Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 23.09.2014, Az.: L 2 R 431/14 B

Zulässigkeit einer Tenorberichtigung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Diskrepanz zwischen den nachträglich abgesetzten Urteilsgründen und dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Tenor

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.09.2014
Aktenzeichen
L 2 R 431/14 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0923.L2R431.14B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 22.07.2014 - AZ: S 12 R 35/12

Fundstelle

  • NZS 2015, 276-279

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Berichtigungsbeschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. Juli 2014 aufgehoben.

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Hannover, mit dem zu ihren Lasten der Tenor des erstinstanzlichen Urteils geändert worden ist. Die 12. Kammer des Sozialgerichts hat die Beklagte mit - von der Beklagten mit der Berufung angefochtenem (L 2 R 345/14) - Urteil vom 26. Mai 2014 (unter Abweisung der Klage im Übrigen) zur Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente an den Kläger verurteilt. Ausweislich des ordnungsgemäß unterzeichneten Sitzungsprotokolls lautete Ziffer 2 des verkündeten Tenors wie folgt: "Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren." Im gleichen Sinne lautete Ziffer 2. des Tenors auf der handschriftlichen von allen drei Richtern unterzeichneten Aufzeichnung der Urteilsformel (Bl. 176 GA), die, soweit nach Aktenlage ersichtlich, während der Beratung als Grundlage für die nachfolgend in Anwendung des § 132 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Verkündung vorgenommene "Verlesung" der Urteilsformel gefertigt worden ist. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 teilte der Kammervorsitzende den Beteiligten mit, dass der "verkündete Tenor" einen "Schreibfehler" aufweise. Es sei beabsichtigt, den Tenor dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2012 an zur Rentengewährung verurteilt werde. Der Kammervorsitzende wies darauf hin, dass die Beklagte "verurteilt werden sollte", eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 zu gewähren. Dies ergebe sich zum einen aus dem - aus der Sicht des Gerichts - eindeutig durch die Gutachten belegten Leistungsfall am 24. Juni 2011, zum anderen auch aus der gemäß § 193 SGG getroffenen Kostenentscheidung Am 25. Juni 2014 verfügte der Kammervorsitzende die Zustellung eines von ihm unterzeichneten Urteils, dessen Tenor unter Ziffer 2. weiterhin lautete, dass die Beklagte verurteilt werde, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. In einem Anschreiben wurden die Beteiligten allerdings zugleich darauf hingewiesen, dass weiterhin eine Berichtigung dieses Urteils nach § 138 SGG beabsichtigt sei. In den schriftlichen Gründen dieses Ende Juni 2014 zugestellten Urteils hat das Sozialgericht dargelegt, dass der Kläger ausgehend von einem Leistungsfall bei Rentenantragstellung am 24. Juni 2011 einen Anspruch auf die Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 habe. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 nahm das Sozialgericht eine Berichtigung der Ziffer 2. des Tenors in dem o.g. Urteil mit der Maßgabe vor, dass die Beklagte verurteilt werde, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung legte das Sozialgericht im Einzelnen dar, dass aus seiner Sicht diesbezüglich eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 138 SGG festzustellen sei. Gegen diesen Beschluss vom 22. Juli 2014 richtet sich die am 21. August 2014 eingegangene Beschwerde der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

