbedenklich, wenn nicht sogar erforderlich, den Verkaufsprospekt unterstützend in die geschuldete Aufklärung mit einzubeziehen. Soweit daher der Vermittler keine vom Prospekt abweichenden Angaben gemacht hat, ist es nicht zu beanstanden, dass er von einer gesonderten mündlichen Darstellung der Risiken abgesehen hat. Selbst wenn man hierin eine Pflichtverletzung sehen wollte, wäre dies in Anbetracht des Umstandes, dass der Anleger einen Prospekt mit
einer umfassenden Darstellung der Risiken erhalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte nicht als vorsätzlich anzusehen.
(bbb) Der Beklagte hat durch seine Unterschrift auf dem Treuhandauftrag vom 25. November 1997 (K 3) bei Zeichnung der Kapitalanlage ausdrücklich bestätigt, den Prospekt (Teile A und B) zu kennen und anzuerkennen (Hervorhebung durch den Senat). Das kann nur dahin verstanden werden, dass er den Prospekt nicht erst bei der Zeichnung, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgehändigt erhalten hat. Dies stimmt auch mit seinem bisherigen Prozessvortrag überein, wonach er selbst vorgetragen hat, er habe aufgrund der Aussagen des Vermittlers und der Prospektangaben den Eindruck gewonnen, er würde sich an einer substanzstarken und äußerst werthaltigen Immobilie beteiligen, die er, falls nötig, auch wieder veräußern könne (Klageerwiderung, S. 17, Bl. 76 d.A. - Hervorhebung durch den Senat). Daraus kann nur geschlossen werden, dass er den Inhalt des Prospektes vor Zeichnung der Anlage sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Dass der Vermittler den Prospekt auch bei dem Verkaufsgespräch herangezogen hat - wenn auch nur, um seine positive Prognose zu stützen -, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 (S. 5, Bl. 112 d.A.). Soweit der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat daher erstmalig behauptet hat, der Beklagte habe den Prospekt erst mit Zeichnung des Treuhandauftrages ausgehändigt bekommen, hätte dies in Anbetracht seines sonstigen Prozessvortrags und in Anbetracht der anderslautenden Erklärung auf dem Zeichnungsschein einer besonderen Erklärung bedurft. Insbesondere hätte der Beklagte substantiiert dazu vortragen müssen, dass er nach Übergabe des Prospekts keine Zeit für eine sinnvolle Auseinandersetzung mit dessen Inhalt mehr gehabt hat, und hierfür ggf. Beweis anbieten müssen, denn die Klägerin hat sich darauf berufen, dass der Beklagte den Prospekt bekommen und sich anhand der darin enthaltenen Angaben hätte informieren können (S. 2 des Schriftsatzes vom 5. September 2006, Bl. 103 d.A.).
(ccc) In Teil B des Prospekts heißt es auf S. 20 explizit, das Beteiligungsangebot biete dem Anleger Chancen aber auch Risiken; Immobilieninvestitionen hätten dabei grundsätzlich auch einen spekulativen Charakter. Sie seien für den Anleger vor allem dann eine gewinnbringende Investition, wenn sich die Standorte langfristig als attraktiv erwiesen. Gleichwohl könne eine Gewähr für die vom Anleger verfolgten wirtschaftlichen, steuerlichen oder sonstigen Ziele nicht übernommen werden. Auf S. 23 heißt es zur Vermietungssituation/Mietgarantie, die von der Fondsgesellschaft erworbenen Wohnungen und Gewerbeeinheiten seien derzeit nicht vermietet. Die ab 1998 kalkulierte Anfangsmiete werde durch die Mietgarantie abgedeckt. Es sei aber denkbar, dass der Mietgarant insolvent werde oder die für die Mietgarantie zu stellende Sicherheit nicht geleistet werde. Es sei denkbar, dass die Fondsobjekte bei Ablauf der Mietgarantiezeit leer stünden oder der Mietertrag hinter der prospektierten Kalkulation zurückbleibe. Der fehlende Mietertrag würde dann zu Lasten der Ausschüttung und/oder der Liquiditätsreserve gehen. Der Prospektherausgeber unterstelle dabei ab 1998 eine Vollvermietung und habe erst ab 2004 ein Mietausfallrisiko von 2 % berücksichtigt. Wegen des guten Standorts ginge man aber von einem geringen Mietausfallrisiko aus. Es müsse aber bezweifelt werden, ob nach Ablauf der Mietgarantiezeit das ab dem Jahr 2004 kalkulierte Mietausfallrisiko ausreiche. Bereits normale Mieterfluktuation führe erfahrungsgemäß dazu, dass zwischen den Mietverhältnissen Leerzeiten lägen. Soweit das kalkulierte Mietausfallrisiko nicht ausreiche, müssten die prognostizierten Ausschüttungen reduziert werden.
Inwieweit die Risikoaufklärung angesichts dieser umfassenden Hinweise nicht ausreichend gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Risiko der mangelnden Einträglichkeit der Kapitalanlage in dem Prospekt undeutlich oder verschleiert dargestellt worden sein könnte.
