Art. 4 TKÜRDZStV - Informationssicherheit (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
- Redaktionelle Abkürzung
- TKÜRDZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Für die Einrichtung des RDZ, seinen Betrieb und die Durchführung der auf Basis dieses Vertrages vorgesehenen Maßnahmen sind die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik seitens der Vertragspartner einzuhalten.
(2) Einzelheiten zur Informationssicherheit werden in einem Konzept für Informationssicherheit geregelt. Das Konzept zur Informationssicherheit und seine Änderungen beschließen die Mitglieder des Beirates des RDZ mehrheitlich.