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Abschnitt 8 RL GrStipErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen in der Pre-Seed- und Seed-Phase (Richtlinien Gründungsstipendium)
Redaktionelle Abkürzung
RL GrStipErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

8.1 Dieser Erl. tritt am 21. 6. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. 4. 2028 außer Kraft.

8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31. 12. 2023 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1. 1. 2024 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.

Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30. 6. 2024.

8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Mai 2028 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 452)

An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)