Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.09.2014, Az.: L 7 AL 56/12
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Keine Kostenübernahme für eine Kommunikationsassistenz zwecks Aufnahme in eine Werkstatt für Behinderte; Kein Individualanspruch aus der UN-Behindertenrechtkonvention
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 23.09.2014
- Aktenzeichen
- L 7 AL 56/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 24100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0923.L7AL56.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 23.04.2012 - AZ: S 39 AL 153/10
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 S. 2 WVO
- § 112 Abs. 1 SGB III
- § 117 Abs. 2 SGB III
- § 136 Abs. 2 S. 1 und S. 2 SGB IX
- § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX
- § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX
- § 40 Abs. 1 SGB IX
- § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
- UN-BRK Art. 27
Fundstellen
- NZS 2014, 878
- SRA 2015, 36-39
- ZfSH/SGB 2015, 51-55
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Kommunikationsassistenz zwecks Aufnahme der Klägerin in eine Werkstatt für Behinderte.
Die am 27. November 1988 geborene Klägerin leidet infolge eines atypischen Autismus an emotionalen Entwicklungs-, Wahrnehmungs- und Kommunikationsstörungen. Sie kann aktiv nicht sprechen und kommuniziert im Wesentlichen über einen Personalcomputer mit Hilfe einer mit der sogenannten gestützten Kommunikation - auch FC-Methode (Facilitated Communication) genannt - ausgebildeten Assistenten. Bei dieser Technik kann der Assistent ("Stützer") durch geringe Berührungen an der Hand, am Arm oder an der Schulter motorische Anforderungen auslösen und dadurch beim Autisten Bewegungsabläufe auslösen. Die Klägerin lebt im Haushalt der Eltern, der Vater ist der gerichtlich bestellte Betreuer. Die Stützerin verhilft ihr in allen Lebenssituationen Kontakt zur Umwelt aufzunehmen, um kommunikativ auf den Ablauf des Lebens Einfluss zu nehmen. Die Klägerin ist anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie den Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) und "H" (Hilflosigkeit). Sie bezieht laufende Geldleistungen der Pflegestufe II von der Pflegekasse sowie vom Beigeladenen zu 2) laufend Sozialhilfe und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als persönliches Budget zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und Arbeitsleben.
Die Entwicklung der Klägerin lief wie folgt ab: Sie erhielt im Jahre 1993 Frühförderung und besuchte eine integrative Kindertagesstätte. Von 1995 bis 2004 besuchte sie eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung, wechselte dann mit einer Schulbegleitung auf eine andere Schule und erwarb dort den Realschulabschluss. Im Jahre 2006 musste sie das 10. Schuljahr des Wirtschaftsgymnasiums ohne weiterführenden Abschluss abbrechen. Von Juli 2006 bis Oktober 2008 wurde die Klägerin durch den mobilen-pädagogischen Dienst der Lebenshilfe I. nebst Assistenz betreut. Seit November 2008 bis heute leistet die Klägerin ein Praktikum in der Firma ihres Vater, Firma J. K. Rohrleitungs GmbH in L., im Rahmen einer tagesstrukturierten Tätigkeit mit Hilfe einer Arbeitsassistenz, die von der Gemeinnützigen Gesellschaft für integrative Sozialdienste GmbH M. gestellt und durch das persönliche Budget finanziert wird. Der Praktikumsarbeitsplatz ist speziell für sie eingerichtet worden und befindet sich in einem Container in einem 5 - 6 qm kleinen Raum auf dem Gewerbegelände. Der Ärztliche Dienst des Beigeladenen zu 2) hat am 15. Juli 2009 auf dem Praktikumsplatz der Klägerin eine Hospitation durchgeführt. Die sozialpsychiatrischen Hilfen im Landkreis N. haben am 19. September 2011 ebenfalls den Beschäftigungsplatz der Klägerin in Augenschein genommen.