II. Die statthafte (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 138, Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Berichtigungsbeschluss ist aufzuheben, weil sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 138 SGG für die angefochtene Berichtigung des Urteilstenors nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit objektivieren lassen. Nach § 138 Satz 1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Dabei darf es sich bei der Unrichtigkeit nicht um einen auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhenden Fehler in der Willensbildung des Gerichts handeln. Die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung. Berichtigungsfähig sind vielmehr ausschließlich die einem "mechanischen Versehen" gleich zu erachtenden Erklärungsmängel oder Fehler im Ausdruck des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar in Widerspruch stehen (BSG, Urteil vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 57/85 -, SozR 1500 § 164 Nr 33). Der maßgebliche - offensichtliche - Fehler muss sich auf den Ausdruck im Willen beziehen, er darf sich hingegen nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung, d.h. auf die Willensbildung, beziehen (LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 29. Oktober 2011 - L 1 KR 191/11 B -, juris; Keller, aaO., Rn. 3). Die Unrichtigkeit im Ausdruck des Willens muss zudem "offenbar" sein. An die klare und eindeutige Erkennbarkeit des Fehlers im Ausdruck des Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Schon daran, dass in Anwendung des § 138 SGG das Urteil durch einen Beschluss berichtigt werden kann, der von keinem der an jenem Urteil mitwirkenden Richtern gefasst wird - oder eine solche Berichtigung auch im Rahmen der vom Rechtsmittelgericht im Hauptsacheverfahren zu treffenden Entscheidung erfolgen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 1978 - 7/12 RAr 73/76 -, BSGE 46, 34) - wird deutlich, dass die Unrichtigkeit des Urteils für diese (anderen) Richter ohne weiteres erkennbar sein muss (BGH, Urteil vom 08. Juli 1980 - VI ZR 176/78 -, BGHZ 78, 22 zur Parallelvorschrift des § 319 ZPO). Offenbar ist dementsprechend eine Unrichtigkeit nur dann, wenn sie auf der Hand liegt. Als offenbar ist anzusehen, was durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (BFH, B. v. 04. September 1984 - VIII B 157/83 -, BFHE 142, 13). Der Fehler im Ausdruck des Gewollten muss als solcher auch einem verständigen Außenstehenden klar erkennbar sein (BSG, U. v. 15. Oktober 1987 - 1 RA 57/85 -, SozR 1500 § 164 Nr 33). Ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, stellt keine "offenbare" Unrichtigkeit in diesem Sinne dar (BGH, aaO.). Bereits Zweifel dahingehend, dass die Unrichtigkeit möglicherweise auf einer unrichtigen Tatsachenwertung, auf einem Rechtsirrtum oder einem Denkfehler beruht, schließen die Möglichkeit einer Berichtigung aus (BSG, Urteil vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 57/85 -, SozR 1500 § 164 Nr 33; BFH, U.v. 27. Februar 1970 - III B 3/69 -, BFHE 99, 94). Ob in diesem Zusammenhang auf die Gründe des im Tenor berichtigten Urteils überhaupt zurückgegriffen werden darf, wenn diese erst nach Verkündung des Tenors abgesetzt und zugestellt worden sind, wird unterschiedlich beurteilt (verneinend etwa LAG Düsseldorf, B.v. 7. November 1991 - 7 Ta 285/91 - NZA 1992, 427). Selbst wenn überhaupt Raum für deren Berücksichtigung verbleibt, sind diese jedenfalls nicht isoliert zu betrachten, sondern in einer Gesamtschau mit allen weiteren "offenbaren" Umständen zu bewerten (vgl. BGH, aaO.; BFH, aaO.; Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 319, Rn. 15). Ausgeschlossen erscheint eine Berücksichtigung erst nachträglich abgefasster Urteilsgründe jedenfalls dann, wenn sich für die Parteien und andere Außenstehende nicht erkennen lässt, ob eine falsche Urteilsformel dem wirklichen Willen des gerichtlichen Spruchkörpers (im maßgeblichen Zeitpunkt der Beratung) angepasst wurde oder ob das Gericht seinen bei der Verkündung richtig ausgedrückten Willen wegen anschließender Bedenken noch einmal geändert hat (BAG, B. v. 29. August 2001 - 5 AZB 32/00 - NJW 2002, 1142). Mag auch ein Widerspruch der Entscheidungsgründe zur Urteilsformel offensichtlich vorliegen, so besagt ein solcher noch keineswegs, dass der verkündete Tenor eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 138 SGG in Form einer für die Anwendung dieser Vorschrift allein maßgeblichen Unrichtigkeit im Ausdruck des Willens aufgewiesen hat. Solange im Ergebnis niemand außer den beteiligten Richtern verlässlich ersehen kann, ob schon bei der Urteilsverkündung ein Widerspruch von Erklärtem und Gewolltem vorlag, ist kein Raum für eine Urteilsberichtigung in Anwendung des § 138 SGG (BAG, B.v. 29. August 2001 aaO. - zur Parallelvorschrift des § 319 ZPO). Dabei ist bei lebensnaher Betrachtung auch der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass die für die Urteilsabsetzung zuständigen Richter, im vorliegenden Zusammenhang also der Kammervorsitzende, natürlich nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen können, dass im Zeitpunkt des schriftlichen Absetzens der Urteilsgründe nicht mehr jedes Detail der Beratung, die ihrerseits häufig auch an nicht ausdrückliche protokollierte Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anknüpft, mit völliger Gewissheit verlässlich erinnert werden kann. Insbesondere wenn, wovon nach Aktenlage auch im vorliegenden Fall auszugehen ist, zwischen Beratung und Absetzen der Urteilsgründe ein Zeitraum von ca. zwei Wochen verstrichen ist, lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass in einzelnen Punkten die Erinnerungen an Beratungsdetails verblasst sind. Gerade bei Routinefällen, zu denen bei einer Rentenkammer sicherlich auch Entscheidungen zu Erwerbsminderungsrenten nach § 43 SGB VI zählen, mag es im Einzelfall durchaus auch dem die Urteilsgründe erst einige Wochen später absetzenden Berufsrichter (zumal nach entsprechend der Berufserfahrung anzunehmender zwischenzeitlicher Befassung mit einer Vielzahl weiterer Fälle) mitunter schwer fallen, noch verlässlich seine präsenten Erinnerungen an die Details der der Urteilsfällung vorausgegangenen Beratung von einer erst im Zuge der Urteilsabfassung gebildeten Einschätzung einer sachlich einleuchtenden Begründung abzugrenzen. Gerade wenn in einer solchen Situation dem Berufsrichter einige Woche nach der Verhandlung eine Diskrepanz zwischen dem verlesenen Tenor und dem nach seiner nunmehrigen Einschätzung der Sache nach gebotenen Tenors auffällt, wird dieser häufig zu grübeln beginnen, worauf diese Abweichung zurückzuführen sein könnte. Damit ist aber - wie natürlich auch bei allen anderen Zeugen in vergleichbaren Situationen - durchaus auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass im Zuge entsprechender Rekonstruktionsbemühungen - natürlich unbewusst - tatsächlich nicht mehr präsente Erinnerungsdetails auch durch Erinnerungen an ähnliche (aber gerade nicht identische) Ereignisse (hier also an jedenfalls teilweise ähnliche Beratungsabläufe) bzw. auch durch Erwägungen ersetzt werden können, wie der Vorgang naheliegenderweise und/oder richtigerweise hätte ablaufen müssen. Gerade nachhaltige Bemühungen eines Zeugen zur Rekonstruktion seiner verblassenden Erinnerungen müssen im Ergebnis deren Verlässlichkeit nicht zwingend erhöhen. In der damit gebotenen Gesamtabwägung sieht der Senat im vorliegenden Fall keinen Raum, eine Unrichtigkeit im Ausdruck des Willens bei Verkündung des angefochtenen Urteils mit der erforderlichen Eindeutigkeit festzustellen. Vielmehr lässt sich im Ergebnis nicht hinreichend verlässlich und erst recht nicht im Sinne einer Offensichtlichkeit ausschließen, dass die 12. Kammer des Sozialgerichts bei der Beratung tatsächlich entsprechend der nachfolgend verkündeten Entscheidung gewillt war, dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst ab 1. Januar 2013 zuzusprechen. Unabhängig von der Frage, ob die jedenfalls in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines von der 12. Kammer gewollten Beginns der zugesprochenen Rente am 1. Januar 2013 auf sachlichen Erwägungen beruhte, die lediglich dem Vorsitzenden beim Absetzen der Urteilsgründe nicht mehr präsent waren, oder ob dies womöglich Ausdruck eines Denkfehlers oder einer auch Verkennung der gesetzlichen Vorgaben gewesen sein könnte, kommt die Möglichkeit eines vom Beratungswillen getragenen Rentenbeginns am 1. Januar 2013 jedenfalls nicht weniger in Betracht als ein Fehler im Ausdruck des Willens, wie er allein eine Berichtigung nach Maßgabe des § 138 SGG gestatten könnte. Bei nüchterner