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§ 2 Nds. AG SGB II - Oberste Landesbehörde, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 6a Abs. 4 und 7, des § 44b Abs. 3 und des § 47 Abs. 1 SGB II ist das für Soziales zuständige Ministerium. Die oberste Landesbehörde kann sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben unterrichten. § 129 Abs. 1 Satz 2 NGO gilt entsprechend. Für weitergehende Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.