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§ 8 PsychGremV - Verfahren, Geschäftsordnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PsychGremV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040100000

(1) Zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses lädt das Fachministerium ein und leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des vorsitzenden Mitglieds.

(2) Das vorsitzende Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied werden von den Mitgliedern des Ausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern aus der Mitte der Mitglieder in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen ermittelt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt. Wird die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter je ein Mitglied nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 und ein Mitglied nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, anwesend ist.

(4) Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(5) Vertreterinnen und Vertreter des Fachministeriums können an den Besuchen und Sitzungen teilnehmen. Betroffene Dritte können zu Besuchen und sachkundige Personen zu Besuchen und Sitzungen hinzugezogen werden. Die Ausschussmitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 können an Besuchen und Sitzungen auch der Besuchskommissionen und der besonderen Besuchskommissionen teilnehmen, denen sie nicht angehören.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Fachministeriums bedarf.

(7) Der Ausschuss erlässt im Benehmen mit der Fachbehörde eine Geschäftsordnung für die Besuchskommissionen und die besonderen Besuchskommissionen.