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§ 3 PsychGremV - Bildung und Zusammensetzung der Besuchskommissionen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
PsychGremV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040100000

(1) Der Ausschuss bestimmt im Benehmen mit dem Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (Fachbehörde) die Anzahl der Besuchskommissionen.

(2) Die Besuchskommissionen bestehen jeweils aus mindestens fünf, höchstens acht Mitgliedern. Als Mitglieder werden jeweils berufen

  1. 1.

    bis zu drei Personen vom Ausschuss aus dessen Mitte,

  2. 2.

    die weiteren Personen von der Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Ausschuss nach Anhörung

    1. a)

      der Landkreise und kreisfreien Städte,

    2. b)

      der Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte und der nichtärztlichen Heilberufe,

    3. c)

      der evangelischen Kirchen und der katholischen Kirche und

    4. d)

      der Vertretungen der Freien Wohlfahrtspflege und der Suchtkrankenhilfe

    im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Besuchskommission.

Ergibt sich kein Einvernehmen zwischen der Fachbehörde und dem Ausschuss, so entscheidet das Fachministerium.

(3) Jeder Besuchskommission muss ein Mitglied angehören, das die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 erfüllt oder als Ärztin oder Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes längere Erfahrung in der Beurteilung psychischer Krankheiten besitzt. Ein Mitglied soll die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 erfüllen. Ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) § 2 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.