Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.05.2007, Az.: 16 U 276/06

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.05.2007
Aktenzeichen
16 U 276/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 10.11.2006 - AZ: 1 O 129/06

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. November 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.634,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27. März 2006 zu zahlen.

Die durch die Anrufung des Amtsgerichts Hannover entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen werden die Kosten beider Rechtszüge dem beklagten Land auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im K. … in H. gelegenen Mehrfamilienhauses. Die Dachgeschosswohnung hatte sie im Jahre 2006 an Herrn Ö. vermietet, gegen den die Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Verdachts von Delikten nach Betäubungsmittelgesetz (Handeltreiben mit Marihuana) ermittelte.

Das SEK Hannover beabsichtigte - nach Einholung eines richterlichen Beschlusses vom 19. Januar 2006 - die Wohnung des Beschuldigten am 1. Februar 2006 zu durchsuchen. Dabei irrte es sich zunächst in der Wohnung und brach unter Einsatz eines Rammbocks die falsche Wohnungstür auf. Kurz darauf brach es die Wohnung des Beschuldigten Ö. auf. Der Beschuldigte und dessen Freundin wurden schlafend im Bett angetroffen. Bei der Durchsuchung wurden verschiedene Verpackungsmaterialien mit Restanhaftungen von Betäubungsmitteln (Kokain und Canabis) gefunden (Strafakte StA Hannover, 6152 Js 4082/06, Bl. 26, 30, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht war).

Am 21. März 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Hannover das Verfahren gegen den Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO ein, soweit ihm Verkäufe an den Zeugen D. vorgeworfen worden waren. Im Hinblick auf die bei der Durchsuchung vorgefundenen Restanhaftungen ist die Staatsanwaltschaft von einem Besitz zum Eigenkonsum ausgegangen und hat von der Verfolgung nach § 31 a BTMG abgesehen (Bl. 47).

Die Klägerin ließ beide Wohnungstüren reparieren. Für die Wohnung Z. wendete sie 573,39 € einschließlich Umsatzsteuer auf (Bl. 11). Diesen Betrag ersetzte das beklagte Land.

Die der Klägerin entstandenen Kosten für das Wohnungseingangstürelement und zwei Innentürelemente (Bad und Schlafzimmer) in der Wohnung des Beschuldigten in Höhe von 1.349,29 € sowie die Kosten der vorläufigen Instandsetzung (Notreparatur) in Höhe von 285,29 €, das sind zusammen 1.634,58 €, bezahlte das beklagte Land nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.634,58 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27. März 2006 zu zahlen.

Das Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat gemeint, die Polizei sei rechtmäßig in die Wohnung eingedrungen und schulde keinen Schadensausgleich. Der Beschuldigte habe den Polizeieinsatz zu vertreten, weil er durch sein Verhalten die Maßnahme ausgelöst habe. Die Klägerin müsse sich deshalb bei ihrem Wohnungsmieter ebenso schadlos halten, als wenn dieser den Schaden selbst verursacht hätte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Ein Anspruch aus § 839 BGB bestehe nicht. Ein schuldhaftes Fehlverhalten von Bediensteten des beklagten Landes sei nicht gegeben. Die Klägerin habe nicht in Abrede genommen, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestanden habe. Auch im gewaltsamen Öffnen der Wohnungstür durch die Vollzugsbeamten liege keine Pflichtverletzung, weil ein überraschendes Eindringen gerade erforderlich gewesen sei, um dem Beschuldigten die ansonsten gegebene Möglichkeit des Beseitigens von Beweismitteln, etwa durch das Herunterspülen von Betäubungsmitteln in der Toilette, zu nehmen.

Ein Anspruch folge auch nicht aus § 80 NGefAG, da die Polizei nicht zur Gefahrenabwehr, sondern im Rahmen einer Strafverfolgung aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses nach §§ 102, 105 StPO tätig geworden sei. Auch wegen eines enteignenden Eingriffs oder aus dem allgemeinen Aufopferungsanspruch sei die Klägerin nicht zu entschädigen, weil die Beschädigung der Tür kein Sonderopfer der Klägerin darstelle. Diese könne und müsse sich an den Mieter halten. Der Sachverhalt sei ebenso zu beurteilen, als wenn der Mieter die gemietete Wohnung selber beschädigt hätte. Er habe das Verfahren gegen sich „heraufbeschworen“.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Sie tritt der Auffassung des Landgerichts, werde die Mietwohnung vom Mieter zur Begehung von Straftaten genutzt, stelle dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung durch den Mieter dar, ausdrücklich bei. Dass der Beschuldigte die Wohnung zur Begehung von Straftaten genutzt habe, habe sich im Strafverfahren aber gerade nicht ergeben, weshalb sie ihn mietrechtlich nicht in Anspruch nehmen könne. Allein der Umstand, dass ihr Wohnungsmieter der Begehung von Straftaten verdächtigt worden sei, begründe keine Pflichtverletzung des Mieters, die seine Inanspruchnahme aus dem Mietvertrag begründen könne.

Im Übrigen müsse ihr auch deshalb der geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehen, weil das beklagte Land auch dann zum Ausgleich verpflichtet wäre, wenn der Beschuldigte Eigentümer der Wohnung gewesen wäre. Dieser wäre dann nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zu entschädigen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.634,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2006 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus der Vorinstanz und meint insbesondere, die Klägerin habe Ansprüche gegen ihren ehemaligen Wohnungsmieter, wenn auch damit zu rechnen sei, dass ein zu titulierenden Anspruch gegen diesen vermutlich undurchsetzbar sei (Bl. 95).