Betrachtung ist festzuhalten, dass auch für die dem angefochtenen Berichtigungsbeschluss zugrunde liegende Annahme eines Fehlers im Ausdruck des Willens nur sehr wenig spricht. Die Urteilsformel ist - soweit ersichtlich natürlich vor ihrer Verlesung noch während der Urteilsberatung - handschriftlich festgehalten worden, und zwar gut leserlich ohne Verwendung von Abkürzungen. Anhaltspunkte für einen besonderen Zeitdruck sind nicht erkennbar. Die Urteilsformel ist sogar von allen drei Richtern unterzeichnet worden. Dabei wird auch den ehrenamtlichen Richtern klar gewesen sein, dass dem genauen Zeitpunkt des ausgeurteilten Rentenbeginns eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommen konnte. Die Möglichkeit, dass bei dieser Ausgangslage noch während der laufenden Beratung alle drei Richter eine Urteilsformel unterzeichnen, die als Rentenbeginn den 01. Januar 2013 aufweist, wenn die Kammer gleichwohl tatsächlich sich darauf verständigt hatte, die Rente bereits ab dem 01. Januar 2012 zuzusprechen, ist als gering zu veranschlagen. Auch bei der ausweislich des Sitzungsprotokolls unmittelbar nach der Beratung vorgenommenen Verkündung des Urteils hat der Kammervorsitzende verlesen, dass die Rente erst ab dem 01. Januar 2013 zu gewähren war. Wäre die Kammer tatsächlich im Zuge der Beratung zu dem Ergebnis eines Rentenbeginns bereits im Januar 2012 gelangt, wäre dies in vielen Fällen dem/der Vorsitzenden beim Verlesen der Urteilsformel im Zuge der Verkündung durchaus auffallen (wobei bis zum Abschluss der Verlesung der Urteilsformel die Verkündung auch noch hätte unterbrochen werden können, vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 132, Rn. 1b). Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende aber keine Diskrepanz erkannt. Er hat vielmehr ausweislich des Protokolls im Anschluss an die Verlesung der Urteilsformel auch noch die wesentlichen Urteilsgründe erläutert, und zwar offenbar in einer Form, dass weder ihm selbst noch einem anderen Richter noch einem der Beteiligten seinerzeit eine Diskrepanz zwischen der verlesenen Urteilsformel und den mündlich erläuterten Gründen aufgefallen ist. Mit diesen Erwägungen wird ein Fehler im Ausdruck des Willens natürlich nicht denkgesetzlich ausgeschlossen; es sind insbesondere auch Verkettungen von Fehlern denkbar. Dem Protokoll lassen sich auch keine Hinweise zum Umfang der mündlichen Urteilsbegründung entnehmen. Für die allein an offenbaren Unrichtigkeiten auszurichtende Prüfung des § 138 SGG ist aber festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers im Ausdruck des Willens eher gering zu veranschlagen ist. Auch anderweitig sind keine Umstände erkennbar, die mit der erforderlichen Verlässlichkeit den Rückschluss auf einen Fehler der 12. Kammer im Ausdruck des Willens zulassen könnten. Nicht ganz unbezeichnend ist vielmehr, dass die Erwägungen in den (nachträglich abgesetzten) schriftlichen Urteilsgründen zu der Frage, auf welcher tatsächlichen Grundlage sich auch für vergangene Zeiträume die tatbestandlichen medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI feststellen lassen, bei einer der Sache nach keineswegs einfach zu beurteilenden Fallgestaltung sehr knapp ausgefallen sind. Soweit das Sozialgericht in seinem angefochtenen Berichtigungsbeschluss 22. Juli 2014 meinte, dass es von einer Abweisung der Klage im Übrigen abgesehen habe, wie dies unter der Annahme eines Rentenbeginns zum 1. Januar 2013 erforderlich gewesen wäre, vermag der Senat nur darauf hinzuweisen, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls (in Übereinstimmung mit der handschriftlichen Aufzeichnung der Urteilsformel) durchaus die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist. Im Übrigen war sachlich angesichts des ohnehin weitergehenden Antrages des Klägers die Notwendigkeit einer Teilabweisung unabhängig davon geboten, ob die Rente zum 1. Januar 2012 oder erst zum 1. Januar 2013 beginnen sollte. Dementsprechend lässt auch der Umstand, dass das Sozialgericht die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagten auferlegt hat, keinen Rückschluss darauf zu, in jeweils welchem Umfang es nach Maßgabe des während der Beratung gebildeten Willens der Klage teilweise stattgeben bzw. diese teilweise abweisen wollte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).