Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 PsychGremV - Bildung und Zusammensetzung der Besuchskommissionen, Berufung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PsychGremV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040100000

(1) Der Ausschuss bildet die Besuchskommissionen im Benehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Fachbehörde).

(2) Es sollen gebildet werden

  1. 1.

    für Krankenhäuser und Einrichtungen der Erwachsenenpsychiatrie und -psychotherapie

    1. a)

      eine Besuchskommission für die Gebiete der Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie der Landkreise Gifhorn, Goslar, Göttingen, Helmstedt, Northeim, Osterode am Harz, Peine und Wolfenbüttel,

    2. b)

      eine Besuchskommission für die Gebiete der Region Hannover sowie der Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser) und Schaumburg,

    3. c)

      eine Besuchskommission für die Gebiete der Landkreise Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie

    4. d)

      eine Besuchskommission für die Gebiete der Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wilhelmshaven sowie der Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Leer, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wesermarsch und Wittmund

    und

  2. 2.

    für Krankenhäuser und Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie eine Besuchskommission für das gesamte Landesgebiet.

Der Ausschuss soll für ein Gebiet mehrere Besuchskommissionen bilden, wenn eine Besuchskommission zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht.

(3) Die Besuchskommissionen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bestehen jeweils aus mindestens fünf, höchstens acht Mitgliedern. Als Mitglieder werden jeweils berufen

  1. 1.

    bis zu drei Personen vom Ausschuss aus dessen Mitte,

  2. 2.

    die weiteren Personen von der Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Ausschuss nach Anhörung

    1. a)

      der Landkreise und kreisfreien Städte,

    2. b)

      der Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte und der nichtärztlichen Heilberufe,

    3. c)

      der evangelischen Kirchen und der katholischen Kirche und

    4. d)

      der Vertretungen der Freien Wohlfahrtspflege und der Suchtkrankenhilfe

    im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Besuchskommission.

Ergibt sich kein Einvernehmen zwischen der Fachbehörde und dem Ausschuss, so entscheidet das Fachministerium.

(4) Jeder Besuchskommission nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 muss ein Mitglied angehören, das die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfüllt oder als Ärztin oder Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes längere Erfahrung in der Beurteilung psychischer Krankheiten besitzt. Ein Mitglied soll die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 erfüllen. Ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(5) Die Besuchskommission nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 besteht aus zwölf Mitgliedern. Als Mitglieder werden von der Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Ausschuss berufen:

  1. 1.

    zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie auf Vorschlag der Ärztekammer Niedersachsen,

  2. 2.

    eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut auf Vorschlag der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen,

  3. 3.

    eine bei dem Pflege- und Erziehungsdienst einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung tätige Person auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,

  4. 4.

    eine bei einem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst tätige Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,

  5. 5.

    eine Person mit Erfahrungen bei Hilfen gemäß § 1 Nr. 1 NPsychKG, die in einer Laieninitiative der Angehörigen tätig ist,

  6. 6.

    eine bei einem Jugendamt tätige Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,

  7. 7.

    eine mit Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe befasste Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,

  8. 8.

    eine in der Leitung einer Jugendhilfeeinrichtung im Bereich Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche tätige Person auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,

  9. 9.

    eine bei der Landesschulbehörde oder in einer Schulleitung tätige Person auf Vorschlag des Kultusministeriums,

  10. 10.

    ein Mitglied des Landeselternrates und

  11. 11.

    eine Person mit der Befähigung zum Richteramt mit Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht auf Vorschlag des Justizministeriums.

Von den Personen nach Satz 2 Nr. 1 soll eine an der stationären und die andere an der ambulanten Versorgung teilnehmen. Ergibt sich kein Einvernehmen zwischen der Fachbehörde und dem Ausschuss, so entscheidet das Fachministerium.

(6) § 2 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.