Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.05.2007, Az.: 13 U 223/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.05.2007
- Aktenzeichen
- 13 U 223/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 59354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0524.13U223.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 16 O 208/05
Fundstelle
- IBR 2007, 482
Tenor:
Es wird nach wie vor erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. In Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 20. März 2007 wird der Berufungsklägerin weitere Gelegenheit zur Stellungnahme auf die folgenden ergänzenden Hinweise des Senats bis zum 20. Juni 2007 gegeben.
Gründe
1. Die gegen die Begründung des Hinweisbeschlusses vom 20. März 2007 vorgebrachten Einwendungen der Klägerin ändern an der Richtigkeit der Ausführungen im Beschluss vom 20. März 2007nichts, und zwar auch angesichts des zwischenzeitlich durchgeführten förmlichen Abnahmetermins am 09.05.2007. Der Senat hält das gegenüber der Beklagten bestehende Erfordernis einer förmlichen Abnahme nach wie vor für gegeben eine förmliche Abnahme ist auch nicht einfach nachholbar. Wäre sie es, hätte die Klägerin Recht damit, dass eine reine Förmelei vorläge, was jedoch nicht der Fall ist. Vorstehende Erwägungen und diejenigen aus dem Hinweisbeschluss vom 20. März 2007 gelten allerdings nur für die Bürgschaftsverträge mit den Endziffern /7-99 und /8-99. Darin hat die Beklagte die Sicherstellung der vertragsgemäßen Gewährleistung für fertiggestellte und abgenommene Arbeiten übernommen für die darin genau beschriebenen Arbeiten nach Maßgabe des Generalunternehmervertrags vom 15.1.1999/9.2.1999 (wegen der Falschbezeichnung des Auftrags vgl. die Ausführungen des Hinweisbeschlusses vom 20. März 2007). Nur in diesem Vertrag ist die förmliche Abnahme in § 12 Ziff. 3 ausbedungen.
2. Die Klägerin wird deshalb gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Ergänzung des Beschlusses vom 20. März 2007 darauf hingewiesen, dass ihre Berufung auch hinsichtlich der anderen beiden Bürgschaften mit den Endziffern /35-99 und /20-00 keinen Erfolg verspricht und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist:
Diesen beiden genannten Bürgschaften, deren Ansprüche die Klägerin aus abgetretenem Recht verfolgt, liegen unstreitig mündliche Bauaufträge der GdbR P. zugrunde, die im Bürgschein /35-99 näher präzisiert worden sind durch Bezugnahme auf die Schlussrechnung der Hauptschuldnerin vom 13. August 1999 und im Bürgschein /20-00 unter Bezugnahme auf die Abnahme vom 25. Oktober 1999. Die Bauaufträge für den Ausbau der Mietflächen C. und O. erfolgten selbst nach dem Vortrag der Klägerin mündlich auf der Baustelle; dass etwa eine Absprache über das Erfordernis einer förmlichen Abnahme der Bauarbeiten getroffen oder die Geltung der Vorschriften über die VOB Teil B. vereinbart worden wäre, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Aus diesen Gründen sind die zu Ziff. 1 vorstehenden und im Beschluss vom 20. März 2007 ausgeführten Erwägungen auf diese beiden Bürgschaften nicht übertragbar.
Die Berufung der Klägerin hat im Hinblick auf diese beiden Bürgscheine jedoch aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Hier greift die Einrede der Verjährung, die die Beklagte insgesamt, also auch für diese beiden Verhältnisse erhoben hat. Die Beklagte hat auch Recht damit, dass die Gewährleistungsansprüche der Klägerin (aus abgetretenem Recht) verjährt sind. Nach eigenem Vortrag der Klägerin sind die einzelnen Bauabschnitte in der Zeit zwischen März und Oktober 2000 abgenommen worden, sodass die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche mit dem 01. November 2000 begann und mit Auflauf des 31. Oktober 2005 endete. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen hat die Klägerin nicht ergriffen. Insbesondere stellt die behauptete Verhandlung mit der Beklagten als Bürgin keine Verhandlung dar, die die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, die zwischen Klägerin und Hauptschuldnerin bestehen, unterbrechen könnte. Dass Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter der Hauptschuldnerin über die Gewährleistung stattgefunden hätten, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Die schlichte Ablehnung von Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter der Hauptschuldnerin im Schreiben vom 03.06.2002 erfüllt jedenfalls nicht die Anforderungen an eine Verhandlung mit dem Anspruchsgegner i. S.. § 203 BGB.
Eine Berufung auf die Verjährung ist der Beklagten als Bürgin hier auch nicht etwa im Hinblick auf § 17 Nr. 8 VOB Teil B. verwehrt. Abgesehen davon, dass in die mündlichen Bauverträge, die den Bürgscheinen /35-99 und /20-00 zugrunde liegen, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Vorschriften der VOB Teil B. nicht einbezogen worden sind, sodass § 17 Nr. 8 VOB Teil B. nicht gilt, sind die behaupteten Mängel betreffend die beiden Mietobjekte O. und C. weder der Hauptschuldnerin noch deren Insolvenzverwalter angezeigt worden. Unter diesen Umständen ist die Beklagte nicht gehindert, die Einrede der Verjährung, die der Hauptschuldnerin zustände, gem. § 768 BGB in eigener Person zu erheben. Die Regelung aus § 215 BGB ist auf die Bürgschaft nach allgemeiner Meinung nicht übertragbar.