Bereits im September 2009 stellte der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur I. fest, dass die Klägerin auch mit Hilfe gestützter Kommunikation schnell an ihre Grenze stoße und eine gewinnbringende Tätigkeit nicht zu erwarten sei, weil sie selbst für einfachste Bürotätigkeiten fremde Hilfe benötige. Aus arbeitsmedizinischer Sicht müsse von einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Eine Berufsausbildung komme nicht in Betracht. Zu empfehlen sei die Eingliederung in einer Werkstatt für Behinderte. Daraufhin absolvierte die Klägerin vom 19. Oktober bis 23. Oktober 2009 ein Praktikum in der Tagesförderstätte des Beigeladenen zu 1), welches weder ihre Interessen abdeckte noch eine intellektuelle Herausforderung darstellte. In der Machbarkeitsanalyse stellte der Beigeladene zu 1) fest, dass die Klägerin bei allen Tätigkeiten die Unterstützung ihrer Kommunikationsassistentin benötige, so dass eine Erprobung im Eingangsverfahren nur mit einer Betreuung 1: 1 erfolgen sollte.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2010 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für die Fahrtkosten und einen Werkstattplatz im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für Behinderte sowie für eine Integrations- und Kommunikationsassistenz unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Beigeladenen zu 1), sie sei unter der Voraussetzung, dass eine Betreuung durch Arbeitsassistenz im Verhältnis 1: 1 erfolge, werkstattfähig. Mit Bescheid vom 4. Juni 2010 erklärte sich die Beklagte bereit, die normalen Maßnahmenkosten und die Fahrtkosten für die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen zu übernehmen, nicht aber die Kosten für die Kommunikationsassistenz, weil die personelle Ausstattung einer Werkstatt für Behinderte zum Verantwortungsbereich der Beigeladenen zu 1) gehöre. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Kosten für die Kommunikationsassistenz sei nicht von der Werkstatt für behinderte Menschen zu übernehmen, sondern von der Beklagten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2010 zurück, weil die von der Klägerin angeführte Norm nur eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfasse und nicht für die besonderen Einrichtungen im Sinne des § 35 SGB IX (Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) anzuwenden sei.
Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg ist erfolglos geblieben (Urteil vom 23. April 2012). In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, bei der Klägerin sei keine Werkstattfähigkeit gegeben. Das Maß an der erforderlichen Betreuung stehe der Erbringung eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistungen entgegen. Maßstab für die Werkstattfähigkeit seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Verhältnisse in der Werkstatt, in der der Schwerbehinderte aufgenommen werden solle. Ein Förderanspruch scheide aus, wenn die Werkstattfähigkeit nicht gegeben sei, weil dauerhaft ein Betreuungsaufwand erforderlich wäre, der durch die konkrete Werkstatt nach deren Personalschlüssel nicht geleistet werden könne. Die Beklagte könne nach dieser Rechtsprechung nicht den Personalschlüssel für die Tätigkeitsbereiche der Werkstatt für Behinderte festlegen und zwar auch nicht mittelbar durch die Entscheidung über Förderungsansprüche von Behinderten. Die Klägerin benötige für das Eingangs- und den Berufsbildungsbereich eine Einzelbetreuung mit einem Personalschlüssel 1: 1. Der Beigeladene zu 1) habe aber erklärt, die erforderliche Betreuung der Klägerin nicht leisten zu können, weil der Personalschlüssel von 1: 6 im Bildungsbereich nicht ausreiche.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 23. Mai 2012.
Die Klägerin trägt vor, sie sei nicht gemeinschaftsunfähig, weil sie mit Hilfe der beantragten Kommunikationsassistenz in der Lage sei, in der Werkstatt für Behinderte zu arbeiten. Der Sollpersonalschlüssel in der Werkstatt stelle lediglich einen Richtwert dar, der im Einzelfall unterschritten werden könne. Aus Art. 27 der UN-Behindertenrechtkonvention ergebe sich ein Diskriminierungsverbot mit dem Inhalt, dass Menschen mit Behinderung Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben haben, frei wählen können und nicht von vorhandenen Angeboten - wie etwa auch Werkstätten für behinderte Menschen - aufgrund ihrer Behinderung ausgeschlossen werden dürften. Die Kostenübernahme der Kommunikationsassistenz würde nicht über die geförderte Gleichstellung hinausgehen, sondern den behinderungsbedingten Nachteil der Klägerin ausgleichen, der einen gleichberechtigten Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben erst gewährleiste. Alles andere würde bedeuten, dass Menschen mit autistischer Behinderung immer als nicht werkstattfähig anzusehen seien, wenn sie zusätzlicher Hilfe für den Erfolg der Maßnahme bedürften. Im Übrigen wäre bei einem behinderten Menschen, der auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könnte, eine Kommunikationsassistenz zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile nicht ausgeschlossen. § 109 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sehe eine Kostenübernahmeregelung vor, die aufgrund der Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen. Hierzu seien die Kosten einer notwendigen Arbeits- oder Kommunikationsassistenz nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX zu zählen. Schließlich könne der Anspruch auch aus § 57 SGB IX hergeleitet werden. Es liege eine wesentliche Beeinträchtigung der Sprechfähigkeit vor und die Klägerin benötige die Hilfe zur Kommunikation zwecks Verständigung mit Umwelt und Dritten, um überhaupt ihren Teilhabeanspruch verwirklichen zu können. Dies verkennen die BSG-Rechtsprechung und die ihr folgenden Instanzgerichte.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. April 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2010 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten einer Kommunikationsassistenz für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe O. zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beklagte erwidert, die Einrichtung - hier der Beigeladene zu 1) - müsse gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB IX nach Dauer, Inhalt und Gestalt der Leistung, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und Lehrkräfte sowie der Ausgestaltung der Fachdienste eine erfolgreiche Ausführung der Leistungen erwarten lassen sowie angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sind. Daraus folge, dass allein die Werkstatt für Behinderte dafür verantwortlich sei, ihr Leistungsangebot so zu gestalten, dass eine behinderungsgerechte Ausführung der Leistung erfolge. Demgegenüber sei die Beklagte nur verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die von der Werkstatt für Behinderte nach Maßgabe nach § 35 SGB IX ausgeführt werden. Die Beklagte sei weder verpflichtet noch befugt, Kosten für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in der Werkstatt für Behinderte des Beigeladenen zu 1) zu übernehmen, nur weil dieser für die Klägerin mit ihrem besonderen Betreuungsbedarf keine angemessenen und behinderungsgerechten Bedingungen biete. Die von der Beklagten im Zuge der Berufsorientierung förderbaren Maßnahmen müssten so gestaltet sein, dass die Maßnahme an sich geeignet sei, eine erfolgreiche Berufsorientierung zu ermöglichen, wie z. B. die Maßnahmen in speziellen Einrichtungen für blinde Menschen. Auch in diesen Fällen übernehme die Beklagte aber ausschließlich die Kosten der behinderungsgerecht gestalteten Maßnahme, ohne dass zusätzliche Aufwendungen, z. B. für Vorlesekräfte, in Ansatz kommen dürften.
Der Beigeladene zu 1) trägt vor, eine Werkstattfähigkeit der Klägerin sei nur gegeben, wenn eine zusätzliche Kommunikationsassistenz an ihre Seite gestellt werde. Er sei unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht in der Lage und auch nicht in der Pflicht, der Klägerin eine Kommunikationsassistenz zu stellen. Neben der 1: 1 Betreuung durch eine Kommunikationsassistenz bestehe darüber hinaus im Fall der Klägerin die Notwendigkeit einer reizarmen Umgebung, so dass die große Werkstatt am Standort P. mit über 600 Werkstattbeschäftigten für die Wahrnehmungsstörungen von Autisten problematisch sei. Die 1: 1 Betreuung sei im Fall der Klägerin wegen der fremdgefährdenden Tendenzen unabhängig von der Kommunikationsassistenz zu stellen. Die Klägerin, die nicht sicher die Hand führen könne, um den PC zu bedienen, benötige eine individuelle Unterstützung durch die begleitende Arbeitsassistenz. Zusätzlich benötige die Klägerin aber einen Helfer bei der Integration. Das in der Werkstatt absolvierte Praktikum habe nämlich gezeigt, dass andere Menschen davor geschützt werden müssten, dass die Klägerin nicht plötzlich und unerwartet in die Haare des Nachbars greife und Haare ausziehe.
Der Beigeladene zu 2) trägt vor, die Klägerin gehöre dem Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen an und könne grundsätzlich Leistungsansprüche gemäß §§ 53, 54 SGB XII (z. B. für den Tagesbetreuungsbereich bzw. für den Arbeitsbereich der Werkstatt für Behinderte) geltend machen. Für eine Leistungsgewährung im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sei er jedoch gemäß § 42 SGB IX nicht zuständig.