Die kalkulierte Miete ist in dem Prospekt mit 12 DM/m2 angegeben worden. Der Beklagte macht zwar geltend, dies sei übersetzt gewesen. Wo die tatsächlich für vergleichbare Objekte in vergleichbarer Lage zu erzielende Miete in C.... (wo die Fondsobjekte belegen waren) liegen sollte, hat er jedoch genauso wenig vorgetragen wie die tatsächlich von ihm aus der Fondsbeteiligung erwirtschafteten Einnahmen, so dass nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, ob der Prospekt tatsächlich eine insoweit völlig unzutreffende Prognose enthalten hat oder welches Risiko sich im Einzelnen verwirklicht hat. Die angegebene Quadratmetermiete erscheint angesichts der vollständig zu sanierenden Fondsobjekte auch zunächst einmal nicht grundsätzlich überhöht. Der Beklagte hat auch nichts dazu dargetan, welche Erkenntnisse der Vermittler L.... insoweit in Bezug auf die Fondsbeteiligung hätte haben müssen und wieso er bei einer Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen, dass die Angaben zu den Mieteinnahmen falsch waren.
Dass das Konzept, aufgrund der Anlage Steuern zu sparen und Mieteinkünfte zu erwirtschaften und dadurch die Finanzierungskosten zu tragen, von vornherein nicht hätte funktionieren können, ist aufgrund der Angaben des Beklagten jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat er auch zu seiner konkreten steuerlichen Situation keinerlei Angaben gemacht, sondern lediglich pauschal auf die Steuerprogression Bezug genommen.
(bb) In dem Verkaufsprospekt (Teil B S. 26) findet sich auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die fehlende Fungibilität der Fondsanteile. Dort ist davon die Rede, der einzelne Anleger müsse sich vielmehr darüber im Klaren sein, dass ein offizieller Zweitmarkt für Fondsbeteiligungen wie etwa eine Aktienbörse nicht bestehe.
(cc) Ebenfalls wird der Leser ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Gesellschafter sich mit seiner Anlageentscheidung für einen langen Zeitraum binde und eine ordentliche Kündigung erstmals mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember 2019 möglich sei.
Zwar hat der Beklagte vorgetragen, er habe den Vermittler darauf hingewiesen, er habe das Engagement etwa wegen fehlender finanzieller Mittel jederzeit beenden können wollen, aber auch nach seinen eigenen Angaben ist nicht ersichtlich, dass der Vermittler insoweit ausdrücklich gegenteilige vom Prospekt abweichende Angaben gemacht hat. Auch nach dem Beklagtenvortrag hat er darauf nur ausweichend reagiert, indem er dem Beklagten empfohlen habe, sich von seiner derzeitigen Beteiligung an einem Investmentfonds zu trennen.
(dd) Auch was die mangelnde Aufklärung über die "harten" und "weichen" Kosten betrifft, von denen der Beklagte behauptet, sie hätten die Werthaltigkeit der Immobilien erheblich eingeschränkt, ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie hoch diese Kosten gewesen sind und inwieweit sich dies konkret auf die Beteiligung im Einzelnen ausgewirkt hat.
(ee) Inwieweit dem Beklagten ein Schaden dadurch entstanden sein könnte, indem ihm der Vermittler L.... angeraten haben soll, sich von seinen bis dahin gehaltenen Anteilen an einem Investmentfonds zu trennen, und was der Beklagte zugunsten der Beteiligung an dem in Rede stehenden Immobilienfonds getan hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargetan, wie sich der Investmentfonds im Vergleich zu dem Immobilienfonds in der Folgezeit entwickelt hätte.
c) Auf die Frage, ob Einwendungen und Einreden im Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG verjähren können, kommt es nicht mehr an.
2. Zur Widerklage
a) Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen, soweit der Beklagte Rückabwicklung des Darlehensvertrages gem. §§ 1, 3 HWiG begehrt, insbesondere auch, soweit er sich auf einen etwaigen Rückforderungsdurchgriff gem. § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG beruft.
b) Aber auch ein Rückabwicklungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB besteht nicht. Der Beklagte hat den Darlehensvertrag zwar wegen arglistiger Täuschung durch den Vermittler L.... angefochten. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich auch, dass der Darlehensnehmer im Falle des verbundenen Geschäfts und einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler der Fondsbeteiligung auch den Darlehensvertrag gem. § 123 BGB anfechten kann, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war ( BGH, Urt.v. 25. April 2006 - XI ZR 106/05, Umdruck S. 16 Rn. 29). Allerdings sind nach vorstehenden Ausführungen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine solche arglistige Täuschung zu erkennen. Überdies ist fraglich, ob die Anfechtungsfrist nicht schon abgelaufen war.
c) Schadenseratzansprüche gegen die Klägerin wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Zusammenwirken zwischen kreditgebender Bank und dem Verkäufer oder dem Vertreiber des finanzierten Objekts macht der Beklagte hier gerade ausdrücklich nicht geltend (Bl. 258 d.A.). Abgesehen davon gäbe es dafür aus den gleichen Gründen schon mangels einer evidenten Unrichtigkeit keinen Anhalt.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht.