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  • ab 20.07.2001 (aktuelle Fassung)

§ 5 PsychGremV - Amtsperiode

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PsychGremV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040100000

Die Amtsperiode des Ausschusses sowie der Besuchskommissionen und besonderen Besuchskommissionen beginnt und endet mit der Wahlperiode des Landtages. Alle Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit jedoch über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neuer Ausschuss berufen ist. Für die Mitglieder der Kommissionen gilt Satz 2 entsprechend bis zur Bildung neuer Kommissionen.