Der Senat hat in der Sitzung vom 23. September 2014 den Geschäftsführer des Beigeladenen zu 1), Herr Q., persönlich angehört sowie Frau R., Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen, als sachverständige Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen des umfassenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Gegenstand des Verfahrens und der Beratung waren ferner die über die Klägerin geführten Verwaltungsakten nebst Gutachtenheften der Beklagten sowie bei dem Beigeladenen zu 2).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Arbeits- und Kommunikationsassistenz zwecks Aufnahme in den Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen des Beigeladenen zu 1).
A) Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin gegen die teilweise Ablehnung der Förderung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, die von der Beklagten mit Bescheid vom 4. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2010 mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Aufwendungen für eine zusätzliche Kommunikationsassistenz gehörten nicht zu den Maßnahmenkosten einer Werkstatt für behinderte Menschen. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Materiell-rechtliche Grundlage sind die §§ 112 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab 1. April 2012 gültigen Fassung (eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl. I S. 2854), weil davor ein Anspruch nicht entstanden ist und die Maßnahme noch nicht begonnen hat (§ 422 Abs. 1 SGB III).
B) Zuständig für Leistungen im Eingangsbereich und im Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen ist gemäß § 42 Abs.1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) die Beklagte. Dagegen ist die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 2) als Sozialhilfeträger auf die Leistungen im Arbeitsbereich beschränkt (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX). Da die Beklagte im Übrigen den Rehabilitationsantrag der Klägerin nicht weitergeleitet hat, ist sie gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, einen eventuellen Anspruch der Klägerin unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.
a) Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Für behinderte Menschen können erbracht werden: (1) allgemeine Leistungen sowie (2) besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (§ 113 Abs. 1 SGB III). Zu den besonderen Leistungen gehören gemäß § 117 Abs. 2 SGB III auch Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 SGB IX. Die Beklagte ist grundsätzlich bereit, mit Ausnahme der zusätzlichen Aufwendung für die Kommunikationsassistenz die Maßnahme- und Fahrtkosten zu übernehmen. Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III beinhalten die Teilnahmekosten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung. Der nähere Leistungskatalog zur Teilhabe am Arbeitsleben ist in § 33 SGB IX geregelt. Diese Leistungen umfassen insbesondere als sonstige Hilfen, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglich oder zu erhalten, auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 33 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX). Mit dieser Möglichkeit wollte der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung tragen, dass bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen das Ziel der dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben nur erreichbar ist, wenn ausbildungs- oder berufsbegleitende persönliche Hilfen zur Verfügung stehen, hier in Gestalt einer befristeten beruflichen Arbeitsassistenz (BT-Drucks. 14/5074, S. 108 zu § 33 Abs. 1). In diesem Zusammenhang hat das BSG z. B. entschieden, dass die Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers im ausbildungsbegleitenden Berufsschulunterricht eines behinderten Menschen als sonstige Hilfe im Sinne dieser Vorschriften in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fällt (BSG, Urteil vom 04.06.2013 - B 11 AL 8/12 R). Der Senat unterstellt - ohne dass es einer Entscheidung bedarf - entgegen der Auffassung der Beklagten (diese bejahend: Luik in Eicher/Schlegel, SGB III-Kommentar, Stand: April 2013, § 113 Anlage III Rz. 11) - und zugunsten der Klägerin, dass die Vorschriften über die Arbeitsassistenz als sonstige Hilfen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur auf dem sogenannten ersten Arbeitsmarkt, sondern auch für Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu erbringen sind. Damit hat die Klägerin jedoch nicht ihr Prozessziel erreicht. Zu beachten sind zusätzlich die besonderen Regelungen und Zugangsvoraussetzungen für die besondere Einrichtung einer Werkstatt für behinderte Menschen.
