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§ 4 PsychGremV - Bildung und Zusammensetzung der besonderen Besuchskommissionen, Berufung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PsychGremV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040100000

Für die besonderen Besuchskommissionen gilt § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 3, 4 und 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die Mitglieder nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden auf Vorschlag des Justizministeriums berufen; die Fachbehörde hört vor ihrem Vorschlag die Verbände und Vereinigungen an, die in Niedersachsen einen repräsentativen Teil derjenigen Personen vertreten, die in den in Nummer 2 genannten Aufgabengebieten beruflich oder ehrenamtlich tätig sind.

  2. 2.

    Die Mitglieder nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sollen über bereichsspezifische Berufs- oder Lebenserfahrung verfügen, insbesondere durch berufliche oder ehrenamtliche Arbeit in der forensischen Psychiatrie, der Strafrechtspflege, der Führungsaufsicht, dem Ambulanten Justizsozialdienst, der Jugendgerichtshilfe, der Straffälligenhilfe oder der Hilfe für Abhängigkeitskranke oder -gefährdete.

  3. 3.

    Ein Mitglied soll zugleich der örtlich zuständigen Besuchskommission nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angehören.