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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 5 IT.N-BBORdErl - Informationspflicht und gegenseitige Unterstützung

Bibliographie

Titel
Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

Die Vereinbarungspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Leistungsverhältnis betreffenden organisatorischen und technischen Erfordernisse so umfassend und zeitnah zu informieren und so zu unterstützen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine termingerechte Erledigung gewährleistet werden kann.