b) Die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den hier streitigen Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen sind in § 40 Abs. 1 SGB IX geregelt. Danach erhalten behinderte Menschen Leistungen im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen (Nr. 1) und im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen soweit wie möglich zu entwickeln, verbessern oder wieder herzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 SGB IX zu erbringen (Nr. 2). Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX steht die Werkstatt allen behinderten Menschen im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilhabe an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Die Erwartung im Sinne dieser Vorschrift besteht nicht bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an der Maßnahme im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Näheres ist in der Werkstättenverordnung (WVO) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 02.11.2005 (BGBl. I S. 3119) geregelt.
c) Aus diesem Normenkonstrukt ergibt sich, dass die Eignung für eine Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstattfähigkeit) grundsätzlich in dem Eingangsverfahren nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zu überprüfen ist. Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 136 SGB IX ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WVO). Zweck des Berufsbildungsbereichs ist es, die behinderten Menschen so zu fördern, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung gemäß § 136 Abs. 2 SGB IX zu erbringen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WVO). Soweit keine weiteren Abklärungsmaßnahmen erfolgt sind und eine Prognose über die Werkstattfähigkeit nicht aufgestellt werden kann, kann im Eingangsverfahren bei autistisch behinderten Menschen durchaus eine 1: 1 Betreuung geboten sein, um eine Eingewöhnung zu gewährleisten (Wendt in: GK-SGB IX, Stand: Oktober 2011, § 40 Rdnr. 16 m. w. N.). Sämtliche Bemühungen und Abklärungen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich sind aber daran zu messen, ob die später zu erwartende Arbeitsleistung einen wirtschaftlichen Wert besitzt, also als Ware oder Dienstleistung verkauft werden kann (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Steht dagegen von vornherein fest, dass der behinderte Mensch - auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren und nach dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs - die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht erfüllen wird, weil er nicht mindestens an einem der mehreren Arbeitsvorgänge eingesetzt werden kann, die in dem Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen wiederholt anfallen, hat er keinen Anspruch auf Förderung nach dem SGB III (BSG, Urteil vom 10.03.1994 - 7 RAr 22/93 -, SozR 3-4100 § 58 Nr. 6, Rdz. 36).
d) Maßstab für die Werkstattfähigkeit von behinderten Menschen sind also nach der Rechtsprechung des BSG die konkreten Verhältnisse (z. B. Personalschlüssel) in der Werkstatt, in die der behinderte Mensch aufgenommen werden soll (BSG, Urteil 29.06.1995 - 11 RAr 57/94 -, SozR 3-4100 § 58 Nr. 7, Rdz. 27). Danach ist eine Aufnahme immer ausgeschlossen, wenn die Betreuung des behinderten Menschen mit dem Betreuungsschlüssel der Einrichtung nicht zu erreichen ist. Denn nur der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen selbst kann im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und der Vorgaben für die einzelnen Tätigkeitsbereiche über die persönlichen und sachlichen Mittel bestimmen, während die Beklagte keinen Einfluss auf den Personalschlüssel für die Tätigkeitsbereiche der Werkstatt für behinderte Menschen hat und zwar auch nicht mittelbar durch die Entscheidung über die Leistungsvoraussetzungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (a.A. LSG Berlin-Brandenburg 20.2.2014 - L 15 SO 54/12 -, welches entscheidungserheblich eine Interventionspflicht des Sozialleistungsträgers vermisst, die Einrichtung an die Erfüllung ihrer Aufnahmepflicht anzuhalten). Der Personalschlüssel wird durch § 9 Abs. 3 Satz 2 WVO vorgegeben: 1: 6 im Berufsbildungsbereich und 1: 12 im Arbeitsbereich. In Anlehnung an die BSG-Rechtsprechung und an die normativen Vorgaben haben dann bei behinderten Menschen mit Autismus und einem Betreuungsbedarf von 1: 1 die Werkstattfähigkeit verneint: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.06.2011 - L 3 AL 86/10 - (Nichtzulassungsbeschwerde dagegen verworfen durch BSG, Beschluss vom 02.11.2011 - B 11 AL 80/11 B -) und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.05.2012 - L 10 AL 8/11 - (Nichtzulassungsbeschwerde dagegen verworfen durch BSG, Beschluss vom 19.12.2012 - B 11 AL 92/12 B -).
