§ 3 PsychGremV - Bildung und Zusammensetzung der Besuchskommissionen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- PsychGremV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040100000
(1) Der Ausschuss bestimmt im Benehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Fachbehörde) die Anzahl der Besuchskommissionen.
(2) Die Besuchskommissionen werden gebildet für die Gebiete
- 1.der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie der Landkreise Gifhorn, Goslar, Göttingen, Helmstedt, Northeim, Osterode am Harz, Peine und Wolfenbüttel,
- 2.der Region Hannover sowie der Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser) und Schaumburg,
- 3.der Landkreise Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie
- 4.der kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wilhelmshaven sowie der Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Leer, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wesermarsch und Wittmund.
Der Ausschuss kann ein Gebiet für die Bildung von Besuchskommissionen teilen.
(3) Die Besuchskommissionen bestehen jeweils aus mindestens fünf, höchstens acht Mitgliedern. Als Mitglieder werden jeweils berufen
- 1.
bis zu drei Personen vom Ausschuss aus dessen Mitte,
- 2.
die weiteren Personen von der Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Ausschuss nach Anhörung
- a)
der Landkreise und kreisfreien Städte,
- b)
der Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte und der nichtärztlichen Heilberufe,
- c)
der evangelischen Kirchen und der katholischen Kirche und
- d)
der Vertretungen der Freien Wohlfahrtspflege und der Suchtkrankenhilfe
im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Besuchskommission.
Ergibt sich kein Einvernehmen zwischen der Fachbehörde und dem Ausschuss, so entscheidet das Fachministerium.
(4) Jeder Besuchskommission muss ein Mitglied angehören, das die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfüllt oder als Ärztin oder Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes längere Erfahrung in der Beurteilung psychischer Krankheiten besitzt. Ein Mitglied soll die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 erfüllen. Ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben.
(5) § 2 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.