§ 38 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) VS-Transportbehälter sind so aufzubewahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die VS-Verwalterin oder der VS-Verwalter hat darauf zu achten, daß die VS-Transportbehälter nach Gebrauch unverzüglich an die VS-Registratur zurückgegeben werden.