e) Vorliegend hat der Beigeladene zu 1) die Aufnahme der Klägerin abgelehnt, weil sie nach dem gegebenen Personalschlüssel nicht fachgerecht betreut werden kann. Nur durch eine zusätzliche ganztägige Einzelfallbetreuung, die nicht von der Beklagten gestellt werden muss, kann sie in die Werkstatt für Behinderte sinnvoll integriert werden. Damit ist bei der Klägerin nach Überzeugung des Senates die Werkstattfähigkeit zu verneinen. Die Auswertung des Aktenmaterials sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme zeigen, dass ein Durchlaufen des Eingangsbereichs mit einer Arbeitsassistenz 1: 1 sinnlos ist, weil keine günstige Prognose begründet werden kann, dass die Klägerin später im Arbeitsbereich mit dem dort vorgesehenen Personalschlüssel eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen könnte.
aa) Die Klägerin spricht nicht aktiv und kann ausschließlich über den PC kommunizieren, auch hierfür braucht sie die Unterstützung der dafür ausgebildeten Assistentin. Sie ist feinmotorisch stark eingeschränkt, so dass Montagearbeiten oder ähnliche Tätigkeiten nur schwer durchzuführen sind. Ein eigenhändiges Zielen ist nicht möglich. Ohne fremde Hilfe kann sie keinen einzigen Arbeitsvorgang realisieren. Das Erlesen von Informationen kann die Klägerin nicht selbständig reproduzieren. Die sachverständige Zeugin Frau R. vom Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2) hat im August 2009 die Klägerin bei ihrem Praktikumsplatz in der Firma des Vaters beobachtet. Die Hospitation erfolgte mittels Webcam und durch Beobachtung des Geschehens am Bildschirm in einem Nebenraum. Der Arbeitsplatz wurde von der Assistentin eingerichtet. Dabei war die Klägerin unruhig, nestelte und fasste verschiedene Gegenstände und stellte diese wieder zurück. Die Klägerin sollte Stundenzettel der Mitarbeiter kontrollieren und einheften, wobei die Assistentin ihr den entsprechenden Ordner vorlegte. Die Klägerin bewegte beide Arme heftig hin und her, so dass ein einhändiges Umsetzen des Arbeitsvorgangs unmöglich war. Für das zielgerichtete Einheften fasste die Assistentin mit ihrer linken Hand unter den rechten Arm der Klägerin und fixierte mit ihrer rechten Hand den Stundenzettel. Dabei räumte die Klägerin ihre Federmappe mit verschiedenen Stiften komplett aus und wieder ein. Verwertbare Arbeitsergebnisse waren nach den Beobachtungen von Frau R. ohne die Unterstützung der Assistentin nicht zu erwarten.
bb) Es kommt hinzu, dass die Klägerin unabhängig von der Kommunikationsassistenz eine Einzelbetreuung wegen ihrer Verhaltensauffälligkeiten (Fremdgefährdung) benötigt. Bereits der Besuch der 10. Klasse wurde u. a. deswegen abgebrochen, weil die Klägerin den Unterricht durch plötzliches Gestikulieren, Lautieren, Greifen in die Haare der Schulbegleiterin, bei sich selbst und bei Mitschülern sowie Umhergehen im Raum gestört hatte. Die Klägerin hätte einen geschützten Raum benötigt, der ihren Wahrnehmungen angemessen ist und von der Schule nicht gestellt werden konnte. Während des Praktikums beim Beigeladenen zu 1) hat die Kommunikationsassistentin ständig eine Mütze getragen zum Eigenschutz. Darin sieht der Geschäftsführer des Beigeladenen zu 1) eine zusätzliche Betreuungsproblematik, die zu der ganztägigen Arbeitsassistenz hinzukommt und von der Einrichtung nicht geleistet werden kann. Die Klägerin benötigt ferner eine reizfreie Umgebung, was in einer Werkstatt für Behinderte nicht gewährleisten werden kann.
