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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 39 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) Vorzimmerberechtigte nehmen STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS persönlich entgegen und geben sie auch persönlich weiter, so daß die Vorzimmerkräfte keine Kenntnis vom Inhalt nehmen können (vgl. § 1 Abs. 2). Die Vorzimmerberechtigten können die VS jedoch durch die für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder durch die zuständige VS-Verwalterin oder den zuständigen VS-Verwalter persönlich vorlegen und abholen lassen.

(2) Für GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS kann die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter auf schriftlichen Antrag der oder des Vorzimmerberechtigten Ausnahmen zulassen, wenn die damit verbundene Belastung für die Vorzimmerberechtigte oder den Vorzimmerberechtigten unvertretbar groß ist. Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Eine Vorzimmerkraft darf GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS für eine Vorzimmerberechtigte oder einen Vorzimmerberechtigten nur bei deren oder dessen Anwesenheit oder kurzfristiger Abwesenheit annehmen. Sie hat diese VS, die sie für die Vorzimmerberechtigte oder den Vorzimmerberechtigten annimmt oder von ihr oder von ihm zur Weitergabe erhält, unverzüglich weiterzuleiten. Sie weist den Ein- und Ausgang dieser VS in einem VS-Quittungsbuch nach; ein Nachweis durch die Vorzimmerberechtigte oder den Vorzimmerberechtigten kann entfallen. § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bleibt unberührt. Die oder der Vorzimmerberechtigte prüft durch Stichproben die unverzügliche Weitergabe dieser VS.

(3) Die oder der Vorzimmerberechtigte hat die VS unter Verschluß zu halten (§ 21) und darf Vorzimmerkräften Zugang zum Inhalt ihres oder seines VS-Verwahrgelasses nicht gewähren. Schlüssel oder Zahlenkombination hierzu dürfen den Vorzimmerkräften nicht zugänglich sein.