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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 37 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) VS-VERTRAULICH eingestufte VS sind bei Beförderung durch Botinnen oder Boten in Klebemappen oder Umschlägen zu verschließen. Der Klebestreifen oder Umschlag muß neben der Unterschrift der Absenderin oder des Absenders die Aufschrift tragen:

"VS-VERTRAULICH - diese Mappe (dieser Umschlag)
darf nur von .............................................................. oder
der/dem VS-VERTRAULICH ermächtigten Vertreterin/Vertreter geöffnet werden!"

Der Verwendung von VS-Transportbehältern bedarf es nicht.

(2) Unterbleibt eine Quittung bei der Weitergabe (§ 35), so ist der Klebestreifen durch das Datum und die Uhrzeit beim Absenden zu ergänzen. Im übrigen gilt § 36 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.