cc) Aus der Sicht des Senates bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin ihre Situation verbessern könnte, um später im Arbeitsbereich mit einem Personalschlüssel 1: 12 eingesetzt zu werden. Seit 2008 absolviert sie das Praktikum im Betrieb des Vaters, ohne dass zuverlässige Besserungstendenzen erkennbar sind. Jedenfalls hat sich die Situation nicht so verbessert, dass die Kommunikationsassistentin nur noch teilweise benötigt wird, obwohl die Klägerin allein in einem Container also in einer optimalen reizarmen Umgebung arbeitet. Das schwangerschaftsbedingte Ausfallen der Stützerin führte dazu, dass die Klägerin das Praktikum vorübergehend abgebrochen hatte. In der Folgezeit wurden weitere Behandlungen beim S. Autismus Institut zur Krisenbewältigung und Verarbeitung destruktiver Verhaltensmuster erforderlich. Eine günstige Prognose konnten auch nicht die Sozialpsychiatrischen Hilfen im Landkreis N. aufstellen, die den Praktikumsplatz der Klägerin am 19.09.2012 aufgesucht haben. Danach ist die Klägerin auf eine konstante Bezugsperson angewiesen, die klar und verständlich die einzelnen Arbeitsschritte vorstrukturiert und sie bei der Kommunikation unterstützt. Belastbare Informationen, wie der Arbeitsplatz der Klägerin in der Werkstatt für Behinderte aussehen könnte, waren auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu gewinnen.
C) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ihr Begehren nicht auf § 57 SGB IX gestützt werden. Danach werden erforderliche Hilfen zu Verfügung gestellt und angemessene Aufwendungen hierfür erstattet, wenn hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung zur Verständigung in der Umwelt aus besonderem Anlass die Hilfe anderer Menschen benötigen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber in Anlehnung an die frühere Regelung des § 21 Eingliederungshilfeverordnung eine zusätzliche Hilfestellung aus besonderem Anlass in Abgrenzung zu dauerhaften Hilfen (z. B. alltägliche Hilfen nach § 58 SGB IX) zur Verfügung gestellt. Der Anspruch setzt also besondere, nicht regelmäßig auftretende Situationen voraus, in denen im Einzelfall anlassbezogene Hilfen erforderlich werden, wie z. B. Termine bei Behörden oder bei Gerichten, wichtige Vertragsverhandlungen, Elternversammlungen in der Schule oder besondere Familienfeiern (Luthe in juris PK-SGB IX, 1. Auflage 2010, § 57 Rdnr. 15). Die von der Klägerin begehrten Leistungen im Berufsbildungsbereich werden aber für zwei Jahre erbracht (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) und fallen nicht unter diese Vorschrift.
D) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich schließlich nicht aus Art. 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtkonvention) vom 13.12.2006 (ratifiziert durch das Gesetz vom 21.12.2008, BGBl. II S. 1412). Dieser lautet wie folgt:
"Art. 27 - Arbeit und Beschäftigung Die Vertragsstaaten erkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderung auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderung zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung einer Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlassen von Rechtsvorschriften, um u. a. a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten."
Zwar besitzt die UN-Behindertenrechtkonvention nach der Ratifizierung den Rang einfachen Bundesrechts (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) und ist von den Gerichten im Rahmen einer methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden. Art. 27 UN-Behindertenrechtkonvention ist aber nicht so hinreichend bestimmt, dass daraus ein unmittelbarer Individualanspruch auf Förderung einer bestimmten Maßnahme abgeleitet werden könnte. Im Übrigen führt Art. 27 UN-Behindertenrechtskonvention nicht dazu, dass sie bei der Auslegung einer hier einschlägigen Regelungen des SGB III, SGB IX der Werkstattverordnung das Begehren der Klägerin rechtfertigen könnte. Denn vorliegend scheitert ihr Anspruch auf Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben bezüglich des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht am Fehlen rechtlicher Regelungen oder deren streitige Auslegung, sondern allein an dem tatsächlichen Umstand, dass der Beigeladene zu 1) sich nicht in der Lage sieht, personelle Strukturen zur Verfügung zu stellen, die eine berufliche Eingliederung der Klägerin ermöglichen könnten. Gegen diese müsste sich die Klägerin also in erster Linie wenden, um ihre Ansprüche aus der UN-Behindertenrechtskonvention zu realisieren. Es ist schließlich nicht zu übersehen, dass die Klägerin bereits staatliche Leistungen im Sinne des Art. 27 UN-Behindertenrechtskonvention erhält, nämlich entsprechend ihren Fähigkeiten als Eingliederungshilfe vom Beigeladenen zu 2).
E) Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.