II.

Die Berufung ist begründet.

1. Ein Ausgleichsanspruch besteht allerdings nicht nach §§ 839, 249 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass sowohl die Anordnung der Durchsuchung durch den Richter als auch der Vollzug durch die Polizei rechtmäßig waren. Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts gerechtfertigt, unter allen Umständen habe die Beseitigung von Beweismitteln vermieden werden müssen, weshalb ein überraschendes Eindringen in die Wohnung erforderlich gewesen sei. Dagegen wendet auch die Klägerin mit ihrer Berufung nichts mehr ein.

2. Ebenso bestehen keine Ansprüche nach dem StrEG, weil sich die Strafverfolgungsmaßnahme nicht gegen die Klägerin richtete (vgl. dazu KG NJW 1978, 2406, 2407 [KG Berlin 04.07.1978 - 1 AR 473/78]). Dies hat die Klägerin auch selbst so gesehen. Ein Anspruch aus dem Rechtsinstitut der Aufopferung scheitert daran, dass danach eine Entschädigung nur bei der Verletzung nicht vermögenswerter Rechtsgüter gewährt wird.

3. Der Klageanspruch rechtfertigt sich aber aus enteignendem Eingriff.

Zu Recht macht die Klägerin geltend, ihr sei im öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung ein Sonderopfer auferlegt worden, wofür sie zu entschädigen sei. Auch könne sie den Schaden nicht bei dem Beschuldigten liquidieren, der den Mietvertrag nicht verletzt habe. Ferner sei nicht einzusehen, dass das beklagte Land dem Beschuldigten den Vermögensschaden nach Einstellung des Verfahrens nach § 2 i. V. m. § 7 StrEG zu ersetzen habe, wenn ihm die Wohnung gehört hätte.

a) Der Staat hat auch solche Nachteile zu entschädigen, die Dritten durch gegen andere gerichtete rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen entstehen, wenn diese Eingriffe die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten, der dem betoffenen Eigentümer daraus entstehende Nachteil sich als entschädigungspflichtiges Sonderopfer für die Allgemeinheit darstellt (BGHZ 100, 335; Staudinger/Wurm, BGB [2002], § 839 Rn. 478, 484). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Unzweifelhaft wurde der Klägerin durch die Maßnahme ein besonderes Opfer abverlangt, weil nur sie die Zerstörung ihres Eigentums im Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung hinzunehmen hatte. Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, der Klägerin sei deshalb kein Sonderopfer abverlangt worden, weil sie es war, die ihre Wohnung an den späteren Beschuldigten vermietet hat. Damit hat sie weder freiwillig noch unfreiwillig das Risiko übernommen, dass ihr Wohnungsmieter zu einem späteren Zeitpunkt mit der Folge straffällig werden könnte, dass zum Zwecke einer Durchsuchung womöglich die Wohnungseingangstür aufgebrochen werden muss.

b) Dass die Klägerin auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, ist weder ersichtlich noch rechtlich erheblich. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf mit Amtshaftungsansprüchen konkurrierenden Ansprüchen nicht anwendbar (Staudinger/Wurm, BGB, [2002], § 839 Rn. 278). Für den rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff ist dies anerkannt (BGHZ 13, 88; BGHZ 63, 167 = NJW 1975, 207). Für das Verhältnis von Ansprüchen wegen enteignendem (rechtmäßigem) Eingriff und aus (rechtswidriger) Amtshaftung stellt sich diese Frage indes so nicht, weil die Ansprüche, nicht zusammentreffen können.

Dahinstehen kann, ob ein Anspruch aus enteignendem Eingriff gegenüber anderen Ansprüchen - etwa solchen gegenüber privaten Dritten - ganz allgemein subsidiär ist. Das etwaige Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten ändert jedenfalls nichts daran, dass dem Betroffenen im Interesse der Allgemeinheit durch hoheitlichen Zwang ein Sonderopfer durch Beschädigung seines Eigentums abverlangt worden ist, welches dieser nicht entschädigungslos hinnehmen muss.

Die Klägerin hat gegen den Beschuldigten nämlich keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Mietvertrages. Dass der Beschuldigte seine Wohnung zur Begehung von Straftaten benutzt hat, ist im Strafverfahren nämlich gerade nicht festgestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung Betäubungsmittel in einer Menge gelagert hat, die über die Vorhaltung zum Eigenkonsum hinausgingen (Restanhaftungen), hat die Anklagebehörde im Strafverfahren nicht gesehen und von der Verfolgung abgesehen. Auch muss sich die Klägerin nicht auf einem dem Grunde nach und in seiner Realisierung äußerst zweifelhaften Anspruch (Bl. 95) verweisen lassen. Schließlich hält auch das beklagte Land die erfolgreiche Durchsetzung titulierter Ansprüche gegen den ehemaligen Wohnungsmieter für zweifelhaft (Bl. 95).

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO sowie aus § 92 Abs. 2 ZPO (wegen der abgewiesenen Zinsmehrforderung in der Vorinstanz) und aus § 91 Abs. 1 ZPO (Berufungsinstanz), die über die Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).